Die Kämmerei hat Kontakt mit der Stiftungsaufsicht (Regierung von Unterfranken) bezüglich der Auflösung der Bürgerspitalstiftung aufgenommen.
Folgende Stellungnahme der Stiftungsaufsicht ist eingegangen:
Für das Erlöschen von Stiftungen des bürgerlichen Rechts findet zunächst § 87 BGB Anwendung (Art. 8 Abs. 1 BayStG). § 87 Abs. 1 BGB besagt:
„Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.“
Da die Stiftungen ein Recht auf ihren Bestand haben („Ewigkeitsgarantie“) ist hier ein sehr strenger Maßstab anzulegen (Art. 2 BayStG).
Eine Gemeinwohlgefährdung (Alt. 2) scheidet hier per se aus, somit ist ausschließlich die Unmöglichkeit der Zweckerfüllung (Alt. 1) zu prüfen.
Es muss sich hier zunächst um eine dauernde Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszweckes handeln, die bloße Erwartung des Eintritts der Unmöglichkeit der Zweckerfüllung genügt nicht. Die Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks kann hierbei auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruhen.
Tatsächliche Gründe können insbesondere der Zerfall der Leistungskraft der Stiftung wegen Wertverlustes des Stiftungsvermögens und der Wegfall der Stiftungsberechtigten sein. Rechtliche Gründe können in Änderungen der Rechtslage oder in zivilrechtlichen Vorgängen liegen, die das satzungsgemäße Tätigwerden der Stiftung unmöglich machen.
Somit müssten Sie hier zunächst nachweisen, dass die Stiftung bspw. aufgrund eines Zerfalls der Leistungsfähigkeit dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, ihren Stiftungszweck zu erfüllen.
Die Stiftung hat aktuell ein Gesamtvermögen von 222.689 €, somit ist die Stiftung bei entsprechender Geldanlage hinreichend leistungsfähig, zumal es bis ins Jahr 2017 in Bayern Usus war, Stiftungen mit einem Mindestgrundstockvermögen i.H.v. 50.000 € zu errichten.
Kurzum, eine Stiftungsauflösung ist nicht möglich.