Beschlussfassung über den Erlass der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Wenzenbach (Kostensatzung) (DS 19/28)


Daten angezeigt aus Sitzung:  64. Sitzung des Gemeinderates, 25.06.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 64. Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö beschließend 4

Beschluss

Die Gemeinde Wenzenbach erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:

§ 1
Zweck

Die Gemeinde Wenzenbach erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 2
Gebührenhöhe

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen oder in Verordnungen getroffen wurden.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 25.06.2019 in Kraft.

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen
im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Wenzenbach (Kostensatzung)
Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)
Tarif-gruppe
Tarif- Nr.
Gegenstand
Gebühr
EURO

0

Allgemeine Verwaltung


00

Allgemeine Amtshandlungen



Vorschriften der Tarifgruppen 01–8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor.



000
Anordnungen für den Einzelfall
15 bis 600 €


001
Beglaubigungen:




Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dgl. von eigenen, dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnenden Urkunden




  1. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. nicht von der Gemeinde selbst hergestellt sind

0,75 € je angefangene Seite bis zu der für die Erteilung des Originals vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €.


  1. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. von der Gemeinde selbst hergestellt sind.
5 € im Einzelfall



Werden mehrere Abschriften, Fotokopien u. dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr pro Beglaubigung auf die Hälfte ermäßigt werden.

002
Bescheinigungen:




1. Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spenden
kostenfrei (vgl. Bek vom 02.08.2000, AllMBl S. 571)



2. Erteilung einer sonstigen Bescheinigung
5 bis 75 €


003
Einsicht in Akten und amtliche Bücher:




Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird.

kostenfrei





004
Fristverlängerungen:




1. Verlängerungen einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde

10 bis 25% der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €




2. Fristverlängerung in anderen Fällen
5 bis 60 €


005
Zweitschriften




Erteilung einer Zweitschrift
10 bis 50% der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr
Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,50 € je angefangene Seite


006
Niederschriften


7,50 bis 75 €
für jede angefangene Stunde

007
Herstellung und Überlassung von Kopien von Entscheidungen, Bescheiden oder sonstigen Unterlagen




Entscheidung über die Herstellung und Überlassung von Kopien von gerichtlichen Entscheidungen, von Unterlagen aus Gerichtsakten, von Unterlagen aus Behördenakten




auf elektronischem Weg

kostenfrei


in Papierform oder per Telefax




in der Größe DIN A4

schwarz-weiß

farbig



0,10 € je Seite

0,50 € je Seite


in der Größe DIN A3

schwarz-weiß

farbig


0,20 € je Seite

1,00 € je Seite






als geplottetes Dokument

schwarz-weiß

farbig


2,00 € je 1 m2 geplottetes Dokument

3,00 € je 1 m2 geplottetes Dokument







Besondere Amtshandlungen


02

Hauptverwaltung



020
Kommunalgesetze




1. Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen (Art. 4 Abs. 3 GO)

10 bis 2500 €, soweit nicht kostenfrei


2. Amtshandlungen bei der Durchführung von  Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Art. 18a GO)


kostenfrei in Analogie zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 KG

021
Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren




1. Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 VwZVG), soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird

12,50 bis 150 €


2. Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG)

50 bis 2500 €


3. Pfändungsbeschluss gemäß (Art. 26 Abs. 5 VwZVG)
1 Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 Abgabenverordnung (AO 1997)



4. Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG)




4.0 bei Geldansprüchen
50% der Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 AO 1977, mindestens 10 €



4.1 sonst
15 bis 250 €

03

Finanzverwaltung



030
Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

0,08 € je Betrag, mindestens 10 €

031
Anmahnung rückständiger Beträge


5 bis 150 €

1

Öffentliche Sicherheit und Ordnung


11

Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen




(insbesondere im Vollzug des LStVG, des BayImSchG und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen)



110
Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung
15 bis 1250 €


111
Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung

15 bis 600 €
12

Feuerbeschau



120
Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau – FBV –)




1.  wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG


2. wenn erhebliche Mängel festgestellt werden
15 bis 1000 €


121
Übertragung der Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehen (§ 3 Abs. 4 FBV)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

122
Anordnung zur Beseitigung von Mängeln (§ 6 FBV)
15 bis 1000 €

6

Bau- und Wohnungswesen, Verkehr


61

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)



610
Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 28 Abs. 2 Satz 1, §§ 24 ff. BauGB)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

611
Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert (§ 28 Abs. 3 BauGB)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

612
Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGB
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG


613
Erteilung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung

15 bis 1000 €

614
Versagung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB

kostenfrei

615
Bestätigung der Gemeinde, dass das Bauvorhaben nicht im Gebiet einer Erhaltungssatzung liegt

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG

616
Erteilung eines Negativzeugnisses (§ 28 Abs. 1 Satz 3, §§ 24 ff. BauGB)

10 bis 25 €

617
Freistellungserklärung der Gemeinde nach Art. 63 Abs. 3 BayBO

15 bis 25 €

618
Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB

10 v.H. des Wertes der durch die Befreiung in Aussicht steht, mindestens 75 €

62

Zweckentfremdung von Wohnraum



620
Genehmigung nach Art. 3 des Gesetzes über die Zweckentfremdung von Wohnraum
50 bis 2.500 €




63

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)



630
Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18, 19 und 22a BayStrWG)

10 bis 150 €

631
Anordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG
10 bis 600 €


632
Ersatzvornahme nach Art. 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG

50 bis 2500 €

633
Bescheid über die Umlegung des Aufwands aus der Baulast für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

634
Neuvergabe von Hausnummern in Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung (Art. 52 Abs. 2 BayStrWG i.V.m. Satzung über die Hausnummerierung der Gemeinde Wenzenbach)

25 €

635
Hausnummernvergabe oder Änderung von Amts wegen

kostenfrei
64


Vollzug der bayerischen Bauordnung (BayBO)



641
Erklärung im Freistellungsverfahren nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO

25 bis 100 €
67

Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung



670
Befreiung von in der Verordnung festgelegten Verboten

10 bis 375 €

671
Befreiung oder sonstige angemessene Regelung wegen unbilliger Härte

10 bis 75 €
68


Gebühren im Rahmen des § 142 VI Telekommuniktationsgesetz



680

Erteilung von Zustimmungsbescheiden nach § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz

40 €
7

Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung




Besondere Amtshandlungen


73


Marktwesen (§ 69 GewO)



730
Zuweisung, Ausnahmebewilligung
10 bis 150 €


731
Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Zuweisung oder Ausnahmebewilligung

10 bis 150 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.07.2019 12:49 Uhr