Grundsatzbeschluss Freiflächenphotovoltaikanlagen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung Volkach, 12.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 12.09.2022 ö beschließend 4

Vorbericht

In Bayern und somit auch im Regierungsbezirk Unterfranken ist die Nutzung der Solarenergie ein wesentlicher Baustein der Energiewende. Um die bayerischen Ausbauziele regenerativer Energien zu erreichen, ist es erforderlich, neben dem Ausbau von Photovoltaik auf und an Gebäuden die bestehenden Potenziale von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FF-PVA) zu nutzen. FF-PVA können besonders kostengünstig nachhaltigen Strom produzieren und vergleichsweise schnell nennenswerte Erzeugungskapazitäten aufbauen. Anders als Windenergieanlagen sind FF-PVA keine baurechtlich privilegierten Anlagen im Außenbereich im Sinne des § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von FF-PVA ist daher grundsätzlich eine Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) erforderlich. Dazu gehört auch eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. 
Die Auswertung der Gebietskulisse zeigt, dass in Unterfranken große raum- und umweltverträgliche Flächenpotenziale für FF-PVA vorliegen. Auf regionaler Ebene zusammengefasst zeigen sich Unterschiede zwischen den Planungsregionen, die sich aus dem Anteil geschützter Flächen, hochwertiger landwirtschaftlicher Böden oder anderen konkurrierenden Nutzungen ergeben. Quelle: Reg. v. Ufr. 
Die Stadt Volkach nimmt daher ihre Verantwortung im Bereich der Planungshoheit und kommunalen Steuerung wahr (vgl. auch andere Kommunen im Umkreis). 
Um dieser Verantwortung gerecht zu werden und die Interessen von Landschaftsschutz, Energiewende und Landverbrauch/Landwirtschaft auszugleichen, hat die Verwaltung mit dem Institut für Energietechnik (IfE), Herrn Ing. M. Conrad (neutraler Fachmann für derartige Freiflächenkataster) gemeinsam mit dem Stadtratsgremium ein Kataster für Freiflächenphotovoltaikanlagen erstellt. 
Die Standortanalyse ist ein geeignetes Instrument für zielgerichtetes kommunales Handeln, welches der Verantwortung für den Klimaschutz gerecht wird. Dieses Kataster ist in vielen Orten bereits ein gängiges und bewährtes Instrument zur Steuerung der Bauleitplanung für Freiflächenanlagen.
Mit der Aufstellung des Leitfadens zur Zulassung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen will die Stadt Volkach einen wertvollen Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz leisten, gleichzeitig aber auch eine transparente Entscheidungsgrundlage für die Öffentlichkeit, Grundeigentümer, sonstige eingebundene Akteure sowie die Antragsteller bzw. Betreiber von Photovoltaik-Freiflächenanlagen schaffen. 
Durch die Anwendung einfacher und nachvollziehbarer Kriterien kann im sensiblen Bereich der Volkacher Mainschleife städtebaulicher Fehlentwicklung vorgebeugt und „Wildwuchs“ in Form „zufallsgesteuerter“ Flächennutzung verhindert werden. 
Der Leitfaden zeigt potenzielle Flächen für die Installation von PV-Freiflächenanlagen im Stadtgebiet auf, wodurch – unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit - die Belange der sauberen Energieerzeugung und des Klimaschutzes nachvollziehbar mit den Belangen der Nahrungsmittelerzeugung/Landwirtschaft, des Landschaftsbildes und des Naturschutzes zusammengeführt werden.
Berücksichtigung der gesetzlichen und regionalplanerischen Rahmenbedingungen:
Das Ratsgremium hat gemeinsam Ziele beraten und definiert und für Volkach individuelle Schwerpunkte gesetzt.
In zwei Workshops des Stadtrates wurde über die künftige Ausweisung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen und deren Parameter in der Stadt Volkach diskutiert. Nachdem es aktuell mehrere Anfragen von Grundstückseigentümern und Projektierern gibt, sind Stadtrat und Verwaltung davon überzeugt, dass die Genehmigung solcher Anlagen gezielt gesteuert werden muss. 
Vorweg wurden durch das IfE Ausschlussgebiete aus tatsächlichen Gründen (Siedlungsflächen, Infrastruktur, Wasserflächen, Waldflächen) und aus rechtlichen Gründen (z. B. Naturschutzgebiete, Biotope und Elemente des Biotopverbundes, Wasserschutzgebiete (Zone I), Gewässerrandstreifen) ins GIS eingepflegt.
Des Weiteren wurden weitere Kriterien festgelegt: 
Kriterium 1: Abstände (z. B. Potenzielle Entwicklungsgebiete, Abstände zu Waldflächen)
Kriterium 2: Sichtbarkeit (z. B. Sichtbarkeit aus Ortslagen vermeiden / Talhänge freihalten, Sichtbeziehungen zu historischen / kulturellen / ortsbildprägenden Objekten vermeiden)
Kriterium 3: Landwirtschaftliche Qualität der Böden (z. B. Bodenrichtwerte)

