Beschlussfassung über den Abschluss des Vertrages zur finanziellen Beteiligung der Gemeinde Wenzenbach an der Photovoltaik-Freiflächenanlage Wenzenbach / Thanhof gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023 - Nr. 23.01


Daten angezeigt aus Sitzung:  32. Sitzung des Gemeinderates, 24.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 32. Sitzung des Gemeinderates 24.01.2023 ö beschließend 3

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss des nachfolgenden Vertrages zur finanziellen Beteiligung der Gemeinde Wenzenbach an der Photovoltaik-Freiflächenanlage Wenzenbach / Thanhof gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023 zu:


Vertrag zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Freiflächenanlagen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023
für die Freiflächen-Photovoltaikanlage „Projekt Wenzenbach/Thanhof“


zwischen
Solarpark Wenzenbach GmbH & Co. KG
St.-Kassians-Platz 6, 93047 Regensburg

vertreten durch ihre Komplementärin,
die
VGE Komplementär GmbH,
und diese vertreten durch Stefan Trummer

im Folgenden „Betreiber“,

und

der Gemeinde Wenzenbach,
Hauptstraße 40, 93173 Wenzenbach

vertreten durch den ersten Bürgermeister Herrn Sebastian Koch

im Folgenden „Gemeinde“,


jeder im Folgenden auch „Partei“ oder gemeinsam „die Parteien“.

Präambel
  1. Der Betreiber plant die Errichtung und den Betrieb von Freiflächensolarinstallationen in der Gemarkung Grünthal I, Flurstücke 890/2, 884 und 885. Die Freiflächensolarinstallation besteht aus mehreren Modulen und damit aus mehreren Solaranlagen i. S. d. § 3 Nr. 1 und 41 EEG 2023. Jede dieser Solaranlagen ist eine Freiflächenanlage i. S. d. § 3 Nr. 22 EEG 2023 (im Folgenden bezogen auf das Modul: „FFA“, in der Mehrzahl: „FFAen“), also eine Solaranlage, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, angebracht ist. Der Standort der vom Betreiber geplanten Freiflächenanlage ergibt sich aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage 1. Eine Inbetriebnahme i. S. d. § 3 Nr. 30 EEG 2023 (im Folgenden: „Inbetriebnahme“) der FFA ist voraussichtlich für 30.09.2023 vorgesehen.
  2. Der Betreiber plant, der Gemeinde einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023 ab Inbetriebnahme der FFA, die sich vollständig auf dem Gemeindegebiet befindet, verbindlich anzubieten. Die Gemeinde ist gewillt das Angebot des Betreibers anzunehmen. Zu diesem Zweck schließen die Parteien den nachfolgenden Vertrag.
  3. Da die Freiflächensolarinstallation noch nicht errichtet ist, kann der Vertrag nur auf Basis der bei Vertragsschluss bekannten Umstände geschlossen werden. Für den Fall, dass sich noch Änderungen für relevante Parameter ergeben oder die Freiflächensolarinstallation oder einzelne FFAen aus gegenwärtig nicht absehbaren Gründen nicht errichtet werden, sieht der Vertrag entsprechende Anpassungs- und Kündigungsrechte vor.
  4. Die Parteien gehen davon aus, dass die beihilferechtliche Genehmigung für § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023 durch die Europäische Kommission erteilt wurde und die Regelung daher entsprechend der Vorgaben in § 105 Abs. 5 EEG 2023 angewendet werden darf. 

§ 1 Einseitige Zuwendungen des Betreibers ohne Gegenleistung
  1. Der Betreiber verpflichtet sich, der Gemeinde als betroffener Gemeinde gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 4 EEG 2023 Zuwendungen in Höhe von 0,20 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) ohne Gegenleistung für die von diesem Vertrag umfasste FFAen zu zahlen, die sich vollständig auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde befindet. Der Betrag ist für die von der FFA nach Satz 1 tatsächlich eingespeiste und vergüteten Strommenge nach § 4 ab Inbetriebnahme der FFA zu zahlen. 
  2. Die Parteien gehen davon aus, dass sich eine FFA vollständig auf dem Gebiet der Gemeinde im Sinne des Absatz 1 befindet, wenn die Modulfläche der FFA zu keinem Zeitpunkt die Grenze des Gebiets der Gemeinde überschreitet. Welche FFA sich vollständig auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Wenzenbach befinden, ist der Anlage 1 zu entnehmen. Sofern ein Landkreis im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 EEG 2023 betroffen ist, gelten die vorstehenden Sätze zu den betroffenen Gemeinden für den Landkreis entsprechend.

