Vereinbarung
Zwischen
Laber-Naab Infrastruktur GmbH
Grillenweg 6, 93176 Beratzhausen
und
Gemeinde Wenzenbach
Hauptstraße 40, 93173 Wenzenbach
Präambel
Die Laber Naab Infrastruktur GmbH ist ein kommunal gehaltenes Unternehmen mit dem Zweck der Errichtung eines flächendeckenden Hochgeschwindigkeitsnetzes. Die Laber Naab Infrastruktur GmbH will darüber hinaus kommunale Interessen im Zusammenhang mit den gesteigerten gesetzlichen Anforderungen an die Leistungspflichten der Kommunen im Zusammenhang mit der Errichtung von Netzinfrastruktur für digitale Hochgeschwindigkeitsnetze insb. aufgrund DigiNetzG bündeln und koordinieren. Aus diesem Grunde schließen die vorstehenden Parteien mit der Laber Naab Infrastruktur GmbH folgende Vereinbarung über die Aufgabenerledigung des Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG):
§ 1 Inhalt
Der Wirkungskreis dieser Zweckvereinbarung erstreckt sich auf die gesamten Versorgungsbereiche laut Telekommunikationsgesetz (TKG), aller Beteiligten.
§ 2 Zweck
Die Kooperationspartner vereinbaren enge Zusammenarbeit und gemeinschaftliche Erledigung für
1. die Vermarktung bestehender und entstehender Leerrohrinfrastruktur,
2. die Abdeckung aller Gebiete über Mobilfunk, G5 oder höherwertigeren Technik,
3. den Aufbau der nötigen Infrastruktur für die Anforderungen einer Gigabitgesellschaft.
§ 3 Aufgaben
Folgende Aufgaben werden auf die Laber Naab Infrastruktur GmbH übertragen:
- Ansprechpartner und zentrale Informationsstelle für die Bundesnetzagentur (BNetzA) nach § 77a Telekommunikationsgesetz (TKG). Sie erledigt die bestehenden Informationsansprüche für die Mitglieder.
- Die Laber Naab Infrastruktur GmbH bedient den Infrastrukturatlas.
- Die Laber Naab Infrastruktur GmbH ist für die Beantwortung der Anträge:
a. nach Informationen über Bauarbeiten, Frist, 2 Wochen nach dem Telekommunikationsgesetz (§ 77h TKG),
b. nach einer Vor-Ort-Untersuchung (§ 77c TKG), Frist 1 Monat,
c. für Informationen und Angebotsunterbreitung über die passive Netzinfrastruktur, deren Mitnutzung und Mitverlegung (§§ 77b, 77d, TKG) zuständig und auskunftsberechtigt.
- Die Laber Naab Infrastruktur GmbH ist Ansprechpartner für eine Streitbeilegung gegenüber Telekommunikationsunternehmen.
- Die Laber Naab Infrastruktur GmbH plant bzw. koordiniert bzw. unterstützt bei neu entstehenden Leerrohrstrecken und Telekommunikationslinien.
- Die Laber Naab Infrastruktur GmbH übernimmt die Abwicklung gegenüber Telekommunikationsunternehmen bezüglich der übertragenen Aufgaben der vorstehenden Ziffer 3.
Die Art und Weise der Aufgabenübertragung nach § 3 wird jeweils durch konkrete Umsetzungsvereinbarungen ergänzt, vor Abschluss der jeweils konkreten Umsetzungsvereinbarungen (mit jeweiligen Ansprechpartner, Schnittstellen, Mitwirkungs- und Informationspflichten, Fixierung der Erträge) sind die vorstehenden Aufgaben beiderseits noch freibleibend.
§ 4 Finanzierung
(1) Die Finanzierung erfolgt aus den Rückflüssen der Vermarktung der bestehenden und geschaffenen Infrastruktur.
(2) Die Erträge werden nachfolgendem Schlüssel verteilt:
- 50 v.H. der Erträge erhält die Kommune.
- 50 v.H. der Erträge erhält die Laber Naab Infrastruktur GmbH.
(3) Baukostenzuschüsse erhalten die Kommunen direkt.
(4) Das vorhandene und neu geschaffene Vermögen verbleibt bei der jeweiligen Kommune.
§ 5 Pflichten der Vertragspartner
- Die Kooperationspartner errichten die Infrastruktur aufgrund der gesetzlichen Vorgaben.
- Die Leerrohre sind zusätzlich mit Lichtwellenleiter zu bestücken.
- Die Vermarktung der Infrastruktur wird auf die Laber Naab Infrastruktur GmbH übertragen.
- Infrastruktur ist alles im Sinne des § 3 Nr. 16b TKG.
- Die Gemeinden sind Mitglieder der GIS Service GmbH. Die Bauinformationen erfolgen über die „Plattform Digitales Baubuch“.
§ 6 Dauer
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch nach zwei Jahren zum 31. Dezember
2020; Schriftform ist notwendig.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam werden, so bleibt diese Vereinbarung gültig. Die Kooperationspartner verpflichten sich, erforderliche Ergänzungen im ursprünglichen Sinn vorzunehmen.
§ 7 Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten unter den an dieser Vereinbarung Beteiligten ist eine Einigung beim Landratsamt Regensburg als Schiedsstelle anzustreben. Streitigkeiten aus dieser Zweckvereinbarung unterliegen dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Gerichtsstand ist ggfs. Regensburg.
§ 8 Wirksamwerden
Die Vereinbarung tritt am 01.07.2018 in Kraft.
Regensburg, 19. Juni 2018
Laber-Naab Infrastruktur GmbH
- Aufsichtsratsvorsitzender
Max Knott _______________________________________
Gemeinde Wenzenbach
Erster Bürgermeister
Sebastian Koch _______________________________________