Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage in Wenzenbach auf den Fl.Nrn. 365/1, 365/3 und 365/4, Gemarkung Grünthal II ("Obere Breiten") - (Ingenieur Trummer von der Voltgrün Energie GmbH wurde geladen) - Nr. 22.34


Daten angezeigt aus Sitzung:  31. Sitzung des Gemeinderates, 20.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 31. Sitzung des Gemeinderates 20.12.2022 ö beschließend 2

Beschluss

Zu 2.1         16. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren – 
       Änderungsbeschluss 
und 2.2        Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
       mit integrierter Grünordnung "Photovoltaik-Freiflächenanlage
       Obere Breiten" - Aufstellungsbeschluss

  1. Für die geplante Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage in Wenzenbach wird das Verfahren zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich seiner Bestandteile (Landschaftsplan, Umweltbericht) gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) eingeleitet. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung umfasst die Flurnummern 365/1, 365/3 und 365/4, jeweils Gemarkung Grünthal II, und ergibt sich zudem aus dem beiliegenden Plan vom 20.12.2022, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes sollen anstelle der bisherigen Ausweisung landwirtschaftlicher Flächen entsprechende Flächen für ein Sondergebiet (SO) gemäß § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dargestellt werden. 

  1. Für den vorbezeichneten räumlichen Geltungsbereich wird auf Antrag der Voltgrün Energie GmbH der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Photovoltaik-Freiflächenanlage Obere Breiten“ gemäß § 12 Abs. 2 BauGB aufgestellt. Das Aufstellungsverfahren erfolgt mit der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und für die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) gemäß § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.01.2023 10:35 Uhr