Erlass einer Kinderspielplatzsatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung Volkach, 14.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 14.03.2022 ö 5

Vorbericht

Aufgrund einer Änderung der Baugesetze ist es möglich eine „Kinderspielplatzsatzung“ zu erlassen. Diese regelt die Ausstattung und Größe von Spielplätzen, sowie die Verpflichtung beim Bau von mindestens 4 Wohnungen einen Spielplatz zu errichten bzw. auch abzulösen.
In der Sitzung vom 21.06.2021 wurde besprochen, dass die Verwaltung eine entsprechende Satzung zur Beschlussfassung erarbeiten soll. 

Beschluss

Die Stadt Volkach erlässt folgende Kinderspielplatzsatzung:

Satzung der Stadt Volkach über Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung, Unterhaltung und Ablösung von Kinderspielplätzen
(Kinderspielplatzsatzung)


vom _______

Die Stadt Volkach erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBI. S. 588, BayRS 2132-1-1), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) folgende Satzung:



Inhaltsübersicht:




Seite
§  1
Geltungsbereich

2
§  2
Begriffe

2
§  3
Allgemeine Anforderungen

2
§  4
Größe des Spielplatzes

3
§  5
Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung des Spielplatzes

3
§  6
Ablöse

3
§  7
Höhe des Ablösebetrags

4
§  8
Verwendung der Ablöse

4
§  9
Abweichungen

4
§ 10
Ordnungswidrigkeiten

5
§ 11
Inkrafttreten

5



§1 Geltungsbereich
  1. Die Satzung gilt für private Kinderspielplätze innerhalb des Gemeindegebiets. Sie regelt die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und den Unterhalt der Kinderspielplätze, sowie eine Ablöse im Sinne des Art. 7 BayBO. Die Satzung ist anzuwenden bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen.
  2. Regelungen in rechtskräftigen oder künftigen Bebauungsplänen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.

§2 Begriffe
Kinderspielplatze im Sinne dieser Satzung sind Spielplatze für Kinder in der Altersgruppe bis zu sechs Jahren (Kleinkinder) und Spielplatze für Kinder von sechs bis zwölf Jahren im Sinn der DIN 18034.

§3 Allgemeine Anforderungen
  1. Kinderspielplätze sind windgeschützt und gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie andere Anlagen, wie Kraftfahrzeugstellplätze oder Standplätze für Abfallbehälter, ausreichend abgeschirmt zu errichten. Sie müssen für die Kinder gefahrlos zu erreichen sein, ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsflächen. Sie sind an der verkehrsabgewandten Seite zu errichten.
  2. Um ausreichend Schatten zu spenden, sollen standortgerechte Bäume gepflanzt werden. Die Bepflanzungen dürfen keine Gefahr in sich bergen und keine giftigen Gehölze enthalten (im Sinn der DIN 18034).

§4 Größe des Spielplatzes
  1. Die Bruttofläche des Kinderspielplatzes muss je 25 m² Wohnfläche 1,5 m², jedoch mindestens 60 m² betragen.
  2. Spielplätze mit einer Größe von mehr als 120 m² sollen einen Abstand von 10 m (gemessen ab der Außenkante des jeweiligen Spielplatzes) zu den Fenstern von Aufenthaltsräumen nicht unterschreiten.

§5 Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung des Spielplatzes
  1. Kinderspielplätze sind mit einer abgegrenzten Sandspielfläche von 1 m² je Wohnung, jedoch in einer Mindestgröße von 4 m², auszustatten. Der eingefüllte Spielsand muss in der Qualität dem Verwendungszweck angemessen sein und ist auf durchlässigem Untergrund in einer Höhe von mindestens 0,40 m zu schütten. Er ist nach Erfordernis, mindestens einmal im Jahr, zu reinigen oder zu erneuern.
  2. Kinderspielplätze mit 60 m² sind außerdem mit mindestens einem ortsfesten Spielgerät (z.B. Federwippe, Schaukel, Klettergerät, etc.) mit geeignetem Fallschutz auszustatten. Bei Kinderspielplätzen bis 90 m² sind diese mit mindestens drei Spielgeräten und mit mehr als 90 m² mit mindestens vier Spielgeräten sowie entsprechendem Fallschutz auszustatten.
  3. Sie sind mit mindestens einer ortsfesten Sitzeinrichtung und mindestens einem ortsfesten Behälter für Abfälle auszustatten. Bei Kinderspielplätzen bis 90 m² sind mindestens drei ortsfesten Sitzeinrichtungen und mit mehr als 90 m² mit mindestens vier ortsfesten Sitzeinrichtungen einzuplanen.
  4. Die Kinderspielplätze sind, einschließlich ihrer Zugänge und Ausstattungen, entsprechend ihrer Zweckbestimmung durch den Bauherrn bzw. Grundstückseigentümer dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Schadhafte Ausstattungen und Spielgeräte sind umgehend instand zu setzen oder zu erneuern. Wartungsarbeiten und Sicherheitskontrollen sind durchzufuhren (im Sinn der DIN 18034).