Vorteile von PV-Freiflächenanlagen
1.        Beitrag zum Klimaschutz
Mit PV-Freiflächenanlagen wird in der Kommune der Anteil an klimafreundlicher Stromerzeugung erhöht und ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet. 
2.        Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft und der regionalen Wertschöpfung
Landwirtschaftliche Grenzertragsstandorte werden durch PV-Anlagen wirtschaftlich deutlich aufgewertet. Den Grundeigentümern werden 20 bis 30 Jahre lang höhere Einnahmen durch Verpachtung des Geländes oder durch eine Beteiligung an der PV-Anlage zufließen.
3.        Einnahmen für die Kommunen (Gewerbesteuer, ggf. auch Umlage „EEG“)
Gewerbesteuer-Splitting an Standortgemeinde, ggf. EEG-Umlageeinnahmen an die Kommune
Nachteile von PV-Freiflächenanlagen
1.        Nutzungskonkurrenz
Sofern Nahrungs- und Futtermittel bisher auf den Flächen angebaut wurden, die nun mit PV-Anlagen überbaut werden sollen, wird diese landwirtschaftliche Produktion in einem Zeitraum von bis zu 30 Jahren teilweise oder ganz entfallen. Die Flächen stehen in diesem Zeitraum nur ggf. eingeschränkt für eine Grünlandnutzung zur Verfügung.
2.        Landschaftsbild
Das Erscheinungsbild der Landschaft wird sich teilweise verändern. Anstelle von Ackerflächen, die sich über die Jahreszeiten wandeln, werden dann Modul-Felder in gleichbleibender Weise die Landschaft prägen. Aufgrund ihres technischen Charakters und der Neuartigkeit werden PV-Freiflächenanlagen teilweise als Störung des Landschaftsbildes empfunden.
3.        Erholung / Betretungsrecht
Da die Gesamtanlage eingezäunt wird, ist ein freies Betreten der vorher zugänglichen Flächen nicht mehr möglich. Dadurch können sich Einschränkungen für Spaziergänger, Radfahrer, Wildwechsel usw. ergeben.
4.        Mögliche Metallauswaschung in Böden und Grundwasser
Photovoltaikmodule werden aus vielen verschiedenen Werkstoffen hergestellt. Das Auswaschen in die Umwelt kann über wässrigen Lösungen an den Rändern der Module erfolgen. Hierbei ist wichtig, dass die Module jederzeit verschlossen sind und bei Beschädigung (z. B. Risse) schnellstmöglich ausgewechselt oder abgebaut werden.
Das Ergebnis dieses Prozesses in Zusammenarbeit mit dem Ratsgremium, dem IfE und dem Energieeffizienznetzwerk über die ÜZ Mainfranken ist ein Kriterienkatalog für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen, der im Gremium verabschiedet werden soll, nachdem zuvor die Anregungen und Hinweise von den o.a. Beteiligten in den Kriterienkatalog eingearbeitet wurden. 

Beschluss

Der Stadtrat Volkach erlässt -wie im Vorbericht geschildert- als Grundsatzbeschuss das Freiflächenkataster mit einem Kriterienkatalog und ergänzenden Hinweisen zum Umwelt- und Naturschutz. Künftige Anfragen für derartige PV-Freiflächenanlagen messen sich am beiliegenden Kataster. 
Die geplanten FF-PVA werden im Gremium entsprechend im Bauleitplanverfahren öffentlich behandelt und sollen sich an den beiliegenden Leitlinien orientieren.
Das Kataster mit den Plänen, Anlagen und Hinweisen wird auf dem Bürgerportal veröffentlicht, visualisiert und steht allen Interessenten zur Information zur Verfügung.