§ 2 Änderungen des Standorts und der Parameter der FFA, keine Errichtungspflicht
  1. Der Inbetriebnahmezeitpunkt und die weiteren Parameter der jeweiligen FFA nach der Anlage 1 stehen noch nicht abschließend fest. Alle vorliegend abgegebenen Angaben dazu sind unverbindlich und spiegeln lediglich die aktuelle Planung des Betreibers wider. Eine endgültige Festlegung des Inbetriebnahmezeitpunkts und der Parameter der FFA erfolgt durch den Betreiber. 
  2. Der Betreiber wird der Gemeinde spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme der FFA die tatsächlichen Parameter der FFA schriftlich mitteilen. 
  3. Im Fall der Änderung der Parameter der FFA ist der Betreiber verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach der Änderung die Gemeinde zu informieren. Die Parteien werden im Fall der Änderung von Parametern die Anlage 2 in einem schriftlichen Nachtrag zu diesem Vertrag unverzüglich anpassen. 
  4. Dieser Vertrag verpflichtet den Betreiber nicht, die FFAen der Freiflächensolarinstallation auf dem Gebiet der Gemeinde zu errichten bzw. in Betrieb zu nehmen. Der Betreiber ist auch nicht verpflichtet, bei Errichtung der FFAen die Parameter in der Anlage 2 einzuhalten, sondern bestimmt unabhängig über die Art und Weise der Errichtung der FFAen. Soweit die FFAen der Freiflächensolarinstallationen auf dem Gebiet der Gemeinde nicht errichtet oder in Betrieb genommen werden, entsteht der Zahlungsanspruch der Gemeinde nach § 1 nicht. 

§ 3 Änderungen des Gemeindegebiets
  1. Die Gemeinde wird dem Betreiber jede Änderung des Gemeindegebietes und den Zeitpunkt, zu dem die Änderung des Gemeindegebiets erfolgt, unverzüglich schriftlich mitteilen.
  2. Wenn die Gemeinde aufgrund einer Änderung des Gemeindegebiets nicht mehr oder in einem anderen Umfang durch die von diesem Vertrag erfassten FFAen im Sinne des § 6 EEG 2023 betroffen ist, ist dies im Rahmen des § 1 Absatz 1 ab dem Zeitpunkt der Änderung des Gemeindegebiets zugrunde zu legen.
  3. Im Falle einer Änderung nach Absatz 2 ist die Gemeinde verpflichtet, innerhalb von vier Wochen den Betreiber zu informieren. Die Parteien werden die Anlagen zu diesem Vertrag, insbesondere die Leistung der auf dem Gemeindegebiet befindlichen FFAen, in einem schriftlichen Nachtrag zu diesem Vertrag anpassen. Die Änderung gilt unabhängig von der Anpassung der Anlagen ab dem Zeitpunkt der Änderung des Gemeindegebiets.
  4. Die Absätze 1 bis 3 gelten für weitere Änderungen des Gemeindegebiets entsprechend.

