Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit, Abwägungsbeschlüsse


Daten angezeigt aus Sitzung:  02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates, 25.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Stellungnahme Planer zum Verfahren nach § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BauGB, Abwägungsvorschläge:

A. Behördenbeteiligung (TÖB)

A1: Regierung von Mittelfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 05.11.2019, Zeichen RMF-SG24-8314.01-91-7-2
Die Höhere Landesplanungsbehörde schildert die Planung zum BPL „Horbach Nordwest“ (Betriebserweiterung, Zusammenlegung von Betriebsteilen eines ortsansässigen Betriebs). Der FNP wird parallel geändert.
Das Gebiet liegt südlich des festgesetzten Überschwemmungsgebietes und ist zum Teil aus dem FNP entwickelt. Ziele der Raumordnung und Landesplanung stehen nicht entgegen. Einwendungen werden nicht erhoben.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag zu A1:
Kenntnisnahme.
Abstimmung:        :


A2: Planungsverband Region Nürnberg, Schreiben vom 01.11.2019, Zeichen PVRN 322 unter Bezug auf das Gutachten des Regionsbeauftragten vom 31.10.2019 Zeichen: 24/RB7 832001 ERH
Das Vorhaben ist nicht überörtlich bedeutsam. Es grenzt an das Überschwemmungsgebiet der Reichen Ebrach an und überschneidet sich mit dem Vorranggebiet Hochwasserschutz HS1 Reiche Ebrach. Eine enge Abstimmung mit den wasserwirtschaftlichen Fachstellen ist angezeigt.

Stellungnahme und Abwägungsvorschlag zu A2:
Die Begründung wird punktuell ergänzt. Das WWA als wasserwirtschaftliche Fach-stelle wurde beteiligt.
Abstimmung:        :


