Anpassung der Sondernutzungsgebührensatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung Volkach, 13.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 13.03.2023 ö 03

Vorbericht

Die Sondernutzungsgebührensatzung wurde zuletzt Ende 2017 angepasst und sollte im Bereich „Anschlussleitungen“ aktualisiert werden:
Im Rahmen der Energiewende sollte der Gebührenbetrag für Leitungen nach Nr. 13 („Rohre und Leitungen, die nicht dem Anschluss an eine öffentliche Ver- und Entsorgung dienen“ jährlich pro lfd. Meter 5,50 Euro) verringert / angepasst werden, da durch den bisher festgesetzten jährlichen Betrag von 5,50 Euro pro lfd. Meter regenerative Energieerzeugungsanlagen (z. B. PV-Anlagen), welche ggf. einige hundert Meter von einem Anschlusspunkt/Trafohaus entfernt liegen, unwirtschaftlich werden und somit evtl. verhindert würden. 
Allein die o. a. Sondernutzungsgebühr wäre u. U. so hoch wie der Stromertrag.
2018 war eine derartige Thematik noch nicht relevant. Eine Abfrage von anderen Kommunen brachte folgendes Ergebnis: Der Betrag von 5,50 Euro pro Meter pro Jahr beträgt derzeit das 3 bis 35 -fache anderer Gemeinden.
Um hier nicht auf Grund der bloßen Sondernutzungsgebühr ein „KO-Kriterium“ für Energieanlagen zu schaffen, schlägt die Verwaltung eine zeitgemäße Aktualisierung vor.
Die anderen Beträge werden um ca. 10 % erhöht (Inflationsausgleich) und liegen im Rahmen der umliegenden Städte.

Beschluss

Die Anlage zu § 2 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
– Sondernutzungsgebührensatzung (SNGS) - der Stadt Volkach vom 06.12.2005 in der Fassung vom 17.05.2017 erhält ab 01.04.2023 folgende Fassung (die Klammerzusätze bei den Beträgen dienen lediglich zur Orientierung und sind die bisher gültigen Beträge – sie sind nicht Bestandteil der Satzung




Anlage zu § 2 Abs. 1 der Sondernutzungsgebührensatzung

- Sondernutzungsgebührenverzeichnis

Nr.
Art der Sondernutzung:
Betrag (EUR):

1.
Auslagekästen, Schaukästen und ähnliche Vorrichtungen über 15 cm Ausladung pro qm jährlich
43,00
(39,00)

2.
Warenautomaten und sonstige Automaten über 15 cm Ausladung jährlich
73,00
(66,00)
3.
Hinweisschilder, Fahnen, Ausleger, Aushängeschilder, ausgenommen kunstgeschmiedete Wirtshausschilder, Handwerkszeichen und sonstige Anlagen pro Anlage jährlich
36,00

4.
a) Firmenhinweisständer, Werbefahnen (auch „Beachbanner“), Werbeständer pro qm Ansichtsfläche je angefangener Monat
b) Werbeständer für Hofschoppenfeste und sonstige Hoffeste an der Mainschleife (max. 5 Werbeständer im Stadtteil Volkach, max. je 2 Werbeständer in den übrigen Stadtteilen, max. 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, Schildgröße max. DIN A 1 )
a)        5,00   (3,30) 
b)         60,00 (55,00) 

5.
Verkaufs-, Warenstände in räumlicher Verbindung mit einem stehenden Gewerbe pro qm monatlich

5,00
(4,40)
6.
Verkaufs- und Ausstellungsfahrzeuge je Fahrzeug und je Tag
16,50
7.
Informationsstände oder –tische
a) mit gewerblicher Zielsetzung je Stück am Tag
b) ohne gewerblicher Zielsetzung

a)18,00
(16,50)
b) keine Gebühr
8.
a) Tische und Stühle von Cafes, Gaststätten etc. in der Freischanksaison pro qm monatlich (als Freischanksaison gilt die Zeit vom 01.04. – 31.10.


b) Jahresgebühr pro qm (01.01. – 31.12.)  

a)5,00
(4,40)

b) 50,00
(44,00)

9.
Einrichtungen von Baustellen, Baubuden, Baubaracken, Bauzäunen, Arbeitswägen, Baumaschinen, Baugeräten, Container und dgl.; Aufstellen von Baugerüsten, Baustoff-, Schuttablagerungen und ähnliches pro qm wöchentlich 
0,65
(0,55)
10.
Benzin- und Öltanks je 1000 l Fassungsvermögen jährlich
32,00
(29,00)

11.
Schächte aller Art (Keller-, Licht-, Luftschächte und dgl.) über einem qm pro qm in Anspruch genommener Fläche jährlich
6,00
(5,50)
12.
Überbrückungen pro qm jährlich
6,00
(5,50)
13.
Rohre und Leitungen, die nicht dem Anschluss an eine öffentliche Ver- und Entsorgung dienen pro lfd. m jährlich
1,00 
(5,50)
14.
Stützpfeiler, Masten pro Stück jährlich
37,00
(33,00)
15.
Treppen, Stufen, Kellerräume, soweit nicht nach § 6 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung befreit, pro qm jährlich
6,00
(5,50)
16.
Aufführungen und Veranstaltungen gewerblicher Art täglich 

36,00 – 360,00
(33,00 – 330,00)
17.
Künstlerische, kirchliche und kulturelle Aktivitäten (z. B. Standkonzerte, spontane Musikeinlagen, Straßentheater und dgl.) von kurzer Dauer ohne Wiederholungsabsicht und ohne Entgegennahme von Entgelt
Gebührenfrei
18.
Plakatständer für Hinweise auf gewerbliche Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen, Zirkus- und Schaustellerveranstaltungen pro Stück täglich
1,25
(1,10)
19.
Plakatständer im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden, sowie karitativen, sozialen und politischen Veranstaltungen
Gebührenfrei
20.
Zeitungsentnahmegeräte pro Stück jährlich
12,50
(11,00)
21.
Blumenkübel, Blumentröge, Fahrradständer (ohne Werbung)
Gebührenfrei
22.
Fahrradständer mit Werbeträger pro qm in Anspruch genommener Straßenfläche monatlich
3,60
(3,30)
23.
Christbaumverkauf pro qm in Anspruch genommener Fläche
3,60
(3,30)
24.
Fahrzeuge ohne amtliche Zulassung je Fahrzeug und je Tag
12,50
(11,00)
25.
Für Sondernutzungen, die in den vorstehenden Gebührentarifen nicht erfasst sind
Von 6,50 bis 620,00
(von 5,50 € 
bis 560 €)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.03.2023 07:34 Uhr