Die Richtlinie für die Vergabe der Grundstücke im 1. Bauabschnitt im Baugebiet „An der Michaeliskapelle“; Obervolkach wird in nachstehender Fassung beschlossen:
Richtlinien für die Vergabe von Grundstücken im Baugebiet
„An der Michaeliskapelle“, Obervolkach
i. d. F. des Stadtratsbeschlusses vom 02.06.2025
Präambel
Boden ist ein seltenes Gut und die Nachfrage zur Erfüllung des „Wohntraums“ ist ungebrochen hoch. Im neuen Baugebiet „An der Michaeliskapelle“, Obervolkach stehen 11 Bauparzellen einer weiterhin hohen Nachfrage gegenüber. Es bedarf deshalb einem transparenten System bei der Vergabe. Hierbei sollen die wenigen Bauplätze vorrangig denen zur Verfügung gestellt werden, die Bauplätze zeitnah und zur Eigennutzung benötigen.
Die Stadt Volkach verfolgt mit den Vergaberichtlinien das Ziel, den sozialen Zusammenhalt der Bürger und Bürgerinnen der Stadt Volkach zu festigen und deshalb insbesondere ortsverbundenen und ortsansässigen Familien den Erwerb ihres Wohnraumes in ihrer Heimatgemeinde zu ermöglichen. Vor allem sind der Stadt Volkach auch soziale Faktoren wichtig. Beispielsweise ob vorrangiger Bedarf nach Wohnraum besteht durch die aktuelle familiäre Situation, durch die Anzahl der Kinder oder durch Familienmitglieder die einen Raumbedarf z.B. durch einen Pflegefall oder Behinderung haben. Um dies zu gewährleisten, verwendet die Stadt Volkach für die Vergabe der Bauplätze die nachfolgenden Richtlinien zur Bauplatzvergabe.
Ergänzung:
Der europäische Gerichtshof hat Punktevergabekriterien im Ergebnis für grundsätzlich rechtmäßig erklärt. Die Bundesregierung hat gemeinsam mit dem Freistaat Bayern Mitte des Jahres 2017 in Abstimmung mit der Europäischen Kommission neue Leitlinien zur Ausgestaltung von sog. „Einheimischenmodellen“ entwickelt. Durch den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen mit der Europäischen Kommission ist nun die für viele Städte und Gemeinden so wichtige rechtssichere Ausgestaltung gewährleistet.
Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit von Vergabekriterien ist, dass neben ortsgebundenen Kriterien auch soziale Kriterien erfasst und bewertet werden. Hierzu wird ein Punktesystem verwendet, welches soziale Kriterien und ortsgebundene Kriterien gleichwertig gewichtet. Da die Bauplätze zum Verkehrswert veräußert werden, kann bei den Bauplatzvergaberichtlinien, als Voraussetzung für die Bewerbung, auf die Einhaltung von Vermögens- und Einkommensobergrenzen verzichtet werden.
I. Verfahren
- Öffentliche Ausschreibung
Die Stadt Volkach schreibt nach erfolgtem Stadtratsbeschluss mit Verweis auf diese Richtlinie die zu vergebenen Grundstücke mit Angabe des Verkaufspreises, einem Lageplan und der Bewerbungsfrist öffentlich im Mainschleifenkurier, an den Amtstafeln und auf der Homepage der Stadt Volkach aus.
- Bewerbung
Für die Bewerbung ist ein einheitliches Formular zu nutzen, welches auf der Homepage der Stadt Volkach (www.stadt-volkach.de) herunterzuladen oder in der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Volkach (Tel. 09381/401-31) anforderbar ist. Das Bewerbungsformular muss vollständig mit allen geforderten Anlagen (Nachweise für die Erfüllung der in Ziff. II benannten Voraussetzungen und der in Ziff. III genannten Auswahlkriterien), frist- und formgerecht bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangen sein.
- Datenschutz
Die Interessenten willigen mit Rückgabe ihres Bewerbungsbogens ein, dass neben der Verwaltung auch der Stadtrat über die abgegebenen Daten Kenntnis erlangt, ihre personenbezogenen Daten zweckgebunden verarbeitet, gespeichert und übermittelt werden dürfen. Dies schließt die Überprüfung der Angaben bei Dritten ein.
- Auswahl
Die Stadt Volkach ermittelt anhand der Angaben und Nachweise den Punktewert der einzelnen Bewerber und erstellt eine Rangliste der Bewerbungen. Derjenige Bewerber mit dem höchsten Punktewert erhält das Erstauswahlrecht auf eine Bauparzelle. Erreichen mehrere Bewerber den gleichen Punktewert entscheidet die größere Zahl an haushaltsangehörigen, kindergeldberechtigten Kindern. Bei gleicher Anzahl kindergeldberechtigter Kinder entscheidet das Los über die Reihenfolge. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Vergabekriterien ist der Ablauf der Bewerbungsfrist. Bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist eingetretene Veränderungen gegenüber dem Zeitpunkt des Bewerbungseingangs werden von der Stadt Volkach berücksichtigt.