Kriterien für Freiflächen-Photovoltaik in der Stadt Volkach
(Stand 12.09.2022)
Präambel
Auf dem Stadtgebiet der Stadt Volkach mit den Stadtteilen werden bereits jetzt aus verschiedenen Quellen erneuerbare Energien gewonnen. 
Dazu tragen insbesondere Wasserkraftwerke, aber auch Photovoltaikanlagen auf Dachflächen bei. 
Im Sinne des Klimaschutzes und angesichts des nahenden Ausstiegs aus der Kernenergie steht die Stadt Volkach einem weiteren Zubau an Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien nicht entgegen. Dazu könnten auch Solaranlagen auf Freiflächen einen Beitrag leisten. 
Stadtverwaltung und Stadtrat haben sich zum Ziel gesetzt, abzuwägen, ob und unter welchen Voraussetzungen dies verträglich mit Landschaftsbild und weiteren Umwelt-Belangen erfolgen kann.
Der Bau eines Solarparks im Außenbereich erfordert einen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan und ggf. die Flächennutzungsplan-Änderung im Parallelverfahren.
Anhand übergreifender Kriterien will der Stadtrat grundsätzlich festlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen Freiflächenphotovoltaik über die Bebauungsplanung ermöglicht werden soll. 
Die Kriterien sollen den Stadtrat dabei unterstützen, über konkrete Anfragen/Anträge zu entscheiden. Alle Anträge bleiben wegen ihres speziellen –individuellen- Charakters Einzelfallentscheidungen. 
In mehreren Workshops haben Verwaltung und Stadtrat mit dem Institut für Energietechnik als beratende Fachorganisation im Rahmen des Energieeffizienznetzwerkes den Entwurf für den Kriterienkatalog entwickelt und beraten.
Hinweise daraus sind in die vorliegende Beschlussfassung des Stadtrates vom 12.09.2022 eingeflossen.
Hintergrund – Solaranlagen auf Freiflächen
In Bayern und somit auch im Regierungsbezirk Unterfranken ist die Nutzung der Solarenergie ein wesentlicher Baustein der Energiewende. Um die bayerischen Ausbauziele regenerativer Energien zu erreichen, ist es erforderlich, neben dem Ausbau von Photovoltaik auf und an Gebäuden die bestehenden Potenziale von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FF-PVA) zu nutzen. 
FF-PVA können besonders kostengünstig nachhaltigen Strom produzieren und vergleichsweise schnell nennenswerte Erzeugungskapazitäten aufbauen. 
Anders als Windenergieanlagen sind FF-PVA keine baurechtlich privilegierten Anlagen im Außenbereich im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von FF-PVA ist daher grundsätzlich eine Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) erforderlich. Dazu gehört auch eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. 
Die Auswertung der Gebietskulisse zeigt, dass in Unterfranken große raum- und umweltverträgliche Flächenpotenziale für FF-PVA vorliegen. Auf regionaler Ebene zusammengefasst zeigen sich Unterschiede zwischen den Planungsregionen, die sich aus dem Anteil geschützter Flächen, hochwertiger landwirtschaftlicher Böden oder anderen konkurrierenden Nutzungen ergeben (Quelle: Reg. v. Ufr.).
Die Stadt Volkach nimmt daher im Gemarkungsbereich der Stadt und der Stadtteile ihre Verantwortung zur Planungshoheit und kommunalen Steuerung wahr.

Anwendung der Kriterien für Freiflächen-Photovoltaik
Dem Stadtrat ist vor allem das Thema „Sichtbarkeit und Landschaftsbild“ (Kriterium 1) wichtig. Solaranlagen auf Freiflächen werden nur dann über die Bauleitplanung ermöglicht werden, wenn das Kriterium „Vereinbarkeit mit dem Landschaftsbild“ erfüllt wird.
Die Kriterien 2 bis 5 sind als Abwägungskriterien zu verstehen: Wenn bei einem Solarprojekt an einem bestimmten Standort nicht alle dieser Kriterien vollständig erfüllt sind, dann muss der Stadtrat in der Gesamtschau aller Kriterien abwägen, ob das Solarprojekt noch als verträglich eingeschätzt wird und ob der Nutzen für die Erzeugung regenerativer Energien überwiegt. 
Kommen mehrere Projekte/Standorte prinzipiell in Frage, dann können diese anhand der Kriterien miteinander verglichen werden.
Interessenten, die auf dem Stadtgebiet einen Solarpark errichten wollen, müssen gegenüber der Stadt nachvollziehbar darlegen, dass ihre Projekte den Kriterien entsprechen und wie sie ihr Projekt im Hinblick auf die in den Kriterien benannten Aspekte ausgestalten werden und wie der Nutzen für die Stadt erfolgt. Einen formellen Rahmen gibt die Stadt dafür nicht vor. 
Anhand dieser Darstellungen wird der Stadtrat die geplanten Projekte der Interessenten vergleichen und über die Aufstellung eines Bebauungsplans entscheiden. (Der Kriterienkatalog hat auf das eigentliche Bebauungsplanverfahren selbstverständlich keinerlei Einfluss.)
Detailliertere Vereinbarungen zur Ausgestaltung des Projektes werden vor Umsetzung verbindlich in einem städtebaulichen Vertrag festgehalten. Darin wird unter anderem auch ggf. festgelegt, in welchen Fällen ein Abweichen von der vereinbarten Ausgestaltung des Projektes und von der angekündigten Art der Pflege der Solarpark-Fläche dazu führt, dass eine finanzielle Sanktion gegen den Betreiber verhängt wird.
Unter Punkt 6 legt die Stadt eine Evaluierung fest. Diese gilt verbindlich. Spätestens vier Jahre nach Verabschiedung der Kriterien wird der Stadtrat auch darüber beraten, ob noch weiterer Zubau erfolgen soll und ob sich die Kriterien bewährt haben.
Sollte sich in der Anwendungspraxis herausstellen, dass gemäß den Kriterien keine oder nur geringfügige Flächen für Photovoltaik zur Verfügung stehen, dann wird der Stadtrat über eine Änderung der Kriterien beraten.
Auf die Planungshilfe der Regierung von Unterfranken (Bereich Raumordnungsplanung) zu den Raumwiderständen wird Bezug genommen. Die Planungshilfe ist eine Bewertungs- und Entscheidungsgrundlage für die frühzeitige Planung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Unterfranken und fließt mit in das Kataster ein.

