Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2017 bis 2020 der Bürgerspitalstiftung Volkach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung Volkach, 20.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 20.06.2022 ö beschließend 9

Vorbericht

Der Bayer. Kommunale Prüfungsverband, München, hat in der Zeit vom 16. August 2021 bis 17. Dezember 2021 (mit Unterbrechungen) die Jahresrechnungen 2017 bis 2020 der Bürgerspitalstiftung Volkach geprüft und am 30. März 2021 den Prüfbericht erstellt.
Die Kämmerei hat nachfolgend die Erledigung der Prüfungsfeststellungen zusammengestellt:
Erledigungsbericht zum Prüfungsbericht vom 30.03.2022
Textziffern
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Schmälerung des Kapitalvermögens, Erfüllung des Stiftungszwecks nur eingeschränkt möglich

Die Kämmerei hat Kontakt mit der Stiftungsaufsicht (Regierung von Unterfranken) bezüglich der Auflösung der Bürgerspitalstiftung aufgenommen.
Folgende Stellungnahme der Stiftungsaufsicht ist eingegangen:
Für das Erlöschen von Stiftungen des bürgerlichen Rechts findet zunächst § 87 BGB Anwendung (Art. 8 Abs. 1 BayStG). § 87 Abs. 1 BGB besagt:
„Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.“
Da die Stiftungen ein Recht auf ihren Bestand haben („Ewigkeitsgarantie“) ist hier ein sehr strenger Maßstab anzulegen (Art. 2 BayStG).

Eine Gemeinwohlgefährdung (Alt. 2) scheidet hier per se aus, somit ist ausschließlich die Unmöglichkeit der Zweckerfüllung (Alt. 1) zu prüfen.

Es muss sich hier zunächst um eine dauernde Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszweckes handeln, die bloße Erwartung des Eintritts der Unmöglichkeit der Zweckerfüllung genügt nicht. Die Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks kann hierbei auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruhen.
Tatsächliche Gründe können insbesondere der Zerfall der Leistungskraft der Stiftung wegen Wertverlustes des Stiftungsvermögens und der Wegfall der Stiftungsberechtigten sein. Rechtliche Gründe können in Änderungen der Rechtslage oder in zivilrechtlichen Vorgängen liegen, die das satzungsgemäße Tätigwerden der Stiftung unmöglich machen.

Somit müssten Sie hier zunächst nachweisen, dass die Stiftung bspw. aufgrund eines Zerfalls der Leistungsfähigkeit dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, ihren Stiftungszweck zu erfüllen.

Die Stiftung hat aktuell ein Gesamtvermögen von 222.689 €, somit ist die Stiftung bei entsprechender Geldanlage hinreichend leistungsfähig, zumal es bis ins Jahr 2017 in Bayern Usus war, Stiftungen mit einem Mindestgrundstockvermögen i.H.v. 50.000 € zu errichten.

Kurzum, eine Stiftungsauflösung ist nicht möglich.

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Zusammengefasste Feststellungen und Hinweise

  1. Aufteilung des Vermögens
Gemäß § 4 i. V. m. der Anlage zu § 4 der Stiftungssatzung setzte sich das Grundstockvermögen zum 31.12.2000 wie folgt zusammen:

Grundstück FlNr. 463, Gemarkung Volkach
Sparguthaben bestehend aus 2 Sparbüchern                     4.523,10 € (   8.846,42 DM)
Wertpapiere zum 31.12.2000                                    11.607,35 € (22.702,00 DM)
= Grundstockvermögen                                            16.130,45 € (31.548,42 DM)

Im Jahr 2016 wurde das Grundstück FlNr. 463, Gemarkung Volkach an die Stadt Volkach zum Zwecke der Kindergartenerweiterung übereignet. Hier fand kein Geldfluss statt, sodass ein Abgang im Grundstücksbestand zum 31.12.2016 verzeichnet wurde. Der Wert des Grundstückes wurde mit 50.000,00 € angesetzt.

Die Sparbücher wurden 2017 aufgelöst und der Bestand in Höhe von 4.523,10 € in die Zweckrücklage (Kto. 701512200) zugeführt.

Die Wertpapiere sind als RWE-Aktien vorhanden und hatten zum 31.12.2021 einen Kurswert von 8.709,22 €.

Die Stiftung hat zusammenfassend ein Grundstockvermögen zum 31.12.2021 in Höhe von 8.709,22 € und eine Zweckrücklage in Form des Geldmarktkontos in Höhe von 213.980,08 €.

  1. Vermögensübersicht
Zukünftig wird den Jahresrechnungen eine Vermögensübersicht beigefügt (siehe Buchst. a).

  1. Bekanntmachung Haushaltssatzung
Die Bekanntmachung und Zugänglichkeit der Haushaltssatzung samt ihren Anlagen werden angepasst.

Beschluss

Der Prüfungsbericht über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2017 bis 2020 und der Erledigungsbericht zum Prüfbericht werden zustimmend zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.07.2022 07:39 Uhr