Der Stadtrat der Stadt Volkach beschließt in nichtöffentlicher Sitzung die Rangliste der Bewerbungen und den Verkauf der Grundstücke.
Werden in der ersten Vergaberunde nicht alle Bauplätze vergeben, ist die Stadt Volkach berechtigt, einen bedingungsfreien Verkauf der restlichen Parzellen vorzunehmen.
II. Antragsberechtigter Personenkreis
(Zuteilungsvoraussetzungen)
Einen Antrag dürfen nur Personen stellen, die die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
- Es können sich nur natürliche Personen bewerben, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind. Eltern oder Alleinerziehende sind für ihre (minderjährigen) Kinder nicht antragsberechtigt. Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft werden nachfolgend zusammen „Lebens(gemeinschafts-)partner" bezeichnet) haben einen gemeinsamen Antrag zu stellen. Bei zwei gemeinsamen Antragsstellern wird bei den einzelnen Fragen die Antwortmöglichkeit herangezogen, welche von den beiden Antragsstellern die höhere Punktezahl erzielt.
- Wohneigentum:
Der/die Antragssteller dürfen kein zu Wohnzwecken bebaubares Grundstück, kein Erbbaurecht oder kein Wohneigentum über 65m ² Wohnfläche haben. Wohneigentum von Ehegatten, Lebenspartner, Kindern oder mehrere Wohnungen werden in der Fläche addiert.
- Bauplatzbewerber, deren Bewerbung falsche oder unvollständige Angaben enthält, werden sofort vom Zuschlag ausgeschlossen.
III. Auswahlkriterien/Punktekatalog
- Die Reihenfolge der Bewerber bei der Auswahl der Grundstücke erfolgt über das nachstehende Punktesystem. Dies bedeutet, dass der Bewerber/die Bewerberin mit der höheren Punktezahl sich vor dem Bewerber/der Bewerberin mit der niedrigeren Punktezahl eine Parzelle aussuchen darf.
- Übersteigt die Zahl der zu berücksichtigenden Bewerbungen die Anzahl der zu vergebenden Grundstücke, werden die nicht berücksichtigten Bewerber in eine Ersatzbewerberliste aufgenommen.
- Zieht ein Bewerber vor der notariellen Beurkundung seinen Antrag zurück, rückt aus der Ersatzbewerberliste der Bewerber mit der höchsten Punktezahl für das freigewordene Grundstück nach.
- Die sich aus dem Bewertungsbogen ergebende Punktzahl dient als Richtschnur. Ein Rechtsanspruch auf Grundstückserwerb kann nicht abgeleitet werden. Unbeachtlich davon müssen die Bewerber die Zuteilungsvoraussetzungen nach Ziff. II erfüllt haben.
- Da die Bauplätze zum Verkehrswert veräußert werden, kann bei den Bauplatzvergaberichtlinien, als Voraussetzung für die Bewerbung, auf die Einhaltung von Vermögens- und Einkommensobergrenzen verzichtet werden.
Punktekatalog:
1. Soziale Kriterien
Es können aufgrund von sozialen Kriterien maximal 100 Punkte erreicht werden.
- Familienverhältnisse
Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft, Alleinerziehende/r, Paare mit gleicher Wohnanschrift 5 Punkte
- Kinder
Für jedes durch öffentliche Urkunde nachgewiesene unterhaltsberechtigte Kind des Bewerbers:
bis 12 Jahre 40 Punkte
12 bis 18 Jahre 30 Punkte
- Behinderung oder Pflegebedürftigkeit
Behinderung ab 50 GdB oder Pflegegrad 1, 2 oder 3 10 Punkte
Behinderung ab 80 GdB oder Pflegegrad 4 und 5 20 Punkte
Dies gilt alternativ für die nachgewiesene Behinderung oder Pflegebedürftigkeit des Bewerbers oder eines Haushaltsangehörigen, der nach gesicherter Prognose auch in Zukunft einen gemeldeten oder tatsächlichen Hauptwohnsitz im Haushalt des Bewerbers haben wird. Es können somit maximal 20 Punkte erreicht werden.
2. Ortsbezogene Kriterien
Es können aufgrund von ortsbezogenen Kriterien maximal 100 Punkte erreicht werden.
2.1 Bewerber mit Hauptwohnsitz in der Stadt Volkach
Es werden max. 10 wohnsitzbezogene Jahre des Bewerbers (bei Paaren: eines der Partner) angerechnet.
Die Hauptwohnung ist die als Hauptwohnung gemeldete vorwiegend benutzte Wohnung. Im Zweifel ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Bewerbers liegt (Art.15 Meldegesetz).
