Antrag auf isolierte Befreiung: Waldemar Guter; 1. Errichtung einer Stützmauer straßenseitig (Süden), 2. Errichtung einer Stützmauer und einer Einfriedung zum Flst. 242/2 (Osten) in 97332 Gaibach, Bleichwasen 17, Flst. 242/1


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Ferienausschusses, 03.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss (Stadt Volkach) Sitzung des Ferienausschusses 03.05.2021 ö beschließend 2.4

Vorbericht

Waldemar Guter
Antrag auf isolierte Befreiung: 1. Errichtung einer Stützmauer straßenseitig (Süden), 2. Errichtung einer Stützmauer und einer Einfriedung zum Flst. 242/2 (Osten) in 97332 Gaibach, Bleichwasen 17, Flst. 242/1

Herr Waldemar Guter errichtete 2018 auf seinem Anwesen, Bleichwasen 17 in Gaibach, straßenseitig, entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes ohne Antrag auf Isolierte Befreiung, eine Einfriedungsmauer einschl. einer Hecke über der Mauer. Die Mauer hat an der höchsten Stelle eine Höhe von 1,04 m + Hecke mit jetzt ca. 80-90 cm = Gesamthöhe von ca. 1,80-1,90 m.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes lassen eine straßenseitige Einfriedung mit einem Sockel bis 50 cm und einer Gesamthöhe der Einfriedung bis 1,10 m zu.
Mit Schreiben vom 27.08.2018 wurde Herr Guter aufgefordert, seine Einfriedungsmauer auf max. 50 cm zurückzubauen. Bei Begehungen am 10.10.2018 und 01.04.2019 wurde nochmals darauf hingewiesen. Herr Guter sicherte zu, kurzfristig einen Isolierten Antrag einzureichen.
Am 20.05.2020 wurde von Herrn Guter ein Antrag auf isolierte Befreiung eingereicht. Dort beantragte er die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, für seine straßenseitige Stützmauer, die an der höchster Stelle 1,04 m hoch ist, anstatt den vorgegebenen 50 cm.

Zudem beantragte er noch an der Ostseite zum Nachbar, Flst. 242/2 die Errichtung einer Stützmauer mit Sichtschutzzaun in Form eines Doppelstabmattenzauns. An diesem Doppelstabmattenzaun ist geplant noch PVC-Sichtschutzstreifen anzubringen. Die Höhe dieser Einfriedung (Mauer + Zaun) beträgt 1,99 m vom natürlichen Gelände anstatt den festgesetzten 1,60 m. Als Begründung wird der Schutz gegen Abrutschen des Hangs und zum Schutz des Unterliegers vor Oberflächenwasser begründet.
Der hiervon betroffene Nachbar, Flst. 242/2, erteilte sein Einverständnis nicht.

Beschluss 1

 
Dem Antrag auf Errichtung der straßenseitigen Stützmauer mit darauf stehender Einfriedung wird in der geplanten Höhe nicht zugestimmt. Die Stützmauer mit Einfriedung sind auf das im Bebauungsplan festgesetzten Höhe zurück zu nehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Beschluss 2

 
Der Einfriedung an der östlichen Grundstücksgrenze zum Nachbarn, Flst. 242/2 wird nur soweit zugestimmt, als dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Einfriedungen an der Grenze können auch nachbarverträglich unter Einhalten der Festsetzungen des Bebauungsplanes und der Grünordnung (heimisches Gehölz) umgesetzt werden

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.05.2021 10:50 Uhr