Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Böhmerwaldstraße-Gonnersdorf" (Nr.: 18.04)


Daten angezeigt aus Sitzung:  49. Sitzung des Gemeinderates, 10.04.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 49. Sitzung des Gemeinderates 10.04.2018 ö beschließend 3

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Böhmerwaldstraße-Gonnersdorf“ durch das Deckblatt Nummer 1 in der vom Planungsbüro Bauer Beratende Ingenieure GmbH (BBI) vorgelegten Fassung vom 10.04.2018 als Satzung.



Begründung:


Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 05.03.2018 bis einschließlich 06.04.2018 durchgeführt. Hierauf wurde durch ortsübliche Bekanntmachung frist- und formgerecht hingewiesen.

Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 23.02.2017 (Fristsetzung bis einschließlich 06.04.2018) durchgeführt.

Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen ist keine erneute öffentliche Auslegung notwendig.

Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

WÜRDIGUNG der Fachstellenanhörung:


WWA Regensburg


Schreiben vom 13.03.2018

Stellungnahme:

zu o.g. Vorhaben baten Sie uns mit Schreiben vom 23.02.2018 im Rahmen unserer Funktion als Träger öffentlicher Belange Stellung zu nehmen. Ihr Schreiben haben wir am 23.02.2018 per Mail erhalten. Hierzu haben wir im Zuge der vorherigen Beteiligung am 4.8.2016, am 2.3.2017 sowie am 08.05.2017 bereits Stellung genommen, vgl. Az.: 1-4622-R/WEN-13704/2016, 1-4622-R/WEN-3345/2017 sowie 1-4622-R/WEN-7446/2017. Zu dem vorliegenden Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans „Böhmerwaldstraße" in Gonnersdorf teilen wir Ihnen zur Kenntnisnähme und Berücksichtigung im weiteren Verfahren Folgendes mit:

1. Versickerung von Abwasser, Teilbereich Niederschlagswasser und Versickerung bzw. Ableiten von Hangwasser (wild abfließendes Wasser) Auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 08.05.2017, 1-4622-R/WEN-7446/2017, Punkt 2, wird hingewiesen.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird die geplante unterirdische Versickerung von Hangwasser (wild abfließendes Wasser) ohne Nachweis, dass es zu keiner unnatürlichen, kurzzeitigen Aufhöhung des Grundwasserstandes u. ä. im Abstrombereich (Baugebiet „Böhmerwaldstraße") kommt, nach wie vor kritisch gesehen. Eine hydrogeologische Bewertung konnten wir hierzu in den Unterlagen nicht finden. Die Schaffung von ausreichendem Regenrückhalteraum vor der geplanten unterirdischen Versickerung von Hangwasser (wild abfließendes Wasser) ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht zu prüfen. Die Verantwortung liegt im Rahmen der Gesetze in der kommunalen Planungshoheit der Gemeinde Wenzenbach.

2. Altlasten/Altlastenverdachtsflächen
Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes der Gemeinde Wenzenbach sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht. Ob geplant ist, bei der Fortschreibung des Katasters Flächen aufzunehmen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, ist beim Landratsamt Regensburg zu erfragen. Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG). Der Aushub ist z. B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.


Abwägungsvorschlag:

Der Grundwasserspiegel ist nicht relevant, da, wie im Bodengutachten auf Seite 7 beschrieben, bis zu einer Tiefe von 6,0 m kein Grundwasser angetroffen wurde. Die Dimensionierung der Versickerungsrigole ist dem Wasserrechtsantrag beigelegt und wurde auf ein 100-jähriges Hochwasser ausgelegt.





REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung AG & Co KG


Schreiben vom 27.02.2018

Stellungnahme:

Sparten Erdgas und Trinkwasser ohne Einwände.
Sparte Strom außerhalb des Versorgungsgebiets.
Sparte Telekommunikation kann durch eine Erweiterung der bestehenden Infrastruktur vom Telekommunikationsnetz der REWAG KG versorgt werden.

Abwägungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


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Landratsamt Regensburg – Kreisbrandrat


Schreiben vom 06.03.2018

Stellungnahme:

Mit der Planung besteht Einverständnis bis auf folgenden Punkt: Ausführung / Standorte der Hydranten – Frühzeitig mit Brandschutzdienststelle abklären

Abwägungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Brandschutzdienststelle frühzeitig informiert.

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Landratsamt Regensburg –Tiefbau


Schreiben vom 07.03.2018

Stellungnahme:

Auf die Stellungnahmen vom 09.03.2017 und 05.05.2017 wird verwiesen. Die vorliegende Anbindung an die Kreisstraße ist planerisch mit der Tiefbauverwaltung abgestimmt. Die näheren Einzelheiten sind in einer Vereinbarung zwischen Landkreisverwaltung und Gemeinde Wenzenbach zu regeln.

Abwägungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf die bereits stattgefundene Abwägung von der Urfassung des Bebauungsplan verwiesen.



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Landratsamt Regensburg – S 41-1 Bauleitplanung


Schreiben vom 05.03.2018

Stellungnahme:

Nach § 1 Abs. 8 gelten die Vorschriften des BauGB über die Aufstellung von Bebauungsplänen auch für Ihre Änderung. Dies erfasst sowohl die materiellen Vorgaben des BauGB als auch dessen Vorgaben für das Verfahren. Bei den vorgelegten Planunterlagen handelt es sich um eine inhaltliche Modifizierung des Ursprungsplans, eine sog. Unselbstständige Planänderung. Diese kann nur gemeinsam mit den unverändert gebliebenen Festsetzungen der Urfassung gelten mit der Folge, dass der ursprüngliche Plan in der Fassung maßgeblich ist, die er durch die Änderung erhalten hat. Im normativen Teil des Bebauungsplanes bitten wir eine klare Formulierung einzuarbeiten, dass mit Ausnahme etwaiger in der ersten Änderung enthaltenen Festsetzungen die bisherigen Zeichenerklärungen, Regelquerschnitte, Festsetzungen und Hinweise des Ausgangsbebauungsplans weiterhin gelten sollen.

Abwägungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und in der Begründung explizit darauf hingewiesen, dass bisherigen Zeichenerklärungen, Regelquerschnitte, Festsetzungen und Hinweise des Ausgangsbebauungsplans weiterhin gelten.

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Bayernwerk Netz GmbH


Schreiben vom 07.03.2018

Stellungnahme:

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude muss verbindlich gewährleistet sein, dass wir über die Stationsgrundstücke verfügen können. Zu dem Zeitpunkt müssen befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können.
Zur elektrischen Erschließung der kommenden Bebauung wird die Errichtung einer neuen Transformatorenstation erforderlich. Hierfür bitten wir Sie, eine entsprechende Fläche von ca. 20 qm uns für den Bau und Betrieb einer Transformatorenstation in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Verfügung zu stellen. Der Standort ist im Bebauungsplan bereits eingeplant.
Vorsorglich weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass die 20-kV-Freileitung bis zu einer möglichen Verkabelung Bestand hat und somit auch während der Bauzeit berücksichtigt ist.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzungen freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit der Bayernwerk Netz GmbH geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Wir weisen Sie darauf hin, dass der Schutzzonenbereich zu 20-kV-Einfachfreileitungen in der Regel beiderseits je 8,0 m zur Leitungsachse und für 20-kV-Doppelfreileitungen in der Regel beiderseits je 10,0 m zur Leitungsachse beträgt und bitten Sie, dies zu berücksichtigen. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegeben falls größere Schutzzonenbereiche ergeben.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

Abwägungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Fläche für die Trafostation bereitgestellt sowie die 20-kV-Freileitung berücksichtig. Auf die Schutzzone wird im Bebauungsplan bereits verwiesen.

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Keine Einwände oder Anmerkungen gingen durch folgende Träger öffentlicher Belange ein:
-        Staatliches Bauamt Regensburg (26.02.2018)
-        Zweckverband zur Wasserversorgung (28.02.2018)
-        Regierung der Oberpfalz – Höhere Landesplanungsbehörde (16.03.2018)
-        Tennet TSO GmbH (27.02.2018) Verweis auf alte Stellungnahme
-        Deutsche Telekom Technik GmbH (20.03.2018)
-        Regionaler Planungsverband (19.03.2018)
-        Landratsamt Regensburg – S 33-2 Fachreferat für Natur- und Landschaftsschutz (06.02.2018)
-        Landratsamt Regensburg – S 18 Fachreferent für Denkmalschutz (06.02.2018)
-        Landratsamt Regensburg – S 16 Kommunale Abfallentsorgung (27.02.2018)
-        Landratsamt Regensburg – S 41-2 Fachreferat für Städtebau und Technik (02.03.2018)
-        Landratsamt Regensburg – S 33-1 Fachtechnik Immissionsschutz (20.02.2018)
-        Landratsamt Regensburg – S 41 Natur- und Umweltschutz (07.03.2018)
-        Gemeinde Zeitlarn (23.02.2018)
-        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg (27.03.2018)
-        Immobilien Freistaat Bayern (29.03.2018)


Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB


Keine Einwände

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.05.2018 12:37 Uhr