Stadtbücherei - Satzungserweiterung für neue Medienarten


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung Volkach, 22.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 22.11.2021 ö 5

Vorbericht

In der Stadtbücherei wird noch in diesem Jahr die neue Mediengruppe „Konsolenspiele Nintendo switch“ eingeführt. Die Gebührenordnung ist deshalb für die neuen Medienarten anzupassen. 
Die Änderungen/Neuerungen sind rot vermerkt. 
Die Grundgebühren sollten nicht geändert werden, da die Stadt im Vergleich zu den Nachbarbibliotheken schon im oberen Bereich liegen.

Beschluss

Ab 01.01.2021 gilt folgende Gebührenordnung, sie ist Bestandteil des Beschlusses. Die Roteintragungen dienen zur Information über die Änderungen.


STADT VOLKACH

Benutzungs- und Gebührenordnung
für die Stadtbibliothek Volkach

1.        Benutzerkreis
1.1.        Die Stadtbibliothek Volkach ist eine öffentliche und gemeinnützige Einrichtung, die der Information und der Unterhaltung dient. Träger der Einrichtung ist die Stadt Volkach.
1.2.        Ihre Benutzung ist jedermann gestattet. Entleihungen und Leihfristverlängerungen sind nur gegen Vorlage des Benutzerausweises möglich (vergl. 2.3. und 3.2.).
1.3.        Die Bibliotheksleitung kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen gesonderte Anordnungen treffen.

2.        Benutzungsverhältnis, Anmeldung, Benutzerausweis
2.1.        Benutzer, die Bücher und/oder andere Medien entleihen wollen, melden sich in der Stadtbücherei unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses an.
2.2.        Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr kann die Stadtbücherei die schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten verlangen. Das Mindestalter für die Ausstellung eines Benutzerausweises beträgt 6 Jahre.
2.3.        Jeder Benutzer erhält bei der Anmeldung einen Benutzerausweis, der sorgfältig aufzubewahren und in den Räumen der Stadtbibliothek auf Verlangen vorzuzeigen ist.
       Der Inhaber oder sein gesetzlicher Vertreter erkennt die Benutzungsordnung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar. Jede Namens- und Adressenänderung ist der Stadtbibliothek umgehend mitzuteilen.
       Der Verlust des Benutzerausweises ist der Büchereileitung unverzüglich anzuzeigen. Ein Ersatz-Benutzerausweis wird gegen Entrichtung einer Gebühr ausgestellt. (vergl. 7.4.).

3.        Entleihung, Verlängerung, Vorbestellung
3.1.        Die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek werden vom Stadtrat festgesetzt und durch Aushang bekannt gegeben.
3.2.        Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Bücher und andere Medien ausgeliehen (vergl. 7.1. und 7.2.).
       Die Leihfrist für Bücher beträgt 4 Wochen und kann höchstens zweimal unmittelbar vor Ablauf der Leihfrist um weitere 4 Wochen verlängert werden, sofern keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Ausgenommen von der Leihfristverlängerung sind Bücher, die nicht älter als 1 Jahr sind.
Die Leihfrist für Zeitschriften und Nicht-Buch-Medien beträgt 2 Wochen und kann einmal vor Ablauf der Leihfrist um 2 Wochen verlängert werden, sofern keine andere Vorbestellung vorliegt.
       Für entliehene Medien, die nicht fristgerecht zurückgebracht werden, sind Versäumnisgebühren zu entrichten (vergl. 7.3.).
3.3.        Die Weitergabe von Medien an Dritte ist nicht gestattet.
3.4.        Jeder Benutzer verpflichtet sich, die für die verschiedenen Medien geltenden Bestimmungen des Urhebergesetzes zu beachten.



4.        Behandlung entliehener Medien, Haftung
4.1.        Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien der Stadtbücherei schonend zu behandeln. Das Entfernen von Bildern u. a. Anlagen, ebenso Eintragungen, Unterstreichungen, unsachgemäße Eigenreparaturen und dergl. gelten als Beschädigung, für die der Benutzer aufkommen muss.
       Bei Entgegennahme von Medien soll der Benutzer auf etwaige Mängel hinweisen.
4.2.        Der Verlust entliehener Medien ist unverzüglich anzuzeigen. Der volle Wert der verloren gegangenen Medien einschließlich der Bearbeitungsgebühren muss durch den Entleiher ersetzt werden.
4.3.        Entliehene AV-Medien dürfen nur auf handelsüblichen und funktionssicheren Geräten unter Beachtung der von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen  Voraussetzungen abgespielt werden. 
4.4.        AV-Medien dürfen nur zu privaten Zwecken genutzt werden.
4.5.        Benutzer, in deren Wohnung eine ansteckende Krankheit auftritt, müssen dies der Stadtbibliothek unverzüglich melden und dürfen während eines Zeitraumes, in dem Ansteckungsgefahr besteht, die Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen.

5.        Hausordnung
5.1.        Die Bibliotheksleitung übt in der Bibliothek das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten.
5.2.        Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden. Laute Unterhaltungen, Essen, Trinken und Rauchen sind in den Räumen der Stadtbibliothek nicht gestattet.
5.3.        Für den Verlust von Geld und Wertsachen haftet die Bibliothek nicht.

6.        Zuwiderhandlungen
6.1.        Wer wiederholt gegen die vorstehende Benutzungsordnung verstößt, kann vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.
6.2.        Alle aus der Benutzungsordnung erwachsenen Verpflichtungen eines Benutzers bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.

7.         Gebühren
       Für die Benutzung der Stadtbibliothek werden folgende Ausleihgebühren erhoben.
7.1.        Jahresgebühren
       Die Gebühren gelten jeweils für ein Jahr ab dem Ausstellungstag des Benutzerausweises (nicht identisch mit Kalenderjahr).
       Kinder bis 15 Jahre                                  6,50 €
               Erwachsene und Jugendliche                10,00 €
       Familien                                        16,00 €
7.2.        Einzelgebühren
       Bandgebühr                                        0,70 €
DVD /Konsolenspiel Ausleihe                 1,50 €
       Kartengebühr                                2,00 €
7.3.        Versäumnisgebühr/Mahngebühr
7.3.1.        Wird die Leihfrist überschritten (vergl. 3.2.), so ist unabhängig von der Rückgabeforderung eine Versäumnisgebühr zu entrichten:         
0,70 € Woche pro Medium
7.3.2.        Für Mahnschreiben werden zusätzliche Gebühren erhoben:
       1. Mahnung                          2,00 € 
       2. Mahnung                          5,00 € 
       3. Mahnung                        10,00 € 
       Werden dreimal gemahnte Medien nicht zurückgebracht, so werden sie auf Kosten des Entleihers eingezogen. Bei Abholung durch den städtischen Boten ist eine zusätzliche Gebühr von 10,00 € zu entrichten, unabhängig von der Anzahl der Medien.
7.3.3.        Bei nicht oder eingeschränkt geschäftsfähigen Benutzern ist der gesetzliche Vertreter zur Zahlung der Entgelte verpflichtet.
7.4.        Ersatzbeschaffung eines Benutzerausweises
Die Gebühr für die Ersatzausstellung eines verlorenen Benutzerausweises beträgt 5,00 € (vergl. 2.3.).
8.         Inkrafttreten
       Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.12.2021 08:29 Uhr