Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2017 bis 2020 der Stadt Volkach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung Volkach, 12.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 12.09.2022 ö beschließend 7

Vorbericht

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband, München, hat in der Zeit vom 18.06.2021 bis 17.12.2021 (mit Unterbrechungen) die Jahresrechnungen 2017 bis 2020 der Stadt Volkach geprüft und am 17.04.2022 den Prüfungsbericht erstellt.
Die Kämmerei hat nachfolgend die Erledigung der Prüfungsfeststellungen zusammengestellt:

Erledigungsbericht zum Prüfbericht vom 17.04.2022
Textziffern
1
Gewerbesteuerveranlagungen wurden nicht zeitnah vorgenommen.

Die Gewerbesteuer-Sachbearbeiterin hat bereits Kontakt mit den zuständigen Finanzämtern aufgenommen, um die offenen Sachverhalte bzw. Veranlagungen zu klären. Des Weiteren wird die EDV-Auswertung „Gewerbesteuer ohne Veranlagung“ ab sofort in regelmäßigen Abständen erstellt.
2
Feststellungen und Hinweise zur Grundsteuer

  1. Prüfung Grundsteuerbefreiung öffentlicher Gebäude
Die Grundsteuer-Sachbearbeiterin ist bereits in Kontakt mit der Bewertungsstelle beim Finanzamt Kitzingen getreten. Alle veranlagten städtischen Grundstücke wurden überprüft. Wo Grundsteuerbefreiungen möglich waren, wurden diese für die Vergangenheit durchgeführt, d. h. die Grundsteuerveranlagungen wurden entsprechend aufgehoben. 
Zukünftig wird bei Neubewertungen darauf geachtet, ob die Grundstücke einem steuerbegünstigten Zweck unterliegen und entsprechend vor Veranlagung Rücksprache mit dem Finanzamt gehalten.

  1. Zuleitung Bauleitpläne an Finanzamt
Wir haben mit dem Finanzamt Kitzingen, Herrn Mantsch Kontakt aufgenommen. Die Bebauungspläne für Obervolkach „An der Michaeliskapelle“ und Volkach „Sonnenberg 1. Änderung“ haben wir sowohl als PDF-Datei als auch in Papierform an das Finanzamt Kitzingen weitergeleitet. Künftig werden neue Bebauungspläne mit einer gedruckten Ausfertigung und auch digital als PDF-Datei an das Finanzamt weitergeleitet. 
3
Fehlende Geltendmachung von Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehren; Hinweise zur Ermittlung der Pauschalsätze für die Erstattung von Einsätzen und anderen Leistungen der freiwilligen Feuerwehren.

Die Abrechnung von Feuerwehreinsätzen geht nun stetig voran und wird künftig auf aktuellem Stand gehalten. Die Verrechnungssätze wurden mit der vom Bayer. Gemeindetag zur Verfügung gestellten Kalkulation aufwändig berechnet, hierbei wurden für identische Feuerwehrfahrzeugtypen Querschnitte der Anschaffungspreise gebildet, um dem teilweisen Altersunterschied der Fahrzeuge Rechnung zu tragen.
Bisher gab es keinerlei Rechtsmittel gegen einen erlassenen Leistungsbescheid auf Grundlage der aktuellen Satzung aus 2021. Wir gehen von einer korrekten Berechnung aus.
4
Wir empfehlen, die Gebühren für die Bestattungseinrichtung neu festzusetzen.

Die Kämmerei schlägt vor, die Kalkulation durch ein externes Büro bzw. Sachverständigen durchführen zu lassen, um eine rechtssichere Grundlage für die Satzungsänderung zu erhalten. Hierfür werden aktuell verschiedene Angebote eingeholt. Der Stadtrat wird über die Angebote informiert werden.
Die weitere Alternative wäre, dass die Neukalkulation wieder hausintern (Kämmerei/Friedhofsamt) durchgeführt wird. Hierfür müssten zunächst Schulungen besucht werden. 
Die bemängelte Kalkulation wurde bereits hausintern (nach Besuch einer Schulung) erstellt. Um hier Fehlerquellen zu vermeiden, werden -wie bereits beschrieben- Angebote für eine externe Kalkulation eingeholt.
5
Die Pauschale für die Nutzung des städtischen Frei- und Hallenbades durch die Schulverbände Volkach und Sommerach entspricht nicht der Hallengebührensatzung.