A3. Landratsamt Erlangen- Höchstadt, Schreiben vom 12.11.2019, mehrere Ab-teilungen, Zeichen 62.2/6102/160/23
A3.1 Bauamt II
Städtebauliche und planungsrechtliche Würdigung:
a) Der B-Plan hat die Nr. 23. Diese fehlt in den Planunterlagen.
b) In der Bekanntmachung wurde angegeben, dass das Gebiet als „Dorfgebiet“ gem. § 5 BauNVO ausgewiesen ist. Dies ist nicht zutreffend.
c) Der in der Bekanntmachung dargestellte Planungsbereich ist nicht geeignet, um der geforderten „Anstoßfunktion“ gerecht zu werden.
d) Die Planung sei unübersichtlich und daher nicht nachvollziehbar. Gliederung der Planung solle entsprechend dem Festsetzungskatalog des § 9 BauGB erfolgen.
e) Die verwendeten Planzeichen sollen im Bauleitplan erklärt werden. Um Überarbeitung der Legende wird gebeten.
f) Die Farben der Grünflächen unterscheiden sich zu wenig. Es ist festzusetzen, ob es sich um private oder öffentliche Grünflächen handelt, die Zweckbestimmung der privaten Grünfläche fehlt.
g) Bei der „Grünfläche mit Bedeutung für das Ortsbild“ fehlen in der Begründung Angaben zu dieser Bedeutung.
h) Statt „Geschosse“ ist „Vollgeschosse“ zu verwenden.
i) Es wird um Prüfung gebeten, ob alle gem. § 6 BauNVO zulässigen Nutzungen für zulässig oder ausnahmsweise für unzulässig erklärt werden sollen. Nicht oder ausnahmsweise zulässige Nutzungen sind gem. § 1 Abs. 5 BauNVO zu begründen.
j) Bei den unter III. aufgeführten Festsetzungen würden einige Festsetzungen keinen Festsetzungscharakter besitzen und wären besser unter Hinweise aufzuführen. Unter anderem solle bei III.4. die Farbangabe nach RAL erfolgen.
k) Bei IV.2. ist das „Bayerische“ Denkmalschutzgesetz als korrekte Rechtsgrundlage anzugeben.
l) Es fehlt bei der Festsetzung der Ausgleichsfläche die Zuordnungsfestsetzung. Auf eine mail des LRA ERH aus 2016 wird verwiesen.
m) Es soll geprüft werden, ob nicht ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden soll. Wenn ja, dann ist ein Durchführungsvertrag zu schließen.
n) Die vorgelegte Planung wird aus städtebaulicher Sicht kritisch gesehen. Verweis auf Stellungnahme zur FNP-Änderung.
o) Es wird in der Begründung erläutert, dass die Gemeinde eine starke Nachfrage nach Geschäfts- und Wohnbauflächen aufweist. Es sollen die Bezeichnungen der BauNVO verwendet werden.
p) Es fehlt ein qualifizierter Bedarfsnachweis.
q) Die Gemarkung Horbach ist nicht korrekt.
r) Die unter 6. erwähnte Alternativenprüfung sei nicht nachvollziehbar und zu über-arbeiten. Es werde erwähnt, dass die Verlegung des Betriebs in ein Gewerbegebiet vom Eigentümer nicht in Betracht gezogen wurde. Es sind nicht ausschließlich private Belange zu berücksichtigen.
s) Hinsichtlich des Flächenverbrauchs, insb. der „großen Fahrzeugunterstellhalle“ wird um Prüfung der Angabe unter Abs. 2, zweiter Satz gebeten, da als Begründung „der Wunsch der Gemeinde, kleinere Gewerbebetriebe in den Ortsteilen zu haben, angegeben wurde.“
t) In der Begründung fehlen Angaben zur Flächengröße, nur im Umweltbericht ist die Fläche des Geltungsbereichs mit 7.100 m² angegeben.
u) Die auf s. 3 erwähnte saP fehlt in den Planunterlagen.
v) Der Umweltbericht ist entsprechend Anlage 1 zum BauGB zu überarbeiten.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag zu A3.1:
Zu a) Die Nummer „23“ wird ergänzt.
Zu b) Es ist teilweise „gemischte Baufläche“. Der Hinweis ist von der Verwaltung zu beachten.
Zu c) Es möge bei der nächsten Veröffentlichung ein maßstäblich kleinerer Übersichtslageplan verwendet werden.
Zu d) Die Planung ist gerade wegen der wenigen Festsetzungen (fünf Ziffern) sehr übersichtlich. Diese nach § 9 BauGB zu gliedern erscheint unnötig, zumal unter j) vom LRA gefordert wird die Festsetzungen zum Teil als „Hinweise“ aufzuführen.
Zu e) Die Legende wurde geprüft. Unter II. Hinweise könnte die Hausnummer bei den Bestandsgebäuden und die m² Angabe einzelner Grundstücksflächen ergänzt werden. Die Legende ist ansonsten vollständig.
Zu f) Die Farben werden besser unterscheidbar gemacht. Die Zweckbestimmung wird ergänzt.
Zu g) Die Begründung wird punktuell ergänzt.
Zu h) In der Nutzungsschablone steht bereits „Voll-„geschosse. In der Legende weiter unten wird das halbe Wort ergänzt.
Zu i) Aus planerischer Sicht braucht kein Ausschluss von Nutzungen erfolgen. Damit entfällt die Notwendigkeit der angeführten Begründung.
Zu j) Nur Punkt III.2 kann unter „Hinweise“ verschoben werden.
Zu k) Es gibt kein Bundesdenkmalgesetz, andere Landesgesetze, z.B. Berlin sind nicht einschlägig, daher ist der Zusatz „Bay.“ entbehrlich. Wir ergänzen ihn den-noch.
Zu l) Das Wort „Zuordnungsfestsetzung“ wird in den textlichen Festsetzungen zur Ausgleichsfläche ergänzt.
Zu m) Es obliegt der Gemeinde zu entscheiden, welches Verfahren gewählt wird. Im Sinne eines möglichst einfachen Verwaltungshandelns soll es beim „normalen“ B-Plan bleiben. Es ist auch nicht erforderlich von § 9 BauGB abzuweichen.
Zu n) Aus der angeführten Stellungnahme zur 10. Änderung ist nicht ersichtlich, warum die Planung kritisch gesehen werden könne. Eine übersichtliche Gliederung der Stellungnahmen des Bauamtes II mit exakter Angabe der Textstelle wären hilfreich.
Zu o) Es wird die normale deutsche Sprache verwendet. Die Formulierung ist nicht zweideutig. Es wird künftig „Gewerbe“fläche verwendet.
Zu p) Der Bedarf entsteht durch Zusammenlegung von Betriebsteilen und der zweckmäßigen Nähe zur Wohnnutzung des Inhabers, wie es die Regierung von Mittelfranken in ihrer Stellungnahme zutreffend feststellt. Aus planerischer Sicht bedarf es keines weiteren Nachweises.
Zu q) Das Wort wird korrigiert.
Zu r) Aus planerischer Sicht sind die diskutierten Alternativen hinreichend be-schrieben. Dass der Unternehmer aus betrieblichen Gründen kurze Wege zwischen Wohnung und Betrieb haben möchte, ist sicher eine sinnvolle unternehmerische Entscheidung, da es ein effektives Arbeiten ermöglicht und den Bestand des Be-triebes mit seinen Arbeitsplätzen garantiert. Es ist zudem auch ökologisch sinnvoll auf weite Wege zu verzichten. Diese Argumentation ergänzen wir in der Begrün-dung. Eine betriebswirtschaftliche Bewertung durch eine Bauverwaltung ist nicht Gegenstand eines Bauleitplanverfahrens.
Zu s) Die Definition von „Größe“ mag je nach Auffassung unterschiedlich ausfallen. Betrachtet man die Verteilung von Wohnnutzung und Betriebsfläche im Planungs-gebiet (ohne ortsbildprägendes Grün), kann von einem Verhältnis von ca. 40:60 ausgegangen werden. Der Begriff „Fahrzeugunterstellhalle“ ist im Übrigen irreführend, da auch Baumaterialien darin gelagert werden sollen. Es soll künftig „Betriebshalle“ genannt werden. Die Größe resultiert auch aus dem Ziel das Ortsbild zu verbessern, wenn bisher offen gelagerte Materialien in einer Halle untergebracht werden können. Auf die Formulierung unter Punkt 6 der Begründung zum Bebauungsplan sei ergänzend verwiesen („… kleinere verträgliche Gewerbebetriebe …“).
Zu t) In der Entwurfsfassung werden die m² angegeben.
Zu u) Die saP war ausgelegen bzw. auf der Homepage abrufbar. Ein Anruf hätte genügt und wir hätten sie per mail zusätzlich übermittelt.
Zu v) Der Umweltbericht entspricht inhaltlich der Anlage 1 zum BauGB. Eine tabellarische Darstellung der Schutzgüter ist bei weniger umfangreichen Bebauungs-plänen durchaus üblich. Eine Liste der verwendeten Unterlagen wird ergänzt.