§6 Ablöse
  1. Für Bauvorhaben, wo ein Spielplatz gemäß dieser Satzung zu errichten ist, kann eine Ablösevereinbarung mit der Stadt Volkach geschlossen werden.
  2. Für Bauvorhaben die innerhalb eines Radius von 500 m um einen bestehenden öffentlichen Spielplatz errichtet oder umgenutzt werden, soll ein Ablösebetrag gemäß Satzung entrichtet werden.
  3. Alle Bauvorhaben, die sich außerhalb des 500 m Radius befinden, sollen einen Kinderspielplatz gemäß dieser Satzung herstellen.
  4. Wenn nach Art der Wohnungen ein privater, bestehender Kinderspielplatz für Kleinkinder bei bereits bestehenden Gebäuden nicht mehr benötigt wird, kann eine Ablöse bei gleichzeitigem Rückbau des Kinderspielplatzes gemäß § 7 und § 8 dieser Satzung erfolgen.

§7 Höhe der Ablösebetrags
Der Ablösebetrag wird nach folgender Formel berechnet:
       A= (B + KH + UK) x F
A:        Ablösebetrag in Euro (Abrundungen auf volle 5 Euro)
B:        Bodenrichtwert
       Des Baugrundstücks je m² in Euro
KH:        Herstellungskosten
       Des Kinderspielplatzes je m² in Euro; diese sind mit 11,52 € angesetzt
UK:        Unterhaltskosten
       der Spielplatzfläche je m² in Euro, hochgerechnet auf die Dauer von 20 Jahren;
       diese sind mit 14,40 € anzusetzen
F:        erforderliche Spielplatzfläche in m² nach § 4 dieser Satzung oder bei Rückbau eines vorhandenen Spielplatzes die tatsächliche Spielplatzfläche in m²

§8 Verwendung der Ablöse
Die Ablösebeträge werden ausschließlich zur Herstellung oder Unterhaltung einer örtlichen Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtung verwendet.

§9 Abweichungen
In begründeten Fällen können Abweichungen gemäß. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO zugelassen werden.

§10 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen dieser Ortssatzung können gemäß. Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO mit einem Bußgeld bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

§11
lnkrafttreten
Die Satzung tritt am __________ in Kraft.


Begründung zur 
Satzung über Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung, Unterhaltung und Ablösung von Kinderspielplätzen der Stadt Volkach

(Kinderspielplatzsatzung)

Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 BayBO eröffnet Städten und Gemeinden die Möglichkeit, die Aufstellung einer Satzung für private Kinderspielplätze (Ermächtigungsgrundlage).
Aufgrund der Novellierung der Bayerischen Bauordnung (Fassung 01.02.2021) und der damit verbundenen Möglichkeit zur Verpflichtung von Grundsätzen bei der Errichtung von Kinderspielplätzen, sowie die Möglichkeit zur Vereinbarung von Ablösebeträgen wurde die Kinderspielplatzsatzung in der Stadt Volkach erarbeitet.
Nach Art. 7 BayBO kann die Pflicht zur Herstellung von Kinderspielplätzen ganz oder teilweise durch Bestimmungen durch die Stadt über Lage, Größe, Beschaffenheit und Mindestausstattungen oder durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt abgelöst werden, sofern ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der Bauherrin oder dem Bauherrn geschlossen wird. In einer örtlichen Bauvorschrift können gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 BayBO die Mindestanforderungen oder die Höhe der Geldbeträge für die Ablösung von Kinderspielplätzen geregelt werden.
In der Spielplatzsatzung werden dabei die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung eines Kinderspielplatzes, sowie eine Kinderspielplatzablöse festgelegt. Die Höhe der Ablösebeträge wird separat in der vorliegenden Spielplatzsatzung geregelt, um ggf. eine zeitnahe Anpassung der Beträge zu ermöglichen.

Zu § 1 Räumliche Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Volkach, sodass auf eine Darstellung im Lageplan verzichtet werden kann. 
Gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBO ist ein Spielplatz zu errichten, sobald ein Gebäude mit mehr als 3 Wohnungen errichtet wird. Die Stadt Volkach sieht diese Vorgabe aufgrund der erhöhten Kinderzahlen im Stadtgebiet als verhältnismäßig.