Lt. Stadtratsbeschluss Lfd.Nr. 229 vom 23.07.2018 wurde der Jahresbetrag für die Nutzung vom Hallenbad für den Schulverband Volkach auf 31.616 €/Jahr und Sommerach auf 2.592€/Jahr ab 01.07.2019 festgelegt. Bei einer Stundenerhöhung soll dieser neu berechnet werden.
Diese beiden Beträge wurden auch am 24.07.2019 den beiden Schulen in Rechnung gestellt.
Da ab 2020 Aufgrund von Corona das Hallenbad durch die Schulen nur begrenzt genutzt wurde, wurde hier nur (wie oben ebenfalls erwähnt) anteilsmäßig abgerechnet.
Wir werden ab 2022 voraussichtlich wieder ein relativ normales Nutzungsverhalten haben und hier nach Prüfung der Schulischen Nutzung die veranschlagte Berechnung übernehmen bzw. aufgrund der Stundennutzung erhöhen oder verringern.
6
Hinweise zum kommunalen Ortsrecht

a)-c) Friedhofsgebührensatzung
zu a) siehe Stellungnahme zu TZ 4
zu b) Die vorgeschlagenen Änderungen werden bei der nächsten anstehenden Satzungsänderung berücksichtigt.
zu c) Der Bescheid wurde wie folgt geändert: Diese Gesamtsumme ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig und an die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft Volkach unter Angabe unseres Aktenzeichens auf das genannte Konto zu überweisen.
d)-f) Wasserabgabesatzung
zu d)-f) Die vorgeschlagenen Änderungen werden bei der nächsten anstehenden Satzungsänderung berücksichtigt.
7
Stelle des Bauhofleiters zu hoch bewertet

Gem. Protokollerklärung 1 zur entsprechenden tariflichen Eingruppierungsvorschrift sind entsprechende Tätigkeiten z. B. „örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten“.
Der Bauhofleiter erfüllt diese Aufgaben (z. B. Bauunterhalt, Wasserversorgung, etc.), sodass die Eingruppierung aus unserer Sicht tarifgemäß/angemessen ist.
Bei einer Nachbesetzung wird die Eingruppierung wieder überprüft.
8
Feststellungen und Hinweise zu der seit 1992 bestehenden „Örtlichen Tarifvereinbarung zum Bundesmanteltarifvertrag für Gemeindearbeiter“

  1. Erschwerniszuschlag und
  2. Rufbereitschaftspauschale Winterdienst
Der KAV verhandelt derzeit mit Verdi über die Neuregelung der Erschwerniszuschläge. Der KAV hat in seinem Rundschreiben Nr. A5/2022 Seite 1 geschrieben:
„Deswegen besteht derzeit keine Veranlassung, bestehende örtliche Tarifverträge die Erschwerniszuschläge betreffend, zu kündigen.“
Die bestehende Tarifvereinbarung betrifft beides (Erschwerniszuschläge und Winterdienst), eine Teilkündigung ist nicht möglich. Eine Erhebung der erschwerniszuschlagspflichtigen Arbeiten nach den derzeitigen Tabellen ist nicht zielführend, nachdem diese demnächst angepasst werden.
Sobald eine Tarifeinigung erzielt wurde, werden zu den o.a. Zuschlägen Aufzeichnungen geführt.
9
Die Übernahme der Kosten für Geschenke durch die Stadt war unzulässig.

Der Bürgermeister ist laut Geschäftsordnung ermächtigt, freiwillige Zuwendungen in der genannten Höhe zu gewähren. Diese sind an Externe (Vereine, Ehrenamtliche, etc.) zulässig und sollten auch an eigenes Personal zulässig sein.
Geschenke an ausscheidende Beschäftigte sind gesellschaftlich üblich anerkannt und werden auch seitens der Belegschaft in gewissem Maße nach jahrzehntelanger Betriebszugehörigkeit erwartet, um eine bloße Übergabe einer Urkunde zu vermeiden und einen feierlichen Rahmen zu geben. Durch die Regelung wird eine Gleichbehandlung unter den Beschäftigten erreicht. Die Geschenke sind im untersten finanziellen Bereich und sollten beibehalten werden, zumal Verabschiedungen nur ein bis zweimal im Jahr vorkommen. 
10
Sonstige Feststellungen und Hinweise zum Personalwesen

  1. Aufwandsentschädigung Kulturbeauftragter
Der Kulturbeauftragte ist inzwischen ausgeschieden. Die Satzung über die Regelungen zum Gemeindeverfassungsrecht wird bei nächster Gelegenheit angepasst.
  1. Inhalt von Personalakten
Das zuständige Personal wurde angewiesen, zukünftig die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
11
Immobilienverkauf ohne Wertermittlung

Zukünftig wird vor Verkauf von städtischen Immobilien der Gutachterausschuss des Landkreises zur Wertermittlung konsultiert. Dieser wurde bereits aktuell für geplante Flächenverkäufe und die Bewertung des Bauhofgeländes beauftragt.
12
Die Mieten über die städtischen Wohnungen sollten überprüft und ggf. an das ortsübliche Mietniveau angepasst werden; Mietkautionen sollten künftig vereinbart werden.

