Neubau eines Ärztehauses mit Tiefgarage und Penthouse-Wohnung,Bahnhofstraße 15, Flurnummern 424/52 und 421/8 jeweils Gemarkung Wenzenbach


Daten angezeigt aus Sitzung:  60. Sitzung des Bauausschusses, 10.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-und Umweltausschuss 60. Sitzung des Bauausschusses 10.12.2019 ö beschließend 3.2

Beschluss

Hinsichtlich des Antrages auf Baugenehmigung, Hildegard Paulus-Hilge, Neubau eines Ärztehauses mit Tiefgarage und Penthouse-Wohnung, Bahnhofstraße 15, Flurnummer 424/52 und 421/8, jeweils Gemarkung Wenzenbach, erteilt die Gemeinde Wenzenbach das gemeindliche Einvernehmen.
Gleichzeitig werden nachfolgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befürwortet:
  • Überschreitung der Baugrenzen an der nördlichen Gebäudeecke in nord-westlicher und nordöstlicher Richtung, jeweils um ca. 4,25 m. Entgegen der L-förmigen Ausformung der Baugrenzen des Bebauungsplanes soll ein annähernd quadratischer Baukörper errichtet werden.
  • Die Penthouse-Wohnung soll ein Satteldach mit einer Neigung von 15 Grad anstatt 40-44 Grad erhalten. Dadurch soll die Gebäudehöhe verringert werden. Die anschließend umlaufenden Dachterrassen werden durch das Flachdach ca. 2,75-3,00 m über die Außenkante der Penthouse-Wohnung hinausragenden Außenkante des darunterliegenden Ärztehauses gebildet.
  • Entgegen der festgesetzten Geschoßzahl III und maximaler Kniestockhöhe mit 0,75 m ist geplant die Penthouse-Wohnung mit einer Kniestockhöhe von ca. 2,60 m zu errichten. Damit soll die gewünschte Wohnnutzung ermöglicht werden. Die Wohnung wird deutlich von den Außenkanten des darunterliegenden Ärztehauses zurückgesetzt. Würde ein Satteldach errichtet und dieses bis zur Außenkante weitergeführt werden, beträgt die Kniestockhöhe ca. 1,80 m. Die beiden Geschosse der Praxisnutzung sowie das der Penthouse-Wohnung ergeben an sich die festgesetzte Geschoßzahl III. Das Untergeschoss wird vollständig als Garagengeschoss genutzt, um die durch die Stellplatzverordnung geforderten Stellplatzanzahl in etwa zu erreichen.
  • Anstatt der festgesetzten Traufhöhe von maximal 6,55 m über Gelände, soll die Attikahöhe der Dachterrassenbrüstung im Süd-Osten im Mittel ca. 7,20 m, im Nord-Westen und Nord-Osten maximal 10,20 m und im Süd-Westen bis zu 8,20 m betragen. Die Traufhöhe der zurückgesetzten Penthouse-Wohnung liegt im Süd-Westen ca. 10,20 m und im Nord-Osten ca. 12.20 bis ca. 9,30 m über dem bestehenden Gelände. Diese Höhen ergeben sich durch die gewünschte Nutzung.

Des Weiteren stimmt der Bauausschuss dem Antrag auf Abweich ung von der Stellplatzsatzung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.01.2020 13:55 Uhr