Zu § 3 Allgemeine Anforderungen  
Die allgemeinen Anforderungen an Kinderspielplätzen sind an die allgemeinen Vorschriften für die Errichtung von Kinderspielplätzen nach DIN gekoppelt. Diese stellen die Mindestanforderungen (Lage und Sicherheit für die Kinder) dar.
Zudem wird ein Radius von den öffentlichen Spielplätzen gezogen (hier 500 m). Innerhalb dieses Radius ist der Bauherr nicht dazu verpflichtet einen eigenen Spielplatz zu errichten, da es den Kindern und den zu betreuenden Erwachsenen durchaus zumutbar ist, die öffentlichen Spielplätze zu benutzen. Dafür wird ein Ablösebetrag für die Bauherren verpflichtend, damit die öffentlichen Spielplätze weiterhin für alle in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten bleiben.
Alle Baugrundstücke außerhalb des 500 m Radius müssen einen Kinderspielplatz gemäß der Kinderspielsatzung errichten.

Zu § 4 Größe des Spielplatzes
Als Grundlage zur Berechnung des Ablösebetrages wurde klar definiert in welcher Größe ein Spielplatz zu errichten ist. Die Stadt Volkach hat sich dazu entschlossen, nach Wohnflächengröße zu gehen, dies ist bei der Berechnung am verhältnismäßigsten zu den unterschiedlichen Bauvorhaben.

Zu § 5 Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhalt des Spielplatzes
Damit die privat zu errichtenden Spielplätzen den allgemeinen Anforderungen entsprechen, wurde hier klar definiert wie ein Kinderspielplatz Auszustatten ist und wie dieser zu Unterhalten ist, mit welchen gesetzlichen Vorgaben.

Zu § 6 Ablöse 
Als Grundlage für die Ablösung privater Kinderspielplätze ist § 7 Abs. 3 BayBO angegeben. Die Pflicht zur Herstellung von Kinderspielplätzen gemäß § 7 BayBO besteht i. d. R. bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen. Um diese Pflicht wirksam abzulösen, ist der erforderliche Ablösungsvertrag vor Erteilung der Baugenehmigung zu schließen. Eine Ablösung privater Kinderspielplätze ist nur möglich, sofern die Voraussetzungen gemäß der Spielplatzsatzung erfüllt sind. 

Zu § 7 Ermittlung des Ablösebetrages 
Grundlage für die Bemessung der Höhe des Ablösebetrages bildet die gemäß Kinderspielplatzsatzung geforderte Spielplatzgröße in m². Der Ablösebetrag setzt sich zusammen aus den Kosten für die Nettospielfläche. Der Ablösebetrag setzt sich bezogen auf die abzulösende Gesamtfläche in m² zusammen aus: 
  1. den durchschnittlichen Grunderwerbskosten, entsprechend der Lage des Grundstückes, auf dem die Verpflichtung zur Errichtung des notwendigen Spielplatzes entsteht, auf der Grundlage des jeweiligen Bodenrichtwertes in EUR/m² und 
  2. den durchschnittlichen Herstellungskosten von 11,52 EUR/m² und 
  3. den durchschnittlichen Instandhaltungs-/Unterhaltungskosten für die Dauer von 20 Jahren von 14,40 EUR/m² und
  4. der erforderlichen Spielplatzfläche je m² nach der Spielplatzsatzung

Der Bodenrichtwert ist der zuletzt veröffentlichten Bodenrichtwertkarte zu entnehmen, die durch den Gutachterausschuss des Landratsamtes Kitzingen herausgegeben wird. Die Bodenrichtwerte werden gemäß Baugesetzbuch (BauGB) ermittelt. Der allgemeine Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Richtwert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Werteverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertegrundstück). Die nach BayBO anteiligen durchschnittlichen Grunderwerbskosten werden aufgrund des Bodenrichtwertes am Ort des notwendigen Spielplatzes angesetzt. Sollte der Spielplatz eine Fläche beanspruchen, die sich über mehr als eine Bodenrichtwertzone erstreckt, so ist der Bodenrichtwert anzusetzen, in der der größere Flächenanteil liegt. Die durchschnittlichen Herstellungskosten wurden auf der Grundlage vergleichbarer Baumaßnahmen von Spielanlagen in der Stadt Volkach ermittelt. Die Erhebung der Unterhaltungskosten basiert auf den durchschnittlichen Kostenbedarfen gemeindlichen Spielplätzen in den letzten 2 Jahren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.04.2022 21:12 Uhr