Frühestens 15 Monate nach Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung dürfen Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben. Der Preisaufschlag darf innerhalb von drei Jahren nicht höher sein als 20 Prozent, in vielen Städten sogar nicht höher als 15 Prozent. Das besagt die sogenannte Kappungsgrenze.

Mit Stadtratsbeschluss vom 21.06.2021 wurden somit  folgende Mieterhöhungen beschlossen:
Oberer Markt 1        330,00€        Vorher 275,00€          20% Erhöhung
Kirchstraße 24A        240,00€        Vorher 200,00€          20% Erhöhung
Schelfengasse 1        396,00€        Vorher 360,00€          10% Erhöhung

Zum 01.01.2025 werden die Mieten erneut angehoben / überprüft.
13
Fehlender bzw. nicht ausreichender Wettbewerb bei der Beschaffung von Bauhoffahrzeugen

Bei der Beschaffung in dieser Größenordnung sind bereits im Vorfeld immer mehrere Personen beteiligt (u. a. Geschäftsstellenleiter der VGem). Es werden mindestens drei Angebote eingeholt.
Im Fall des Kaufes des Holder-Schleppers wurden im Vorfeld mehrere Hersteller geprüft. Das Fahrzeug der Fa. Holder erwies sich als das geeignetste Gerät. Hierfür hat die BayWa AG die Generalvertretung. Angebote von anderen BayWa-Vertretungen erschienen nicht zielführend.
Die Vorgabe wird in Zukunft beachtet.
14
Verrechnung von Bauhofleistungen

Die verwendeten und in der Fundstelle veröffentlichten Personaldurchschnittskosten wurden vom BKPV selbst ermittelt. Der BKPV empfiehlt in seinem eigenen Geschäftsbericht (2013 Seite 36 Einleitung Satz 4) u. a. die Verwendung dieser Werte für die Kalkulation von Gebühren.
Eine eigene, aufwändige Ermittlung der Kostensätze ist somit nicht erforderlich. 
Fahrzeugkosten werden bereits verrechnet.
15
Berechnung der Verwaltungskostenbeiträge

Die Verrechnungen werden zukünftig entsprechend angepasst.
16
Beteiligungsberichte wären nach Maßgabe des Art. 94 Abs. 3 GO zu erstellen.

Die Kämmerei erarbeitet aktuell den Beteiligungsbericht für 2020 und wird ihn nach Fertigstellung (voraussichtlich Ende 2022) dem Stadtrat zur Kenntnis vorlegen.
17
Feststellungen zu den vorhandenen „Sonderrücklagen“

Die notwendigen Ist-Buchungen wurden nachgeholt. Zukünftig werden Sonderrücklagen nur noch in haushaltsrechtlich zulässigen Fällen gebildet (§ 20 Abs. 4 KommHV-K).
18
Die Beteiligung am KU ist im Haushaltsplan und in der Jahresrechnung nachzuweisen.

  1. Plausibilität Gruppierungsübersicht und Rechnungsquerschnitt
Die Kämmerei hat Kontakt mit dem Softwareanbieter Komuna aufgenommen. Aufgrund fehlerhafter Update-Installationen wurden die Formulare für die Gruppierungsübersichten und Rechnungsquerschnitte nicht korrekt erzeugt. Das Problem wurde behoben. Die Kämmerei achtet künftig noch stärker auf die Plausibilität der Summen in den Auswertungen zum Haushaltsplan und zur Jahresrechnung.
  1. Vermögens-/Schuldenübersicht bei Jahresrechnungen
Zukünftig wird der Jahresrechnung analog dem Haushaltsplan eine Vermögensübersicht mit Beteiligungen und eine Schuldenübersicht beigefügt.
  1. Bekanntmachung Haushaltssatzung
Die Bekanntmachung und Zugänglichkeit der Haushaltssatzung samt ihren Anlagen wurden bereits für den Haushalt 2022 angepasst.
19
Stundungen wurden teils ohne schriftliche Anträge und ohne Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen gewährt.

Ab sofort werden Stundungen nur noch nach schriftlichem Antrag bearbeitet. Des Weiteren wird stärker geprüft, ob die finanziellen und persönlichen Angaben der Antragssteller der Wahrheit entsprechen.

Beschluss

Der Prüfungsbericht über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2017 bis 2020 und der Erledigungsbericht zum Prüfungsbericht werden zustimmend zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.10.2022 07:14 Uhr