Bauvoranfrage: Errichtung eines Doppelhauses mit je 2 WE, Am Loiblweiher - BG. Oberpfälzer Seenplatte Baugebiet Steinberge See


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung Steinberg am See, 09.10.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Steinberg am See (Gemeinde Steinberg am See) Gemeinderatssitzung Steinberg am See 09.10.2018 ö beschließend 4

Beschluss

Seitens des Gemeinderates werden hier keine Befreiungen vom B-Plan erteilt.
Des Weiteren wird auf die schwierige Bebaubarkeit des Grundstückes verwiesen.
Dabei sind die Auflagen der Gemeinde („Bumiller/Bodenschutz/Bergamt“) zu beachten:
Text - Dipl. Ing. Bumiller lt. Schreiben vom 05.03.2015:
„Alle Baumaßnahmen und Arbeiten sind so auszuführen, dass die bereits errichteten Gebäude, die im wiederaufgefüllten Bereich jenseits der Abbaukante errichtet wurden, nicht geschädigt werden.
Da die wiederangefüllten Böden unter dynamischer Belastung und bei Entwässerung zu Setzungen neigen, sind Arbeiten nicht zulässig, die mit starken Erschütterungen verbunden sind oder die das Grundwasser im Bereich der Gebäude jenseits der Abbaukante beeinflussen.

Erschütterungsreiche Arbeiten sind z. B. das Einbringen und Ziehen von Spundwänden oder Stahlträgern zur Baugrubensicherung sowie jegliche Verdichtungsarbeiten (Rüttelstopfverdichtungen, Tiefenverdichtungen etc.). Beim Einbau von Kiestragschichten oder Arbeitsraumhinterfüllungen sollte ausschließlich statisch und nicht dynamisch verdichtet werden.

Sollten derartige Arbeiten angedacht werden, so hat der Bauherr einen prüffähigen Nachweis vorzulegen, der zuverlässig darlegt, dass für die gefährdeten Gebäude keine Gefahr besteht.

Grundwasserabsenkungen zur Trockenlegung der Baugruben sind nur dann zulässig, wenn die Absenkung nicht bis zu den gefährdeten Häusern reicht. Für alle Grundwasserabsenkungen außerhalb des eigenen Baugrundstücks hat der Bauherr einen prüffähigen Nachweis vorzulegen, der zuverlässig darlegt, dass für die gefährdeten Gebäude keine Gefahr besteht.

Weiterhin sind Energienutzungen aus Erdwärmesonden oder Grundwassernutzungen nicht zulässig.“

Fachaufsichtliche Beanstandung  – LRA, Bodenschutz vom 24.09.2015:
„Im gesamten Planungsbereich ist mit dem Vorhandensein von sauren Wässern zu rechnen, die betonangreifend sein können. dies ist bei der Auswahl der Baumaterialen zu berücksichtigen.
Im Planungsbereich ist mit Abraumauffüllungen zu rechnen, die aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften teilweise erhöhte Schadstoffgehalte aufweisen. Bei Aushubarbeiten anfallendes Erdreich muss deshalb auf Schadstoffe hin untersucht und anschließend ggf. einer geordneten Verwertung oder Entsorgung nach Abfallrecht zugeführt werden.
Anfallendes Aushubmaterial, das aus Abraum besteht, ist keinesfalls zur Hinterfüllung von Bauteilen (z. B. Kellerwänden aus Beton) zu verwenden.
Vor Baubeginn ist ein Baugrundgutachten zu erstellen.
Haus- und Gartenbrunnen sind im Planungsgebiet nicht zulässig.“

Bergamt:
Die bbf-Linie (bergbaulich beanspruchte Fläche) sowie geotechnischer Abschlussbericht der mit Schreiben vom 12.11.2015 übermittelt wurde ist zu beachten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.12.2018 15:36 Uhr