Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Beim Zeitlhof"


Daten angezeigt aus Sitzung:  40. Sitzung des Gemeinderates, 25.07.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 40. Sitzung des Gemeinderates 25.07.2017 ö beschließend 4

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Beim Zeitlhof“ durch das Deckblatt Nummer 1 in der vom Planungsbüro derori Entwicklungs-GmbH vorgelegten Fassung vom 25.07.2017 als Satzung.




Begründung:

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 10.04.2017 bis einschließlich 11.05.2017 durchgeführt. Hierauf wurde durch ortsübliche Bekanntmachung frist- und formgerecht hingewiesen.

Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 27.03.2017 (Fristsetzung bis einschließlich 11.05.2017) durchgeführt.

Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen ist keine erneute öffentliche Auslegung notwendig.



Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

WÜRDIGUNG der Fachstellenanhörung:

Landratsamt Regensburg - Sachgebiet S 41
Schreiben vom 11.05.2017


Stellungnahme:
1.        Wir bitten die Verfahrensvermerke entsprechend den Formulierungen in den Planungshilfen für die Bauleitplanung 2014/15 einzuarbeiten, mit Ausnahme der Ziffern 2. und 3., da gerade im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) abgesehen wird und die Gemeinde nicht im nächsten Planungsschritt über den Planentwurf und dessen Auslegung beschließt (sog. Billigungs- und Auslegungsbeschluss).

2.        Darüber hinaus lässt der vorgelegte Entwurf an keiner Stelle ersehen, dass es sich um eine Satzung gemäß §§ 2 Abs. 1, 10 BauGB i.V.m. Art. 23 GO handelt. Der Übersichtlichkeit halber sollte die Satzung in Paragraphen gefasst werden. § 1 Geltungsbereich, eventuelle Bestandteile der Satzung und gegenständliche Änderung sowie § 2 Inkrafttreten der gegenständlichen Satzung nach § 10 Abs. 3 BauGB.

3.        Wir nehmen an, dass die Zeichenerklärungen, Festsetzungen und Hinweise des Ausgangsbebauungsplanes fortgelten sollen. Im normativen Teil des gegenständlichen Bebauungsplanes muss eine klare unmissverständliche Formulierung eingearbeitet werden. Die vollständige Wiedergabe der textlichen Festsetzungen des Ausgangsbebauungsplanes ist nicht zwingend erforderlich.

4.        Die Begründung soll Ziel, Zweck und die Auswirkungen der Planungen gemäß § 2 a Satz 2 BauGB darlegen und die Planung rechtfertigen als auch deren Erforderlichkeit nachweisen und die einzelnen Festsetzungen sowie wesentliche planerische Entscheidungen begründen und nicht nur erläutern. Mittels der gegenständlichen Deckblattänderung wird lediglich die Dachfarbe ergänzt, sodass der Umfang der Begründung kürzer abgehandelt werden kann. Allerdings erachten wir die vorgelegten Unterlagen nicht als ausreichend. Zumindest der Anlass und die mit der Festsetzung verfolgten Ziele und Zwecke, die Ausgangs-/Bestandssituation, der konkrete Inhalt der Änderung und dessen Auswirkungen als auch Ausführungen, dass keine Maßnahmen zur Verwirklichung des Planbereiches erforderlich sind, sollten ergänzt werden.


Abwägungsvorschlag:
Die Einwendungen des Sachgebietes S 41 werden in das Deckblatt 1 eingearbeitet.
Die Verfahrensvermerke werden entsprechend den Formulierungen in den Planungshilfen für die Bauleitplanung 2014/15 mit aufgenommen. Eine Satzung wird formuliert. Die bisher beigefügten textlichen Festsetzungen werden durch kürzere Formulierungen ersetzt.
Die Begründung wird entsprechend umgearbeitet und ergänzt.



Landratsamt Regensburg - Sachgebiet L 2 A
Schreiben vom 10.04.2017


Stellungnahme:
Der Sachbearbeiter kann nicht erkennen, ob die Erschließung der Parzelle 16 gesichert ist.


Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Für die Parzelle 16 besteht kein Baurecht. Die Zufahrt ist jedoch über die dargestellte Erschließungsstraße gegeben. Der Bereich vor dem Grundstück ist als Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB dargestellt.


Landratsamt Regensburg - Sachgebiet Kreisbrandrat
Schreiben vom 02.05.2017


Stellungnahme:
Die Ausführung/Standorte der Hydranten sind mit der Brandschutzdienststelle frühzeitig festzulegen.


Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Standorte der Hydranten wurden im Zuge der Bauausführung mit dem Kreisbrandmeister (Herrn Rockinger) abgestimmt. Die Bestätigung ist am 02.02.2017 erfolgt.


Landratsamt Regensburg - Sachgebiet L 16
Schreiben vom 11.05.2017


Stellungnahme:
Bei den drei Stichstraßen im Baugebiet fehlt jeweils eine ausreichend dimensionierte, zulässige Wendefläche. Deshalb können diese nicht durch die Entsorgungsfahrzeuge angefahren werden. Die Anwohner müssen ihre Abfälle, Sperrmüll usw. jeweils an eine geeignete Stelle am Einmündungsbereich der Stichstraße bereitstellen. Hierfür eingeplante und ausgewiesene Stellflächen wären sicherlich von Vorteil, gerade auch in den Wintermonaten.


Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie entspricht dem Schreiben vom 26.11.2014 und wurde bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplans mit aufgenommen. Für die drei Stichstraßen wurden entsprechende Aufstellflächen an den Einmündungen vorgesehen. Diese sind im Zuge der Straßenbaumaßnahme bereits teilweise ausgeführt.


Keine Einwände oder Anmerkungen wurden von folgenden Behörden angegeben:
-        Landratsamt Regensburg, Sachgebiet 42 (11.05.2017)
-        Landratsamt Regensburg, Sachgebiet 31 (04.05.2017)
-        Landratsamt Regensburg, Sachgebiet 33-1 (05.04.2017)
-        Landratsamt Regensburg, Sachgebiet 33-2 (04.05.2017)

Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.10.2017 14:14 Uhr