A3.2 Umweltrecht
Grundsätzliches Einverständnis. Die Änderung des Ü-Gebietes erfolgt allgemein nach neuesten Erkenntnissen und nicht um das Vorhaben zu ermöglichen. Auf die Gefahr von Extremhochwässern und deren Gefahren sollte in der Begründung kurz eingegangen werden. Ganz empfindliche Nutzungen sollten daher etwas abgerückt und trotzdem hochwassersicher errichtet werden. Die Hochwasserrisikokarte HQextrem wird vom WWA wohl erst erstellt werden.
Zum Thema Starkregen sollte überlegt werden die Katastrophenschutzbehörde „mit ins Boot zu holen.“
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag zu A3.2:
Die Begründung wird ergänzt, die erwähnte Karte wird aufgenommen, wenn sie im Lauf des Verfahrens erstellt würde. Die Katastrophenschutzbehörde kann gerne im 2. Verfahren beteiligt werden. Der Fragebogen wird geprüft.
Abstimmung:        :


A3.3. Komm. Abfallwirtschaft, Schreiben vom 14.08.19, Zeichen 41-UG 08/19:
Es werden allgemeine Hinweise zum Rückwärtsfahren in Stichstraßen und zur Breite von Müllfahrzeugen gegeben. Die Müllgefäße müssen am Abholtag an der Hauptstraße bereitstehen.