§ 4 Ermittlung der relevanten Strommengen
  1. Die tatsächlich eingespeiste und vergütete Strommenge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bestimmt sich nach den Strommengen, die der Betreiber am Verknüpfungspunkt der FFAen mit dem Netz für die allgemeine Versorgung an den Stromabnehmer (z.B. Direktvermarkter, Netzbetreiber) liefert. Der Umfang der Strommengen entspricht den an den relevanten Messstellen gemessenen Strommengen, die in den Bilanzkreis des Stromabnehmers eingestellt und auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften (insb. EEG, Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und Mess- und Eichgesetz (MessEG)) erfasst werden. 
  2. Wenn über den Netzverknüpfungspunkt, über den der Strom aus den FFAen des Betreibers eingespeist wird, auch Strom aus Stromspeichern des Betreibers eingespeist wird, erfolgt eine geeignete messtechnische Abgrenzung der Strommengen aus den FFAen des Betreibers einerseits und der Strommengen aus den Stromspeichern andererseits, auch wenn diese Abgrenzung für die Abrechnung gegenüber dem Stromabnehmer am Netzverknüpfungspunkt nicht erforderlich ist.
  3. Wenn über den Netzverknüpfungspunkt, über den der Strom aus den FFAen des Betreibers eingespeist wird, auch Strom aus Stromerzeugungsanlagen oder Stromspeichern eingespeist wird, für die dieser Vertrag nicht gilt, erfolgt die Zuordnung der Strommengen zu den FFAen des Betreibers in der gleichen Weise wie bei der Abrechnung gegenüber dem Stromabnehmer, wenn dies den gesetzlichen Vorgaben zu Messung und Messstellenbetrieb entspricht.
  4. Wenn gegenüber dem Stromabnehmer keine Aufteilung der Strommengen auf die einzelnen FFAen des Betreibers erfolgt und eine solche Aufteilung für die Ermittlung der relevanten Strommengen nach § 1 Absatz 1 aber erforderlich ist (insbesondere weil die FFAen, die über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeisen, auf verschiedenen Gemeindegebieten liegen), erfolgt die Aufteilung der eingespeisten Strommengen gemäß dem Anteil der installierten Leistung in kWp der relevanten FFAen an der installierten Leistung aller FFAen, deren Strommengen durch die gemeinsame Messeinrichtung erfasst werden.

§ 5 Keine Gegenleistung der Gemeinde und keine Zweckbindung
  1. Die Zahlung der Beträge nach § 1 Absatz 1 erfolgt als einseitige Leistung des Betreibers an die Gemeinde ohne jedweden – direkten oder indirekten – Gegenleistungsanspruch des Betreibers. Die Gemeinde ist aufgrund dieses Vertrages nicht verpflichtet, irgendeine – direkte oder indirekte – Handlung oder Unterlassung für den Betreiber vorzunehmen.
  2. Sofern die Gemeinde irgendwelche Handlungen oder Unterlassungen vornimmt, die dem Betreiber direkt oder indirekt zugutekommen, stehen diese nicht im Zusammenhang mit der Zahlung nach § 1.
  3. Die Zahlung nach § 1 erfolgt ohne jedwede Zweckbindung an die Gemeinde, und die Gemeinde kann ohne jede Mitwirkung oder Einflussnahme des Betreibers über die Verwendung der nach § 1 gezahlten Mittel selbstbestimmt entscheiden.
  4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der vorliegende Vertrag über eine Zahlung des Betreibers an die Gemeinde gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 EEG 2023 nicht als Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs gilt.

§ 6 Abrechnung und Zahlung
  1. Der Betreiber erstellt für die tatsächlich eingespeisten und vergüteten Strommengen nach § 4 Absatz 1 jährlich nach Vorliegen der entsprechenden Abrechnungsunterlagen zeitnah eine ordnungsgemäße Gutschrift für die Gemeinde. Die Gutschrift ist innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der Abrechnungsunterlagen zur Zahlung fällig.
  2. Die Gemeinde ist berechtigt, sich die Höhe der Zahlungen über die gutgeschriebenen Strommengen in geeigneter Form nachweisen zu lassen. Als Nachweis für die tatsächlichen Strommengen genügt die Vorlage der Abrechnungen des Betreibers über die an den Netzbetreiber und/oder anderen Stromabnehmer gelieferten Strommengen (ggf. in Form einer akzeptierten Gutschrift des Netzbetreibers). Als Nachweis, in welchem Umfang der Betreiber eine finanzielle Förderung nach dem EEG 2023 oder einer auf Grund des EEG 2023 erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch nehmen kann, gilt ebenfalls die Abrechnung bzw. Gutschrift des Netzbetreibers.
  3. Die Parteien gehen davon aus, dass die Zuwendungen nach diesem Vertrag nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
  4. Sofern der Betreiber den Anspruch nach § 6 Abs. 5 EEG 2023 zur Erstattung der Zahlungen gegenüber dem Netzbetreiber geltend macht, wird die Gemeinde den Betreiber, soweit erforderlich, bei der Geltendmachung dieses Anspruchs unterstützen, insbesondere durch Vorlage der Bestätigung über die erfolgten Zahlungen an die Gemeinde. 
Die Zahlungen des Betreibers erfolgen auf das nachfolgende Konto der Gemeinde:
Bank:        _____________________________________________________________
IBAN:        _____________________________________________________________
BIC:        _____________________________________________________________

