4. Änderung Bebauungsplan Nr. 11 "Saugraben" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Abwägungsbeschlüsse und Billigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates, 25.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 02/2021. Sitzung des Marktgemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Aufgrund evtl. kommunalrechtlicher Probleme mit Ladung und Beschlussfassung zu diesem TOP in der Sitzung am 04.03.2021, TOP 4.1, wird der Beschluss in dieser Sitzung nochmals behandelt.
Nach Rücksprache des Planungsbüros mit Landratsamt (Bauamt und UNB) muss eine Eingriffsbilanzierung durchgeführt werden (wegen Entfall Pflanzflächen sowie neuem "Garagenhof") und dementsprechend durch eine Nachverdichtung der bestehenden Grünfläche ö. ä. kompensiert werden. Das Planungsbüro stimmt diese Maßnahmen mit der UNB ab und arbeitet diese in die Planunterlagen ein. Der als private Stellfläche angedachte Bereich Flurnummer 894/4 und 846/18 wird im Bebauungsplan als private Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Stellplatz und Garagenanlage“ festgesetzt.

4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Am Saugraben“
in Wachenroth im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
Beteiligung der TöB  und Öffentlichkeit 24.08.2020 - 25.09.2020


a) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Beteiligungszeitraum: 28.09.2020 – 30.10.2020
Folgende Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:

NR
Stellungnahme von:
Einwände
keine Einwände
Datum
1
Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Bauamt II
Hinweise
14.01.2021
2
Regierung von Mittelfranken



3
Amt für Ländliche Entwicklung Ansbach



4
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth

X
07.12.2020
5
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Referat Bauleitplanung



6
Bund Naturschutz, KG Höchstadt-Herzogenaurach



7
Planungsverband Region Nürnberg



8
Staatliches Bauamt Nürnberg

X
26.11.2020
9
Stadtverwaltung Schlüsselfeld



10
VG Höchstadt, Gemeinde Gremsdorf



11
VG Höchstadt, Markt Lonnerstadt



12
VG Höchstadt, Markt Mühlhausen



13
VG Höchstadt, Markt Vestenbergsgreuth



14
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg
Hinweise
07.12.2020
15
Bayer. Bauernverband, Herzogenaurach




Von folgenden Behörden und/oder sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden keine Stellungnahmen abgegeben:

Regierung von Mittelfranken
Amt für Ländliche Entwicklung Ansbach
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat Bauleitplanung
Bund Naturschutz, KG Höchstadt-Herzogenaurach
Planungsverband Region Nürnberg
Stadt Schlüsselfeld
VG Höchstadt, Gemeinde Gremsdorf
VG Höchstadt, Markt Lonnerstadt
VG Höchstadt, Markt Mühlhausen
VG Höchstadt, Markt Vestenbergsgreuth
Bayerischer Bauernverband Herzogenaurach

Von folgenden Behörden und/oder sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen ohne Einwände, Bedenken, Hinweise oder Empfehlungen abgegeben:

Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Bauamt II
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth
Staatliches Bauamt Nürnberg
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg


BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Marktgemeinderat von Wachenroth nimmt zur Kenntnis, dass seitens der vorgenannten Behörden und/oder sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung bestehen.
ABSTIMMUNG:        15:0 Stimmen        (nur Kenntnisnahme)



01 – Landratsamt Erlangen-Höchstadt vom 14.01.2021
STELLUNGNAHME:
(1) Formelle Anforderungen:
(1-1) In der Begründung wurde eine Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO von über 20.000 m² angegeben. Somit ist § 13a BauGB Abs. 2 Ziffer 4 nicht anwendbar und die Eingriffsregelung anzuwenden.
(1-2) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO oder gem. § 1 Abs. 6 BauNVO getroffene Festsetzungen sind städtebaulich zu begründen. Die Begründung enthält diesbezüglich keine ausreichenden städtebaulichen Angaben.
(1-3) In der Planzeichnung wurde für die Flurnummern 846/1 und 894/4 eine private Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Stellplatz und Garagenanlage“ festgesetzt. Eine Rechtgrundlage für die Festsetzung bzw. eine städtebauliche Begründung ist den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Zudem wurde keine Baugrenze festgesetzt. Um Prüfung wird gebeten.
(1-4) Unter Festsetzung Nr. 5 wurde angegeben, dass für Grenzgaragen Anpassungspflicht besteht. Diese Festsetzung ist nicht hinreichend bestimmt und zu überarbeiten. Des Weiteren wird um Prüfung gebeten, ob entsprechend den vorliegenden Planunterlagen Garagen und Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen nicht zugelassen werden sollen. Auf das Rundschreiben des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 12.12.2017 wird diesbezüglich hingewiesen. Soweit hierzu eine Festsetzung erfolgt, wäre auch die Festsetzung Nr. 14 zu überarbeiten.
(2) Kommunale Abfallwirtschaft:
Grundsätzliche Anforderung an die Gestaltung von Straßen zur Sicherstellung der Abfallentsorgung:
Für die sichere und gefahrlose Abfallentsorgung möchten wir auf die Berufsgenossenschaft Vorschrift BGV C27  „Müllbeseitigung“ § 16 hinweisen.  Gemäß BGV C27 § 16 „Müllbeseitigung“ ist dem Fahrpersonal ein Rückwärtsfahren ohne Einweiser untersagt. Da Sammelfahrzeuge im Landkreis Erlangen-Höchstadt mit Seitenladetechnik in Einmannbesatzung entsorgen, ist diese Vorschrift vom Fahrpersonal einzuhalten. Daher ist am Ende von Stichstraßen eine geeignete Wendeanlage in Form eines Wendekreises, einer Wendeschleife bzw. eines Wendehammers vorzusehen. In einem Wendehammer muss das Wenden mit einem höchstens zweimaligem Zurückstoßen möglich sein (gilt nicht als Rückwärtsfahren).