Stellungnahme und Abwägungsvorschlag zu A3.3:
Die Hinweise zu Stichstraßen betreffen den Plan nicht. Der Hinweis zur Abholung der Müllgefäße ist bereits in der Begründung auf Seite 6 unter „Verkehrserschließung“ enthalten. Keine Änderung.
Abstimmung:        :


A4: Wasserwirtschaftsamt Nürnberg, Schreiben vom 04.11.2019, Zeichen 4.1-4622-ERH 11.5-20856/2019:
Allgemein:
Eine vorübergehende Entnahme von Grundwasser bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Altlasten:
Das Plangebiet ist nicht im Altlastenkataster erfasst. Sollte bei Erdarbeiten ein altlastenverdacht entstehen, sind die zuständigen Behörden zu verständigen.
Bodenschutz:
Die Böden im nördlichen Bereich weisen ein hohes Retentionsvermögen auf. Sie wirken damit ausgleichend auf den Wasserhaushalt und beugen Hochwässern vor. Eine Inanspruchnahme ist möglichst zu vermeiden.
Zudem verfügen sie über ein hohes Standortpotenzial für die natürliche Vegetation, d.h. es sind bodenkundliche Standortfaktoren vorherrschend, die die Entwicklung seltener Vegetationen begünstigen.
Die Ertragszahl ist mit 51 als mittel bis hoch einzustufen. Ein Erhalt für die landwirtschaftliche Nutzung sollte angestrebt werden.
Ist eine Überbauung unumgänglich, sind Beeinträchtigungen des Retentionsvermögens, der Ertragsfähigkeit und des Standortpotenzials durch Vermeidungsmaß-nahmen oder Kompensationsmaßnahmen zu minimieren. Beispiele werden genannt.
Auf den Schutz des Mutterbodens ist hinzuweisen, Oberboden ist sachgerecht wie-der einzubauen. Auf einschlägige Vorschriften wird verwiesen.
Abwasserbeseitigung:
Der Ortsteil Horbach wird im Mischsystem, nicht im Trennsystem, entwässert. Eine vorhandene Pumpleitung ist zu verlegen.
Neubauflächen können erst dann ausgewiesen werden, wenn eine ordnungsgemäße Entsorgung nachgewiesen ist. Der rechnerische Nachweis ist noch zu er-bringen.
Nach § 55 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt in ein Gewässer eingeleitet werden. Vorrangig ist es ortsnah zu versickern. Vom Markt Wachenroth ist zu prüfen, ob eine solche Versickerung möglich ist.
Auf zu prüfende wasserwirtschaftliche Belange wird eingegangen. Auf Merkblätter wird verwiesen.
Neben Regenwassersammelbehältern sind auch Dachbegrünungen und offene Wasserflächen aus wasserwirtschaftlicher Sicht zu befürworten.
Hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung ist die Baufläche nicht im abwasser-technischen Entwurf, der dem wasserrechtlichen Bescheid des Landratsamtes vom 20.02.2014 zugrunde liegt, enthalten. Eine Aussage zur Auswirkung der Schmutzwasserbeseitigung auf die Mischwasserkanalisation und -behandlung ist erforderlich.
Die erwähnte Leitungsverlegung muss nach den Regeln der Technik erfolgen.
Gewässer:
Der überplante Bereich grenzt an das HQ100 Gebiet der Reichen Ebrach. Eine Ausuferung kann bei größeren Hochwasserereignissen nicht ausgeschlossen wer-den. Hausöffnungen sollten daher etwas erhöht über Gelände- und Straßenniveau vorgesehen werden. Keller sind gemäß B-Plan ohnehin untersagt.
Im Plangebiet können Entwässerungsanlagen (Drainagesammler etc.) verlaufen, die in ihrer Funktion nicht beeinträchtig werden dürfen. Ggf. sind sie so umzubauen, dass ihre Funktion erhalten bleibt.