§ 7 Vertragsbeginn, Vertragslaufzeit, Kündigung
  1. Der Vertrag beginnt mit der beiderseitigen Unterzeichnung des Vertrages.
  2. Die Vertragslaufzeit beträgt 20 Jahre. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jährlich, wenn er nicht mit einer Frist von 2 Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit von einer Partei gekündigt wird.
  3. Die Gemeinde kann diesen Vertrag jederzeit mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Das ordentliche Kündigungsrecht für den Betreiber ist vorbehaltlich des Rechtes aus Absatz 2 Satz 2 ausgeschlossen.
  4. Beide Parteien können diesen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 

    1. die Gemeinde nicht bzw. nicht mehr im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 EEG 2023 betroffen ist,
    2. die Regelung in § 6 EEG 2023 im Hinblick auf Freiflächenanlagen insgesamt gestrichen wird bzw. für verfassungswidrig oder europarechtswidrig erklärt wird,
    3. die Zahlungen nach §§ 1 und 2 verboten oder unzulässig werden,
    4. notwendige Nutzungs-, Geh-, Wege-, Leitungs- oder Fahrrechte an Grundstücken Dritter für die Errichtung der FFAen nicht eingeräumt werden und dadurch das Vorhaben nicht wirtschaftlich umsetzbar ist,
    5. die für die Errichtung und den Betrieb der FFAen erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt oder zurückgenommen bzw. widerrufen werden,
    6. bei FFAen, die eine finanzielle Förderung nach dem EEG 2023 oder einer auf Grund des EEG 2023 erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch nehmen wollen, innerhalb von zwei Jahren nach Unterzeichnung dieses Vertrages nicht die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem EEG für die FFAen geschaffen werden konnten (z. B. wenn kein Zuschlag im EEG-Ausschreibungsverfahren erteilt wurde),
    7. sonstige Gründe eintreten, die den wirtschaftlichen Betrieb der FFAen verhindern,
    8. der Betrieb aller FFAen der gesamten, vertragsgegenständlichen Freiflächensolarinstallation endgültig eingestellt wird,
    9. bei FFAen, die eine finanzielle Förderung nach dem EEG 2023 oder einer auf Grund des EEG 2023 erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch nehmen, der Anspruch des Betreibers auf die finanzielle Förderung aufgrund des Endes des Förderzeitraums der zuletzt in Betrieb genommenen FFA der vertragsgegenständlichen Freiflächensolarinstallation nicht mehr besteht oder
    10. bei FFAen, die keine finanzielle Förderung nach dem EEG 2023 oder einer aufgrund des EEG erlassenen Verordnung in Anspruch genommen haben, ein Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme der zuletzt in Betrieb genommenen FFA der vertragsgegenständlichen Freiflächensolarinstallation abgelaufen ist.

  1. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund enden die beiderseitigen Vertragspflichten mit sofortiger Wirkung. Die kündigende Partei kann in ihrer Kündigungserklärung einen späteren Endtermin bestimmen.

§ 8 Rechtsnachfolge bezüglich der Betreiberstellung
Wenn und soweit der Betreiber seine Stellung als Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 2 EEG 2023 verliert oder aufgibt und die Betreiberstellung auf einen Dritten übergeht, ist der Betreiber verpflichtet, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf den neuen Betreiber im Sinne des § 3 Nr. 2 EEG 2023 zu übertragen. Satz 1 gilt vor der Inbetriebnahme der jeweiligen FFA entsprechend, wenn der Betreiber nicht mehr der zukünftige Betreiber der jeweiligen FFA ist. Der Betreiber zeigt der Gemeinde jede Übertragung unaufgefordert und unverzüglich schriftlich an unter Beifügung der vollständigen Kontaktdaten des neuen Betreibers. Eine Zustimmung der Gemeinde zur Rechtsnachfolge ist nicht erforderlich. Die vorangehenden Sätze gelten für alle weiteren Wechsel auf Seiten des Betreibers entsprechend.