Bewerber erhalten einmalig entsprechend der vollendeten Jahre:
für mind. 1-jährigen 10 Punkte
für mind. 3-jährigen 40 Punkte
für mind. 5-jährigen 60 Punkte
für mind. 10-jährigen 75 Punkte
Hauptwohnsitz in der Stadt Volkach. Dies gilt auch, wenn derzeit kein Hauptwohnsitz mehr besteht, aber früher mit einer der benannten Zeitdauer bestanden hat. Es können somit maximal 75 Punkte erreicht werden.
2.2 Ehrenamtstätigkeit
Die ehrenamtliche Tätigkeit (z. B. Feuerwehr) des Bewerbers (bei Paaren: eines Bewerbers) wird bei der Auswertung mit maximal 75 Punkten bewertet, wenn diese Tätigkeit in einem ortsansässigen Verein oder einer ortsansässigen Institution ausgeübt wird.
Die Bepunktung ist wie folgt gestaffelt:
für mind. 3-jährige 15 Punkte
für mind. 5-jährige 25 Punkte
Ehrenamtstätigkeit in der Stadt Volkach.
Das zu berücksichtigende ehrenamtliche Engagement wird durch die Bayerische Ehrenamtskarte oder eine vergleichbare Bestätigung eines Vereins oder Institution entsprechend der Kriterien der Bayerischen Ehrenamtskarte nachgewiesen. Ehrenamtliche Tätigkeiten in verschiedenen ortsansässigen Vereinen und Institutionen können addiert werden, es können somit maximal 75 Punkte erreicht werden.
IV. Verkaufsbedingungen
- Verkaufspreis
Der vertragliche Kaufpreis wird vom Stadtrat unter Einbeziehung der Erschließungsaufwendungen und der gemeindlichen Folgekosten zu gegebener Zeit für das Baugebiet festgelegt.
- Verkaufsbedingungen
Im notariellen Grundstückskaufvertrag wird unter anderem Folgendes geregelt:
- Bau- und Eigennutzungsverpflichtung
Der Bewerber hat auf dem Vertragsgrundstück innerhalb einer Frist von zwei Jahren mit dem Bau zu beginnen und innerhalb einer Frist von drei Jahren, jeweils gerechnet ab dem Tag der notariellen Kaufvertragsbeurkundung, dieses mit einem Wohnhaus im Rahmen des jeweils gültigen Bebauungsplanes selbst zu bebauen und innerhalb dieser Frist selbst zu beziehen. Im Falle des fruchtlosen Ablaufs einer der Fristen ist er auf Verlangen der Stadt Volkach verpflichtet, das Kaufgrundstück an diese zurück zu übereignen.
Der Bewerber hat das Grundstück für die Dauer von zehn Jahren nach Erstbezug selbst zu bewohnen. Eine Vermietung ist während dieser Zeit nur für eine im Haus vorhandene weitere Wohnung zulässig. Kommt der Bewerber dieser Verpflichtung aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht nach, so ist er auf Verlangen der Gemeinde verpflichtet, das Kaufgrundstück an diese zurück zu übereignen.
Der Bewerber darf das Grundstück für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Tag der notariellen Kaufvertragsbeurkundung, nicht weiterveräußern, sofern die Veräußerung nicht an einen Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmling erfolgt. Verstößt der Bewerber gegen diese Verpflichtung, so ist er auf Verlangen der Stadt Volkach verpflichtet, das Kaufgrundstück an diese zurück zu übereignen.
- Angabe falscher Tatsachen
Macht der Bewerber gegenüber der Stadt Volkach bei der Bewerbung unrichtige Angaben, die mitentscheidend für den Vertragsabschluss waren oder verschweigt er Tatsachen, bei deren Kenntnis die Gemeinde das Grundstück nicht an ihn verkauft hätte, so ist er auf Verlangen der Stadt Volkach verpflichtet, das Kaufgrundstück an diese zurück zu übereignen.
- Rückübertragung
Die Verpflichtung zur Rückübereignung an die Stadt Volkach wird durch geeignete Grundbucheintragungen dinglich gesichert.
Der Bewerber hat der Gemeinde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn Umstände entstanden sind oder bestehen, die die Verpflichtung zur Rückübereignung begründen. Der Bewerber hat sämtliche Kosten und Steuern für die Rückübertragung zu übernehmen. Für bereits begonnene Bauwerke erstattet die Stadt nur den Betrag, den sie bei einer Weiterveräußerung erzielt. Erstattet wird der bezahlte Kaufpreis ohne Zinsen oder Wertanpassung. Wertminderungen, die der Bewerber verschuldet hat, werden vom Erstattungsbetrag abgezogen.
V. Schlussbestimmungen
1. Rechtsanspruch
Diese Richtlinien begründen keinen Rechtsanspruch auf den Erwerb eines Grundstückes.
- Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.