Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau-, Agrar- und Umweltausschusses, 10.03.2025
Beratungsreihenfolge
Vorbericht
Bauantrag: Neubau Einfamilienwohnhaus in 97332 Volkach, Schelfengasse 8, Flst. 190 + 189/1
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Ursprünglich befand sich auf dem o. g. Grundstück ein Nebengebäude, welches bereits vor mehreren Jahren abgebrochen wurde. Die durch den Abriss entstandene Freifläche wurde geschottert und dient aktuell als Interims-Parkplatz für Anwohner. Diese klaffende Baulücke soll nun durch die Errichtung eines städtebaulich passenden neuen Wohngebäudes geschlossen werden.
Das trapezförmige Grundstück liegt innerhalb des Denkmalensembles, im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Altstadt Volkach“ und im räumlichen Geltungsbereich der Gestaltungssatzung der Stadt Volkach.
Die Bebauung basiert auf einem Vorschlag des städtebaulichen Beraters Dag Schröder.
Folgende Abweichungen von den Festsetzungen der Gestaltungssatzung sind erforderlich:
- Im nicht einsehbaren Hofbereich soll auf dem zweigeschossigen Anbau ein Flachdach errichtet werden, da dieses als Terrasse genutzt werden soll. Flachdächer sind gem. Gestaltungssatzung nicht zulässig.
Die Höhe der Fensteröffnung in den Gauben beträgt 1,22 m, die Gesamthöhe der Gauben beträgt bis Durchstoßpunkt Dach 1,59 m. Die zulässige Höhe gem. Gestaltungssatzung von 1,00 m wird überschritten.
Die Trauflänge Richtung Innenhof beträgt 10,125 m, somit ist laut der Gestaltungssatzung eine Gesamtbreite der Gauben bis zu 3,375 m zulässig (max. 1/3 der Trauflänge). Die Breite der geplanten Gauben beträgt 4,175 m und überschreitet damit die zulässige Breite um 0,80 m.
Module von PV-Anlagen sind in geschlossenen, rechteckigen, nicht unterbrochenen Feldern auf dem Dach anzubringen. Durch die geringe Größe der Dachfläche und der Dachgauben sind die Module in zwei rechteckigen, unterbrochenen Feldern auf dem Dach geplant.
Die Fenstertüren an der Fassadenseite Richtung Innenhof unterschreiten den Mindestabstand von einer halben Fensterbreite zur Gebäudeecke.
Die Breite von Türen und Fenstertüren darf nicht mehr als 1,50 m betragen. Die Öffnungsbreite der Fenstertüren im Erd- und Obergeschoss Richtung Innenhof überschreitet diese zulässige Breite.
Gem. der Gestaltungssatzung sind an den vom öffentlichen Raum abgewandten Gebäudeseiten ausnahmsweise nicht sichtbare Rollladenkästen zugelassen. Für die großflächige Verglasung Richtung Innenhof ist das Anbringen von Raffstore geplant.
Die Unzulässigkeit von Flachdächern ist ebenso im Bebauungsplan „Altstadt Volkach“ festgelegt. Hierfür ist zusätzlich eine Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich.
Die Kanal-, Wasser- und Straßenerschließung ist über die Schelfengasse sichergestellt.
Für das Bauvorhaben sind zwei Kfz-Stellplätze nachzuweisen. Auf dem Grundstück kann lediglich ein Kfz-Stellplatz hergestellt werden. Es wird deshalb die Ablöse eines Kfz-Stellplatzes beantragt.
Beschluss
Dem Bauantrag wird zugestimmt.
Folgenden Abweichungen von den Festsetzungen der Gestaltungssatzung werden zugestimmt:
- Im nicht einsehbaren Hofbereich soll auf dem zweigeschossigen Anbau ein Flachdach errichtet werden, da dieses als Terrasse genutzt werden soll. Flachdächer sind gem. Gestaltungssatzung nicht zulässig.
- Die Höhe der Fensteröffnung in den Gauben beträgt 1,22 m, die Gesamthöhe der Gauben beträgt bis Durchstoßpunkt Dach 1,59 m. Die zulässige Höhe gem. Gestaltungssatzung von 1,00 m wird überschritten.
- Die Trauflänge Richtung Innenhof beträgt 10,125 m, somit ist laut der Gestaltungssatzung eine Gesamtbreite der Gauben bis zu 3,375 m zulässig (max. 1/3 der Trauflänge). Die Breite der geplanten Gauben beträgt 4,175 m und überschreitet damit die zulässige Breite um 0,80 m.
- Module von PV-Anlagen sind in geschlossenen, rechteckigen, nicht unterbrochenen Feldern auf dem Dach anzubringen. Durch die geringe Größe der Dachfläche und der Dachgauben sind die Module in zwei rechteckigen, unterbrochenen Feldern auf dem Dach geplant.
- Die Fenstertüren an der Fassadenseite Richtung Innenhof unterschreiten den Mindestabstand von einer halben Fensterbreite zur Gebäudeecke.
- Die Breite von Türen und Fenstertüren darf nicht mehr als 1,50 m betragen. Die Öffnungsbreite der Fenstertüren im Erd- und Obergeschoss Richtung Innenhof überschreitet diese zulässige Breite.
- Gem. der Gestaltungssatzung sind an den vom öffentlichen Raum abgewandten Gebäudeseiten ausnahmsweise nicht sichtbare Rollladenkästen zugelassen. Für die großflächige Verglasung Richtung Innenhof ist das Anbringen von Raffstore geplant.
Der Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans für das Flachdach auf dem Anbau Richtung Innenhof wird zugestimmt.
Der Ablöse eines Kfz-Stellplatzes wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.04.2025 07:05 Uhr