Bauantrag: Münzl Monika und Alexander, Wiesenstr. 8a - Errichtung eines Einfam.wohnhauses mit Carport


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung Steinberg am See, 01.08.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Steinberg am See (Gemeinde Steinberg am See) Gemeinderatssitzung Steinberg am See 01.08.2017 ö beschließend 4

Beschluss

Es ist sicher zu stellen, dass durch die Zustimmung der Gemeinde keine Kosten oder sonstige Ansprüche auf die Gemeinde zukommen.
Alle Baugrunduntersuchungen und Bodengutachten sind auf Kosten des Bauherrn bzw. Grundstückbesitzers vor Baubeginn zu beauftragen bzw. durchzuführen.
Alle Mehraufwendungen für Fundamentierungen, Bodenausgleich usw. gehen zu Lasten des Bauherrn bzw. Grundstückbesitzers.
Alle Vorgaben, die in „die vom Bergbau berührten Bebauungspläne“ nachgetragen werden, sind auch für dieses Grundstück zutreffend.

Dies sind:
  • Auf dem Grundstück ist mit dem Vorhandensein von sauren Wässern zu rechnen, die betonangreifend sein können. Dies ist bei der Auswahl der Baumaterialien zu berücksichtigen.
  • Auf dem Grundstück ist mit Abraumauffüllungen zu rechnen, die auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften teilweise erhöhte Schadstoffgehalte aufweisen können. Bei Aushubarbeiten muss anfallendes Erdreich deshalb, auf Kosten des Bauherrn bzw. Grundstückbesitzers, auf Schadstoffe untersucht und anschließend ggf. einer geordneten Verwertung oder Entsorgung nach Abfallrecht, auf Kosten des Bauherrn bzw. Grundstückbesitzers, zugeführt werden. Die entsprechenden Nachweise sind aufzubewahren.
  • Anfallendes Aushubmaterial, das aus Abraum besteht, ist keinesfalls zur Hinterfüllung von Bauteilen (z.B. Kellerwänden aus Beton) zu verwenden.
  • Haus- und Gartenbrunnen sind nicht zulässig.
  • Alle Baumaßnahmen und Arbeiten sind so auszuführen, dass die bereits errichteten Gebäude, die im wieder aufgefüllten Bereich, auch jenseits der Abbaukante errichtet wurden, nicht geschädigt werden.
  • Da die wieder angefüllten Böden unter dynamischer Belastung und bei Entwässerung zu Setzungen neigen, sind Arbeiten die mit starken Erschütterungen verbunden sind oder die das Grundwasser im Bereich der Gebäude jenseits der Abbaukante beeinflussen nicht zulässig.
  • Erschütterungsreiche Arbeiten sind z.B. das Einbringen und Ziehen von Spundwänden oder Stahlträgern zur Baugrubensicherung sowie jegliche Verdichtungsarbeiten (Rüttelstopfverdichtungen, Tiefenverdichtungen etc.). Beim Einbau von Kiestragschichten oder Arbeitsraumhinterfüllungen dürfen ausschließlich statisch und nicht dynamisch verdichtet werden.
  • Sollten derartige Arbeiten angedacht werden, so hat der Bauherr einen prüffähigen Nachweis vorzulegen, der zuverlässig darlegt, dass für die gefährdeten Gebäude keine Gefahr besteht.
  • Grundwasserabsenkungen zur Trockenlegung der Baugruben sind nur dann zulässig, wenn die Absenkung nicht bis zu den gefährdeten Häusern reicht. Für alle Grundwasserabsenkungen außerhalb des eigenen Baugrundstücks hat der Bauherr einen prüffähigen Nachweis vorzulegen, der zuverlässig darlegt, dass für die gefährdeten Gebäude keine Gefahr besteht.
  • Weiterhin sind Energienutzungen aus Erdwärmesonden oder Grundwassernutzungen nicht zulässig.
  • Darüber hinaus wird empfohlen, vor Beginn der Bauarbeiten die ehemalige Abbaukante durch Bohrungen und Sondierungen zuverlässig feststellen zu lassen.
  • Die Auflagen des Landratsamtes „Bodenschutz“ sind zu erfüllen!

Es wird darauf hingewiesen, dass der Oddengraben noch immer Probleme bei Starkregen (Hochwasserschutz) bereitet.

Der Gemeinderat stimmt dem Bauvorhaben unter Einhaltung der bekannten Auflagen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Datenstand vom 23.11.2017 15:28 Uhr