Die Gemeinde Weichering erlässt auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabegesetzes -KAG- folgende Gebührensatzung
Satzung über die Erhebung von Gebühren
für den Besuch des Kindergartens in Lichtenau
der Gemeinde Weichering
§ 1 Gebührenerhebung
Die Gemeinde Weichering erhebt über die Benutzung des gemeindlichen Kindergartens Gebühren nach dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner sind
- die Personensorgeberechtigten bzw. die weiteren Unterhaltsverpflichteten in Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder in Ihrem Auftrag das Kind in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wurde.
- diejenigen, denen die Personensorge auf Grund gesetzlicher Bestimmungen für das Kind übertragen wurden.
- diejenigen, die das Kind zur Betreuung in der Tageseinrichtung angemeldet haben.
- Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit
- Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten, im Übrigen entstehen die Gebühren zzgl. Spielgeld jeweils fortlaufend mit Beginn des Monats
- Bei Aufnahme oder beim Ausscheiden des Kindes während eines Monats ist die volle Gebühr zu entrichten.
- Die Gebühr zzgl. Spielgeld ist für 12 Kalendermonate zu entrichten, dies entspricht den Kindergartenjahr vom 01.09. – 31.08.
- Die Gebühr zzgl. Spielgeld ist spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen.
- Die Zahlung erfolgt in der Regel per Einzug im SEPA-Lastschriftverfahren. Rück-buchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten des Personensorgeberechtigen.
Barzahlung der Gebühr ist nicht möglich.
- Wird die Gebühr zzgl. Spielgeld nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so sind Säumniszuschläge gemäß Art. 13 des Kommunalabgabengesetzes in der Verbindung mit § 240 der Abgabenordnung zu entrichten.
§ 4 Gebührenmaßstab
- Die Benutzungsgebühr i. S. des § 5 richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung (sogen. Buchungszeiten).
- Der von den Eltern mit der Gemeinde Weichering vereinbarte Zeitraum in dem das Kind regelmäßig betreut wird ergibt die Buchungszeit. Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt einer 5-Tage Woche umgerechnet, Krankheit- und urlaubsbedingte Fehlzeiten sowie Schließzeiten von bis zu 30 Tagen im Jahr bleiben unberücksichtigt.
§ 5 Höhe der Gebühren
- Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Tabelle 1 im Anhang zu dieser Satzung.
- Die Tabelle ist Bestandteil dieser Satzung.
- Grundlage für die Höhe der Benutzungsgebühren sind die Regelungen des BayKiBig.
§ 6 Ermäßigung
Besucht mehr als ein Kind des Schuldners die Kindertageseinrichtung, so ermäßigt sich der Beitrag um 25 % der Gebühr, besuchen mehr als zwei Kindern des Schuldners die Einrichtung ermäßigt sich der Beitrag für jedes weitere Kind um 50 % der Gebühr.
§ 7 Auskunftspflicht
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde die Gründe für die Höhe der maßgeblichen Veränderung unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderung Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere, soweit Ermäßigungen beansprucht wurden (§6).
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.02.2019 außer Kraft
Anlage 1
Zur Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Weichering über die Benutzung Kindertageseinrichtungen vom 28.11.1991
Tabelle der monatlichen Elternbeiträge und Gebühren ab 01.09.2023
- Monatliche Elternbeiträge Kleinkinder unter 3 Jahren
1 Kind zzgl. Spielgeld
3 bis 4 Stunden
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150,00 €
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6,50 €
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4 bis 5 Stunden
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160,00 €
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6,50 €
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5 bis 6 Stunden
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170,00 €
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6,50 €
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6 bis 7 Stunden
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180,00 €
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6,50€
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- Monatliche Elternbeiträge Kindergartenkinder bis zur Einschulung
1 Kind zzgl. Spielgeld
4 bis 5 Stunden
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95,00 €
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6,50 €
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5 bis 6 Stunden
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100,00 €
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6,50€
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6 bis 7 Stunden
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105,00 €
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6,50 €
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- Monatliche Elternbeiträge für Schulkinder
Std. pro Tag
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2
Tage
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3
Tage
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4
Tage
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5
Tage
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zzgl.
Spielgeld
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Ein bis zwei
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28,00 €
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42,00 €
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56,00 €
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70,00 €
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6,50 €
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Zwei bis drei
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30,00 €
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45,00 €
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60,00 €
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75,00 €
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6,50 €
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Eine Änderung der Buchungszeit innerhalb der Gruppe ist einmal jährlich (zum 1. Januar eines Jahres) möglich. Für jede weitere Umbuchung wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.