Neubau eines Wertstoffhofes mit Gebäude für das Betriebspersonal und Errichtung eines Pendlerparkplatzes im Bereich der Oberen Zell (Ingenieurin Forster vom Planungsbüro Preihsl + Schwan wurde geladen) a) 11. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren - Änderungsbeschluss b) Aufstellung des Bebauungsplanes mit integrierter Grünordnung "Sondergebiet Wertstoffhof mit P+R-Anlage" - Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Gemeinderates, 21.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 3. Sitzung des Gemeinderates 21.07.2020 ö beschließend 2

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt:

  1. Für das Gebiet an der „Oberen Zell“ (Flurnummern 832/9, 832/10 und Teilflächen aus den Flurnummern 832/5, 832/11, 832/12 und 833, jeweils Gemarkung Wenzenbach) ist das Verfahren zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich seiner Bestandteile (Landschaftsplan, Umweltbericht) gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung ergibt sich aus dem beiliegenden Plan vom 25.06.2020, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes sollen anstelle der bisherigen Ausweisung landwirtschaftlicher Flächen entsprechende Flächen für ein Sondergebiet (SO) gemäß § 11 BauNVO dargestellt werden.


  1. Für den vorbezeichneten Geltungsbereich wird der Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung „Sondergebiet Wertstoffhof mit P+R-Anlage“ aufgestellt. Das Aufstellungsverfahren erfolgt zeitgleich mit der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.


  1. Die Verwaltung wird beauftragt, für das Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplanes und für die zeitgleiche Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) gemäß § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.09.2020 07:33 Uhr