EU-Weinrechtsnovellierung, Weinlagenrecht-Herkunftsmodell; Änderung Gemarkungsgrenze - Gemarkungen Escherndorf/Köhler


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung Volkach, 02.06.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 02.06.2025 ö beschließend 05

Vorbericht

In den deutschen Anbaugebieten, auch in Franken, wurden im Zuge des Weingesetzes von 1971 Großlagen und Einzellagen in der sog. „Weinbergsrolle“ festgelegt.
In allen Fällen, in denen sich die Abgrenzung einer Lage über mehr als eine Gemarkung oder Gemeinde erstreckt haben, wurden sogenannte „Leitgemeinden“ festgelegt.
Die „Delegierte Verordnung“ (EU) 2019/33 Art. 55 legt fest, dass spätestens für den Jahrgang 2026 für Weinbauerzeugnisse, die in einer kleineren geografischen Einheit hergestellt werden, mindestens 85 % der Trauben aus dieser kleineren geografischen Einheit stammen müssen, wenn diese kleinere geografische Einheit angegeben wird. Daraufhin hat der deutsche Gesetzgeber die Möglichkeit zur Festlegung von Leitgemeinden aus der Weinverordnung streichen müssen.
Dies betreffen in Franken alle Großlagen und weitere 23 Einzellagen, u.a. die herausragende Lage „Fürstenberg“.
Da beim Namen einer Einzellage zwingend die Ortsbezeichnung genannt werden muss, muss ein Wein mit der künftigen Bezeichnung „Escherndorf, Fürstenberg“ mind. zu 85% aus Trauben erzeugt werden, die in der Lage Fürstenberg auf der Gemarkung Escherndorf gewachsen sind. Alternativ wäre die Kennzeichnung z. B. „Köhler, Fürstenberg“, bzw. „Astheim, Fürstenberg“ oder Volkach, Fürstenberg oder die Großlage Kirchberg zu wählen. Oder es müsste für Köhler eine neue Weinlagenbezeichnung eingeführt, bekanntgemacht und vermarktet werden. 
Diese o. a. Varianten sind aber zum einen weder dem Konsumenten bekannt zum anderen führt dies auch zu einem erheblich größeren Aufwand der Winzer im Weinkeller und in der Dokumentation/Vertrieb, da diese Weine -auch bei kleinen Mengen- getrennt ausgebaut (von der Lese bis zum Etikett), vermarktet und im Kellerbuch nun separat nachgewiesen werden müssen.
Um die bisherige und zukünftige Herkunftsprofilierung der qualitätsorientierten Winzerinnen und Winzer zu unterstützen, strebt die Stadt Volkach auf die Bitten der Winzer/innen an, eine Änderung der Gemarkung anzugehen, um die Winzer bei der Vermarktung zu unterstützen.
Wenn keine Änderung kommt, wären die Weinberge insbesondere in Köhler ab dem Jahrgang 2026 kaum mehr vermarktbar oder verpachtbar und es drohen noch größere Drieschen und Einbußen für die Eigentümer.
Die betroffenen Grundstückseigentümer im Umgriff der beabsichtigten Gemarkungsänderungen wurden bereits bei einer Informationsveranstaltung im DJK-Sportheim Escherndorf informiert. Ebenfalls gab es am 13. Mai 2025 zum Thema „Gemarkungsänderung“ eine Bürgerversammlung in Köhler. 
Der Umgriff der Gemarkungsänderung wurde in Abstimmung mit den örtlichen Winzerinnen und Winzern und den Ortssprechern/-beauftragten festgelegt. Der Umgriffsplan ist dem Beschluss beigefügt. Es sind ausnahmslos Rebflächen und keine Baugrundstücke oder gewidmete Straßen betroffen.
Das Verfahren wird über das Vermessungsamt abgewickelt. Das Vermessungsamt erstellt aufgrund des Stadtratsbeschlusses sog. „Fortführungsnachweise“ (FN), die dem Grundbuchamt beim Amtsgericht Kitzingen zur Änderung der Grundbücher weitergeleitet werden.
Der Fortführungsnachweise selbst und die Änderung der Grundbücher ist kostenfrei. Die Tätigkeit des Vermessungsamtes erfolgt nach Aufwand (vgl. analog Flurbereinigungsverfahren). 
Es werden gem. Auskunft vom Vermessungsamt für die beiden Gemarkungsgrenzänderungen nur Personalkosten verrechnet. Vermessungskosten fallen keine an. Die anfallenden Personalkosten sollen zentral mit dem Weinbauverein, bzw. den Winzern und der Stadt aufgeteilt werden, um den Erhebensaufwand gering zu halten. 

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt die Gemarkungsgrenzänderung der Weinbergsflächen gemäß beigefügtem Umgriffsplan der Gemarkung Köhler zur Gemarkung Escherndorf beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zu beantragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.06.2025 11:32 Uhr