Kriterienkatalog
Für die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Außenbereich der Stadt Volkach gelten die folgenden Kriterien:
1. Sichtbarkeit/Landschaftsbild 
  • Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen sollen aus Wohngebäuden nicht sichtbar sein und optisch keine wesentlichen Störungen auslösen. Dies wird erreicht z.B. durch eine am Standort geeignete Kombination aus Abstand und landschaftsbaulichem Sichtschutz.
    Der Abstand zu Wohngebäuden soll dabei mindestens 200 m entsprechen. 
  • Der Bau von Photovoltaik-Anlagen in Sichtbeziehung zur Wohnbebauung kann abweichend zu Satz 1 dann möglich sein, wenn die betroffenen Eigentümer ihr Einverständnis mit dem Bau der Anlagen schriftlich erklären.
  • PV-Anlagen sollen nicht an den prägenden Hanglagen gebaut werden.
  • Der Projektentwickler muss im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens nachvollziehbar darlegen, dass die vorgenannten Punkte gewährleistet sind, zum Beispiel mit Hilfe einer Sichtbarkeitsanalyse oder einer Visualisierung.
  • Gegebenenfalls soll der Projektierer darlegen, dass die Sichtbarkeit der Solaranlage durch das Anlegen von z. B. Hecken ausreichend begrenzt werden kann.

2. Landwirtschaftliche Qualität der Böden
  • Der Bau von Photovoltaik-Anlagen soll nicht zu einer Verknappung qualitativ besonders hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen führen. Daher sollen auf diesen hochwertigen landwirtschaftlichen Flächen (hohe Bonität).
  • Kommen mehrere Flächen für Freiflächen-Photovoltaik in Frage, sind Flächen mit geringerer Wertstufe zu bevorzugen.

3. Natur- und Artenschutz-Verträglichkeit 

Natur- und Artenschutz fördernde bauliche Umsetzung und Bewirtschaftung:
  • Der Projektentwickler muss im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens darlegen, wie die Fläche nach Inbetriebnahme gepflegt werden wird. Dies muss möglichst so erfolgen, dass die Artenvielfalt auf den Flächen gefördert wird.
  • Orientierung bieten dabei das Handlungspapiere der Umweltbehörden und -verbände. Es empfiehlt z. B. eine extensive Pflege der Flächen, z. B. mit Schafbeweidung oder Mahd. Ackerflächen können mit Heudrusch nah gelegener, artenreicher Wiesen oder Wildpflanzen-Saatgut aus regionaler Produktion eingesät werden. Weitere Hinweise hierzu sind im Anhang festgehalten. Die Stadt wird diesen Anhang ggf. bei Bedarf aktualisieren und dazu auch den Austausch mit Experten suchen, zum Beispiel dem Landschaftspflegeverband, den Naturschutzverbänden oder dem Klimaschutznetzwerk.
  • Der Betreiber muss durch ein Mindestmaß an Pflege der Fläche gewährleisten, dass die Bewirtschaftung benachbarter, landwirtschaftlich genutzter Flächen nicht beeinträchtigt wird.
  • Bis zum 15. Juni eines Kalenderjahres soll keine Mahd erfolgen.

