Der Gemeinderat billigt den Vorentwurf der 1. Änderung der Erweiterung des Bebauungsplanes Wenzenbach-Ost in der vom Landschaftsarchitekturbüro Eska vorgelegten Fassung vom 25.04.2017 mit den unten angeführten inhaltlichen und redaktionellen Änderungen und Ergänzungen.
Entsprechend der in dieser Sitzung abgewogenen und beschlossenen Inhalte ist vom Planungsbüro Eska eine Entwurfsfassung der Bebauungsplanerweiterung zu erstellen. Beschlossene inhaltliche und redaktionelle Änderungen und Ergänzungen sind dabei einzuarbeiten.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) durchzuführen. Es wird festgelegt, gemäß § 4a Abs. 2 BauGB die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 25.04.2017 die in den einzelnen Schreiben angeführten Bedenken eingehend zur Kenntnis genommen und nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange folgende Beschlüsse gefasst:
I. WÜRDIGUNG Fachstellenanhörung:
Von folgenden Trägern öffentlicher Belange sind Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Regensburg
Sachgebiet S 41, Bauleitplanung
(E-Mail v. 08.03.2017)
Die Verfahrensvermerke am Plan sollten an die Formulierungen der Planungshilfen für die Bauleitplanung 2014/15 angepasst werden.
Ein Regelquerschnitt sollte ergänzt werden.
Die Anzahl der Wohneinheiten und die erforderlichen Stellplätze sollten ergänzt werden.
Abwägungsvorschlag:
Die Verfahrensvermerke werden redaktionell angepasst.
Hinsichtlich eines „Regelquerschnittes“ für nur ein geplantes Wohnhaus im Geltungsbereich wird auf den nachfolgenden konkreten Bauantrag verwiesen.
Es wird eine Festsetzung hinsichtlich „Haupt- mit Einliegerwohnung“ und „mind. drei Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück“ ergänzt.
Sachgebiet S 42, Techn. Bauaufsicht, Bauüberwachung
(Stellungnahme v. 09.03.2017)
Dringende Empfehlung, die Baugrenze/das Baufenster von Norden her zu reduzieren bzw. nach Süden zu verschieben, um die Rampenneigung zur Garage und den Geländeanstieg zu reduzieren.
Abwägung:
Nach Einarbeitung mehrfacher Änderungswünsche des Bauherrn konnte nach dessen örtlicher Überprüfung eine leichte Drehung und Verschiebung des Baufensters in südöstliche Richtung vorgenommen werden (s. nachfolgender Planausschnitt).
Von einer weiteren Verschiebung in südliche Richtung soll Abstand genommen werden, da sich auf dem auch +/- stark nach Südosten hängenden Grundstück ansonsten auf dieser (SO-)Seite zu starke Geländeaufschüttungen mit keinerlei nutzbarem Gartenanteil mehr ergeben würden.
2. Wasserwirtschaftsamt Regensburg
(Schreiben vom 23.02.2017)
Es sind keine geänderten wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu erwarten, es bestehen daher aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Einwände gegen die dargestellte Änderung.
Mitteilung folgender fachlicher Informationen und Empfehlungen:
Die Erschließung (Trinkwasser, Schmutzwasser, Niederschlagswasser) ist entsprechend sicherzustellen.
Allgemein wird zum Schutz gegen örtliche Starkniederschläge empfohlen, die Unterkante von Gebäudeöffnungen (Kellerschächte, Eingänge) mit einem Sicherheitsabstand über Geländehöhe… zu legen sowie allgemein Vorkehrungen gegen mögliche Wassereinbrüche bzw. Vernässungen zu treffen (DN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“).
Abwägungsvorschlag:
Die Zustimmung zum geplanten Bauvorhaben und die gegebenen Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind durch die Gemeinde bzw. den Bauherrn zu beachten.
3. Deutsche Telekom Technik GmbH, Regensburg
(Schreiben vom 27.02.2017)
Verweis auf die Stellungnahme vom 12.03.2015:
(Die bestehenden Anlagen reichen evtl. nicht aus, um die zusätzlichen Wohngebäude an das Telekommunikationsnetz anzuschließen. Es kann deshalb sein, dass bereits ausgebaute Straßen ggf. wieder aufgebrochen werden müssen.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger sind Beginn und Ablauf der Maßnahmen mind. 3 Monate vorher dem zuständigen Ressort der Telekom schriftlich anzuzeigen.
Damaliger Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, eine rechtzeitige Kontaktaufnahme durch die Gemeinde bzw. den Bauherrn hat zu erfolgen.)
Die Stellungnahme gilt mit folgender Ergänzung weiter:
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen beim zuständigen Ressort unter der kostenlosen Rufnummer der Bauherren-Hotline 0800-3301903 so früh wie möglich, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, angezeigt werden.
Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und durch den Bauherrn beachtet.
4. Zweckverband zur Wasserversorgung – Wenzenbacher Gruppe
(Schreiben vom 02.02.2017)
Hinweis auf eine vorhandene und aufgrund der Bebauung zu verlegende Wasserversorgungsleitung. Die entsprechenden Vereinbarungen vom 02.09.2016 und vom 16.12.2016 mit den Eigentümern Schmalzl liegen der Gemeinde vor.
Vor Baubeginn wird zur Kosteneinsparung (z.B. durch gemeinsame Beauftragung einer Baufirma oder Eigenleistungen) um frühzeitige Absprache und Planung bezüglich des Rückbaus des bestehenden Gehweges, dem Neubau des Gehweges auf öffentlichem Grund und der Verlegung der Versorgungsleitung gebeten.
Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Vereinbarung wird durch den Bauherrn beachtet.
5. Handwerkskammer Niederbayern - Oberpfalz
(Schreiben vom 21.02.2017)
Die Kammer kann dem Planungsanlass grundsätzlich folgen.
Hinweis, dass sich im Umgriff des Plangebietes gewerbliche Nutzungen befinden können. Es dürfen keine Einschränkungen im Bestand sowie bei den Entwicklungsmöglichkeiten bestehender und formell genehmigter gewerblicher Nutzungen entstehen.
Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, der Gemeinderat stellt jedoch fest, dass sich das gepl. Bauvorhaben in unmittelbarer Nachbarschaft zu vielen bereits bestehenden Wohnhäusern befindet und der Bestandsschutz vorhandenen Betriebe durch die Errichtung nur eines weiteren Wohngebäudes nicht gefährdet ist.
6. Bayernwerk AG, Schwandorf
(Schreiben vom 19.01.2017)
Im überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk AG.
Keine Einwendungen gegen das Planungsvorhaben, Verweis auf die Stellungnahme vom 15.Juni 2016, die weiterhin Gültigkeit hat.
(Keine Einwendungen gegen das Planungsvorhaben, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb dieser Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Die Leitung nebst Zubehör ist auf Privatgrund mittels Dienstbarkeiten grundbuchamtlich gesichert.
Hinweis, dass die Trasse unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind.
Damaliger Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind von Gemeinde und Bauherr zu beachten. Wie am 23.09.2015 vor Ort besprochen, ist das Bayernwerk vom Bauherrn rechtzeitig vor Baubeginn über die geplante Lage des Gebäudes zur Einhaltung der erforderlichen Abstände zu informieren.)
Die Hinweise werden erneut zur Kenntnis genommen und durch den Bauherrn beachtet.
Keine Bedenken, Anregungen oder Einwände wurden vorgebracht bzw. Einverständnis mitgeteilt haben:
– Regionaler Planungsverband Regensburg (Schreiben vom 19.01.2017)
– Landratsamt Regensburg, SG S33-2 Natur- und Landschaftsschutz (Stellungnahme vom 17.02.2017)
– Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (Schreiben vom 18.01.2017)
– Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg (Schreiben vom 20.02.2017)
– Gemeinde Zeitlarn (Schreiben vom 24.02.2017)
– Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern (Schreiben vom 10.02.2017)
– Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung Oberpfalz (E-Mail vom 24.01.2017)
– Amt für Ländlicher Entwicklung Oberpfalz (Schreiben vom 24.01.2017)
– Staatliches Bauamt Regensburg (Schreiben vom 20.01.2017)
– e.on Energie Deutschland GmbH (Schreiben vom 19.01.2017)
– -REWAG & Co.KG (Schreiben vom 26.01.2017)
II. Von Bürgern wurde ein Einwand vorgebracht:
Heinz von Malottki, Fichtelgebirgstraße 34, Wenzenbach
(Schreiben vom 05.03.2017)
Es wird ein nicht zu unterschätzendes Unfallrisiko für Schüler, Kinder und Radfahrer durch die geplante Grundstückszufahrt von 3,5 m Breite gesehen, da durch die (vorhandene) Garage weder die Einfahrt noch der Gehweg (öffentlicher Weg mit Treppe nach oben) einsehbar ist.
Abwägungsvorschlag:
Eine andere Grundstückszufahrt ist im vorliegenden Fall aufgrund der Hangsituation nicht möglich, das Grundstück kann allerdings ohnehin nur max. im Schritttempo angefahren oder verlassen werden.
Ggf. kann ein von Hr. von Malottki angeregter Spiegel ein evtl. verbleibendes Unfall-Restrisiko noch verringern.
Eine gegenseitige Rücksichtnahme und Sorgfaltspflicht ist jedoch grundsätzlich bei jeder Verkehrssituation und von allen Verkehrsteilnehmern erforderlich.