Das Bayer. Innenministerium empfiehlt in einem Schreiben vom 10.12.2020 auf Grund der aktuellen und wohl noch andauernden Corona-Pandemie wiederholt, ggf. beschließende Ausschüsse bzw. einen Ferienausschuss zu bilden, um die Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder so gering wie möglich zu halten.
Ein Auszug des Schreibens zur Durchführung von Sitzungen kommunaler Gremien:
Auch wenn mittlerweile ausreichend valide Erkenntnisse zu Ansteckungswegen und Schutzmaßnahmen vorliegen, sollten Sitzungen der kommunalen Gremien mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehens nach wie vor auf unverzichtbare, unaufschiebbare Entscheidungen beschränkt werden.
Der Gemeinderat hat dies zwar zu Beginn seiner Amtszeit nicht gewünscht, evtl. stellt sich dies auf Grund stetig hoher bzw. noch weiter steigender Infektionszahlen jetzt jedoch anders dar. Die Ladung und Beschlussfähigkeit eines solchen Ausschusses könnte u. a. auch von der Höhe der Infektionszahlen zum Zeitpunkt der Ladung abhängig gemacht werden – z. B. der täglich im Fränkischen Tag veröffentlichten Werte.
Auf beschließende Ausschüsse können nicht übertragen werden
1. die Beschlußfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf,
2. der Erlaß von Satzungen und Verordnungen, ausgenommen alle Bebauungspläne und alle sonstige Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 BayBO,
3. die Beschlußfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister und der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, soweit nicht das Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,
4. die Beschlußfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68),
5. die Beschlußfassung über den Finanzplan (Art. 70),
6. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlußfassung über die Entlastung (Art. 102),
7. Entscheidungen über gemeindliche Unternehmen im Sinn von Art. 96,
8.die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Gemeinderat im übrigen vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88),
9. die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie seines Stellvertreters,
10. die Beschlußfassung über Änderungen von bewohntem Gemeindegebiet.