Die Gemeinde Wenzenbach erlässt auf Grund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende
Satzung:
§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderats
Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 20 ehrenamtlichen Mitgliedern.
§ 2 Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:
- den Haupt- und den Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 8 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
- den Bau- und den Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 8 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
- den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 4 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats
(2) Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a) u. b) genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. Im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied den Vorsitz.
(3) Die Ausschüsse sind beschließend tätig, soweit nicht der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist (beschließende Ausschüsse).
(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder; Entschädigung
(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung
a) einen Pauschalbetrag von je 150 Euro jährlich für die Teilnahme an Fraktionssitzungen usw.
b) ein Sitzungsgeld von je 50 Euro für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.
(3) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden für Ihre Tätigkeit mit 20 Euro pro Stunde entschädigt.
(4) Fraktionssprecher erhalten eine monatliche Pauschale von 180 Euro.
(5) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
(6) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten nach den Sätzen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
§ 4 Erster Bürgermeister
Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
§ 5 Weitere Bürgermeister
Der/die zweite und dritte Bürgermeister/in sind Ehrenbeamte.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 05. Mai 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 06. Mai 2014, geändert zum 01. Juli 2019, außer Kraft.
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Wenzenbach, den 06. Mai 2020
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(Siegel)
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Koch
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Erster Bürgermeister
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