Die Entsorgungsfahrzeuge haben eine maximale Breite von 2,55 m (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO). Für ein gefahrloses Vorbeifahren an seitlichen Hindernissen und Leeren der Behältnisse wird zusätzlicher Freiraum benötigt.  Es muss eine Mindestdurchfahrtsbreite von 3,05 m eingehalten werden. Die Länge der Fahrzeuge beträgt ca. 10 m.

Stellungnahme zum vorliegenden Plan:
Die Mülltonnen und der gelbe Sack müssen am Leerungstag zur Hauptstraße bereitgestellt werden.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Zu (1)
(1-1) Die Eingriffsregelung wurde mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und in der Begründung und dem Bebauungsplan ergänzt.
(1-2) Die getroffenen Festsetzungen bzgl. der zulässigen Nutzungsarten wurden im Textteil städtebaulich begründet.
(1-3) Die Flurnummern 846/18 und 894/4 werden zukünftig als Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze,
Garagen und Gemeinschafts- anlagen nach (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB) mit der Zweckbestimmung Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen festgesetzt. Der hierfür notwendige Eingriff wird in der Eingriffsregelung berücksichtigt.
(1-4) Die Festsetzung bzgl. der Grenzgaragen wird um den Textteil „in Dachform und Gebäudehöhe“ präzisiert. Des Weiteren wird die folgende Festsetzung ergänzt: „Stellplätze und Garagen nach §12 BauNVO, sowie Nebenanlagen nach §14 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, wenn sie maximal eine Grundfläche von 25 m² haben.“
Zu (2) – Die Änderung des vorliegenden Bebauungsplanes hat keine Auswirkung auf die bestehende verkehrstechnische Erschließung. Die Verkehrsflächen sind bereits alle hergestellt. Die Hinweise werden daher nur zur Kenntnis genommen.  

ABSTIMMUNG:        15:0 Stimmen        (nur Kenntnisnahme)



14 – Wasserwirtschaftsamt vom 07.12.2020
STELLUNGNAHME:
(1) Allgemein
Über die höchsten zu erwartenden Grundwasserstände liegen uns keine Informationen vor.
Permanente Grundwasserabsenkungen können grundsätzlich nicht befürwortet werden.
Sollten hohe Grundwasserstände angetroffen werden, müssen die Keller als wasserdichte Wannen ausgebildet werden.

Die vorübergehende Absenkung bzw. die Entnahme (Bauwasserhaltung) während der Bauarbeiten stellt einen Benutzungstatbestand nach § 9 WHG dar und bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 70 BayWG.

(2) Abwasserbeseitigung
In der Begründung des Bebauungsplanes wurde das Thema Abwasserbeseitigung nicht eingehend behandelt. Das Wasserwirtschaftsamt geht davon aus, dass die Entwässerung des bestehenden Baugebietes „Am Saugraben“ weiterhin im Trennsystem erfolgt. Bei einer Versickerung von Niederschlagswasser sind die NWFreiV und die TRENGW zu beachten.

Seitens des Wasserwirtschaftsamtes wird darauf hingewiesen, dass Abwasseranlagen gemäß WHG nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sind. Ein Regenrückhaltebecken ist eine Abwasseranlage. Ggf. vorhandene Mängel/ Schäden an Abwasseranlagen sind entsprechend ihrer Erfordernis zu beseitigen.

BESCHLUSSVORSCHLAG:
Zu (1) Die allgemeinen Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes werden zur Kenntnis genommen und in die Begründung integriert.
Zu (2) Die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes hat keinen Einfluss auf die bereits bestehende Entwässerung. Auswirkungen der Hinweise auf die vorliegenden Planunterlagen werden daher nicht gesehen.  

ABSTIMMUNG:        15:0 Stimmen        (nur Kenntnisnahme)



b) Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Beteiligungszeitraum: 24.08.2020 - 25.09.2020
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind folgende Stellungnahmen eingegangen.

NR
Stellungnahme von:
Einwände
keine Einwände
Datum
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-
-
-
-


BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Marktgemeinderat Wachenroth nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeiten keine Stellungnahmen eingegangen sind.
ABSTIMMUNG:        15:0 Stimmen        (nur Kenntnisnahme)



rechtliche Würdigung:

Datenstand vom 24.03.2021 17:51 Uhr