4. Regionale Wertschöpfung/Wahrung kommunaler Interessen
Bürgerbeteiligung an der regionalen Wertschöpfung oder Nutzung der Anlage für Stromeigennutzung vor Ort:
  • Die Stadt Volkach legt besonderen Wert darauf, dass von Photovoltaik-Projekten nicht nur Einzelne einen finanziellen Nutzen haben, sondern dass allen Bürgern sowie die Stadt selbst zu einem gewissen Ausmaß eine Beteiligung an den Anlagen ermöglicht wird.
  • In diesem Sinne müssen Projektentwickler/Projektbetreiber im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens darlegen, ob und in welcher Form eine finanzielle Beteiligung am Photovoltaik-Projekt angeboten wird.
  • Die Wahrung kommunaler Interessen regelt ein städtebaulicher Vertrag (dies umfasst u. a. die Verpflichtung des Projektentwicklers zum Rückbau nach Ablauf der Betriebslaufzeit, die verbindliche Formulierung von Aspekten der Projektausgestaltung sowie Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung von Vertragsgegenständen).

5. Netzanbindung
  • Die Anbindung der Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen an das Stromnetz soll per Erdverkabelung erfolgen.
  • Schriftliche Einspeisezusage des Netzbetreibers

6. Evaluierung und mögliche Begrenzung des Zubaus an Freiflächen-Photovoltaik
  • Der Stadtrat wird spätestens vier Jahre nach Verabschiedung des Kriterienkataloges diese Kriterien neu überdenken und beraten. Insbesondere ist zu diesem Zeitpunkt erneut zu beurteilen, ob ein weiterer Zubau an Freiflächen-Solaranlagen dann noch mit dem Landschaftsbild verträglich ist. Eine Konsequenz könnte sein, dass der Stadtrat danach keinen weiteren Zubau mehr ermöglicht.
    Des Weiteren kann die begrenzte Kapazität des Bauamtes für Bauleitplanverfahren ein limitierender Faktor sein.
Anhang
Erläuterung/Konkretisierung der Vorgaben hinsichtlich Natur- und Artenschutz
(Thema 3: Natur- und Artenschutz-Verträglichkeit)

Umzäunung:
  • Der Projektierer muss die Umzäunung der Anlage so gestalten, dass sie Natur- und Artenschutz fördert. Hierfür können beispielsweise Naturzäune, bestehend aus heimischen Gehölzen, eine Möglichkeit darstellen.
  • Die Umzäunung der Anlage muss eine Durchlässigkeit für Kleintiere gewährleisten.

Innerhalb der Anlage:
  • Die Aufständerung der Solaranlagen sollte ausreichend Platz vom Boden bis zur Unterkante der Solar-Module betragen, damit Tiere darunter durchwandern können. Als Richtwert gelten 80 Zentimeter Abstand, damit z.B. Schafe problemlos zur Pflege der Flächen eingesetzt werden können.
  • Die Fläche unterhalb der Photovoltaik-Module sollte im Sinne einer ökologisch orientierten und artenschutzfördernden Bewirtschaftung gepflegt werden. Dies beinhaltet den Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel und auf Gülle oder andere Düngemittel.
  • Die Pflege der Fläche muss so gestaltet sein, dass verschiedene Arten von einheimischen (Blüh-)Pflanzen und Insekten (wie Bienen) sich dort ansiedeln können. Die Flächen können beispielsweise mit Heudrusch nah gelegener, artenreicher Wiesen oder Wildpflanzen-Saatgut aus regionaler Produktion eingesät werden.
  • Die Pflege der Fläche muss mit einer mechanischen Mahd oder Schafbeweidung erfolgen. Die Flächen sollten möglichst abschnittsweise gemäht werden (nicht die komplette Fläche an einem Tag).
  • Die Mahd muss zeitlich so erfolgen, dass zuvor ein Abblühen der Blühpflanzen möglich ist. Allerdings sind Unkräuter, die sich nachteilig auf benachbarte, landwirtschaftliche Flächen auswirken (z.B. Disteln, o.ä.) ggfs. manuell vor dem Samenflug in einer früheren Mahd zu beseitigen.
  • Die Möglichkeit, Bienenkästen oder eine Imkerei auf der Anlage zu unterhalten, muss geprüft und bei Möglichkeit umgesetzt werden.

Ausgleichsflächen:
  • Die Ausgleichsflächen, die der Projektierer vorweisen muss, müssen sich sinnvoll in das lokale Ökosystem einfügen.

Tierschutz: 
  • Die Anlage muss so gestaltet werden, dass Wildtiere (z.B. Rebhühner und Wachteln) nicht maßgeblich in ihrem Lebensraum eingeschränkt werden. Gegebenenfalls müssen Wildkorridore vorgesehen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.10.2022 07:14 Uhr