Die bestehende Gestaltungssatzung von Sommerach ist seit 2002 in Kraft getreten. Nach über 20 Jahren soll die Gestaltungssatzung überarbeitet werden, um auf die geänderten Rechtsregelungen sowie die neuen Wünsche der AnwohnerInnen eingehen zu können.
In seiner Sitzung vom 16.08.2021 hat sich der Gemeinderat der Gemeinde Sommerach schließlich für die Überarbeitung einer Gestaltungssatzung sowie für die Überarbeitung eines Kommunalen Förderprogramms ausgesprochen. Der Vorentwurf wurde in der Sitzung am 23.01.2023 mit dem Gemeinderat gemeinsam erörtert und diskutiert.
Nun sollen zum einen der anliegende Entwurf der Gestaltungssatzung und zum anderen das Kommunale Förderprogramm beschlossen werden.
Gestaltungssatzung:
Der Altort von Sommerach hat sich über Jahrhunderte entwickelt und zeigt sowohl in städtebaulicher als auch in baulicher Hinsicht Qualitäten, die erhalten und gesteigert werden sollen. Während des Zweiten Weltkriegs wurden wenige historische Strukturen zerstört.
Um die erhaltenen historischen Strukturen zu sichern und, um nicht altortgerechte Strukturen zu vermeiden, sollen mit der Gestaltungssatzung einige bauliche Festsetzungen geschaffen werden, die dazu beitragen, das Orts- und Straßenbild zu erhalten bzw. zu verbessern.
Die Gestaltungssatzung trifft verbindliche Festsetzungen zur Gestaltung der äußeren Erscheinung von Gebäuden und zugehörigen privaten Freiflächen. Hierzu zählen insbesondere städtebauliche Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück, Dach, Fassade, Wandöffnungen und private Freiflächen.
Kommunales Förderprogramm:
Das Kommunale Förderprogramm soll einen finanziellen Anreiz für Privateigentümer schaffen, Maßnahmen an der Gebäudehülle bzw. an privaten Freiflächen durchzuführen, die zu einer Aufwertung des Ortsbildes beitragen. Auf diese Weise kann die Aufenthalts- und Wohnqualität in Sommerach deutlich gesteigert werden. Das Kommunale Förderprogramm gewährt einen Zuschuss zu baulichen Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild eines Anwesens betreffen und die zugleich die Festsetzungen der Gestaltungssatzung erfüllen. Der Höchstsatz pro Anwesen beträgt 16.000,00 Euro.