Stellungnahme der Planer und Abwägungsvorschlag zu A4:
Zu allgemein: Das betrifft die spätere Eingabeplanung.
Zu Altlasten: Der Hinweis, dass das Plangebiet nicht im Altlastenkataster verzeichnet ist, wird in die Begründung aufgenommen.
Zu Bodenschutz: Dadurch, dass gelagerte Baumaterialien von offenen Flächen in eine Halle verlagert werden, tritt eine Verbesserung des Bodenschutzes ein.
Die Inanspruchnahme der erwähnten, zur Retention und anderen Funktionen geeigneten Böden, kann nicht verhindert werden, wenn dem Fortbestand und der Entwicklung des ortsansässigen Betriebes der Vorzug gegeben wird.
In der Eingabeplanung sollten jedoch die Hinweise des WWA auf Anlage von Zisternen, offenen Rückhaltebecken etc. berücksichtigt werden. Diese Planung muss jetzt zwingend vorgezogen werden (vgl. auch Abwasserbeseitigung). Vielleicht kann ein Teil des Niederschlagswassers (unverschmutzt) vorrangig auf dem Gewerbegrundstück versickert werden.
Zu Abwasserbeseitigung: Die Hinweise werden teilweise in die Begründung auf-genommen. Die notwendigen Berechnungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entwässerung sind jetzt durchzuführen. Auch für die Ableitung der Niederschlagswässer wird bereits jetzt eine Planung erforderlich. Die für die wasserrechtliche Genehmigung benötigten Details sind mit den zuständigen Behörden abzustimmen, bevor eine Entwurfsplanung des B-Plans ausgelegt wird. Dazu ist das Baukonzept des Antragstellers zusammen mit einem Fachplaner so weit zu entwickeln, dass die vorgenannten Belange abgearbeitet werden können.
Zu Gewässer: Der Hinweis auf höherliegende Haus-/Gebäudeöffnungen wird in den B-Plan übernommen. Der Hinweis auf mögliche Entwässerungsanlagen ist bereits in den Planunterlagen unter IV.1. enthalten.
Abstimmung:        :


A5. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürth, Schreiben vom 25.10.2019, Zeichen 4611-39-1, 4612-39-2:
Auf den in der Nachbarschaft befindlichen lw. Betrieb Horbach 18 mit Rinderhaltung wird hingewiesen. Weitere relevante Tierhaltung ist nicht in der Nähe.
Agrarstrukturelle Belange sind betroffen.
Ausgleichsfläche
Aus forstwirtschaftlicher Sicht werden keine Einwendungen erhoben.
Stellungnahme der Planer und Abwägungsvorschlag zu A5.
Zwischen dem lw. Betrieb Horbach 18 und dem Bauvorhaben liegen drei Wohn-häuser. Zudem befindet sich das geplante Vorhaben westlich des Betriebs (Hauptwindrichtung) in einer Entfernung von rund 100 m.
Agrarstrukturelle Belange / Ausgleichsfläche
Die Ausgleichsfläche wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und als sinnvoll erachtet. Auf der Fläche lassen sich unter ähnlichen Standortbedingungen entsprechend des Eingriffsortes Habitatverbesserungen für die Feldlerche umsetzen (Extensive Nutzung, Abstimmung der Mahdzeitpunkte auf die Brutzeit der Feldlerche). Die Fläche ist im Besitz des Vorhabenträgers. Der in der sap als optional vorgeschlagene Brache-/Blühstreifen entfällt. Die Unterlagen werden entsprechend angepasst.
Forstwirtschaft: Kenntnisnahme

A6. Bay. Bauernverband, Schreiben vom 21.10.2019:
Für die Inanspruchnahme lw. Nutzflächen aktiver Betriebe sind diesen passende Ersatzflächen zur Verfügung zu stellen. Emissionen aus ordnungsgemäßer lw. Nutzung sind zu dulden. Die Zufahrten zu lw. Flächen sind sicher zu stellen.
Die Randbegrünung muss die gesetzlichen Abstände beachten.
Stellungnahme der Planer und Abwägungsvorschlag zu A6.
Es handelt sich um eine Fläche, die dem Unternehmer selbst gehört. Der Hinweis ist unzutreffend.
Zufahrten zu anderen Flächen bleiben unverändert erhalten.
Randbegrünung
Die Grenzabstände für Pflanzungen nach Art 47 AGBGB werden eingehalten.
Abstimmung:        :


Keine Hinweise oder Anregungen haben:
Staatliches Bauamt Nürnberg, Schreiben vom 16.10.2019
Abstimmung:        :


B. Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB:

Es sind keine Äußerungen eingegangen.
Abstimmung:        :

Datenstand vom 24.03.2021 17:51 Uhr