§ 9 Veröffentlichung und Weitergabe des Vertrages, Datenschutz
  1. Die Parteien sind berechtigt, diesen Vertrag unter anderem aus Gründen der Transparenz insgesamt oder Teile dieses Vertrages sowie das Beiblatt zu veröffentlichen. Sofern der Vertrag personenbezogene Daten enthält, deren Offenlegung nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig ist, ist der Vertrag ohne diese personenbezogenen Daten zu veröffentlichen. Sofern der Vertrag Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Betreibers enthält, wird die Gemeinde den Vertrag ohne die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse veröffentlichen.
  2. Sonstige öffentlich-rechtliche Pflichten der Gemeinde zur Offenlegung des Vertrages bleiben unberührt.
  3. Der Betreiber ist berechtigt, diesen Vertrag insgesamt oder Teile dieses Vertrages sowie die aufgrund dieses Vertrages geleisteten Zahlungen gegenüber dem Netzbetreiber offen zu legen, soweit dies zur Geltendmachung des Anspruchs nach § 6 Abs. 5 EEG 2023 erforderlich ist.
  4. Wenn im Rahmen der Vertragserfüllung, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrung berechtigter Interessen 
  • personenbezogene Daten betroffener Personen von einer Partei an die jeweils andere Partei weitergeben werden und/oder 
  • betroffene Personen auf Veranlassung der einen Partei die jeweils andere Partei kontaktieren,
verpflichten sich die Vertragsparteien, die der jeweils anderen Partei nach Art. 13 und/oder Art. 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) obliegenden Informationspflichten gegenüber den eigenen Mitarbeiter*innen, Erfüllungsgehilf*innen und Dienstleistern (betroffene Personen) zu erfüllen.

§ 10 Verhältnis zu anderen Pflichten
Die Zahlungspflichten des Betreibers nach diesem Vertrag lassen andere Zahlungspflichten des Betreibers an die Gemeinde, insbesondere landesrechtliche Zahlungspflichten von Solaranlagenbetreibern an die Gemeinden, unberührt.



§ 11 Schlussbestimmungen
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt dieser Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung eine Regelung vereinbaren, die wirtschaftlich oder rechtlich den mit diesem Vertrag verfolgten Zweck und den Vorstellungen und Interessen der Parteien in gesetzlich erlaubter Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.
  2. Sofern die Bestimmungen dieses Vertrages von den Vorgaben des EEG 2023 abweichen, gehen die Vorgaben des EEG 2023 den Bestimmungen dieses Vertrages vor.
  3. Veränderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abweichung von dieser Schriftformklausel.
  4. Der ausschließliche Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Gemeinde. Das Gleiche gilt, wenn der Betreiber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

§ 12 Anlagen
Ergänzend zu diesem Vertrag ist folgende Anlage beigefügt, die ebenfalls Vertragsinhalt ist:
  • Anlage 1 „Standort“ der Freiflächenanlage (FFAen)“
  • Anlage 2: Parameter der Freiflächenanlage (FFAen)“


Regensburg, den __.__.2023                        Wenzenbach, den __.__.2023

____________________________                ____________________________
Betreiber                                        Gemeinde

Anlage 1:        Übersicht – Standort der FFAen „Wenzenbach“ 


Anlage 2 „Standort und Parameter der Freiflächenanlage (FFAen)“

Standorte der FFAen
Adresse
Wenzenbach
Bundesland
Bayern
Landkreis
Regensburg
Gemeinde
Wenzenbach
Gemarkung
Grünthal I
Flurstück(e)
890/2, 884 und 885

Leistung der FFA (soweit bekannt)
Installierte Gesamtleistung der FFAen, die sich vollständig auf dem Gebiet der Gemeinde befinden
ca. 4.000 kW

Geplanter Inbetriebnahmezeitpunkt 
Geplante Inbetriebnahmezeitpunkte der FFAen (unverbindliche Planung)
30.09.2023

Erwartete Jahresstrommenge
Erwartete tatsächlich eingespeiste Strommenge pro Jahr aller FFAen, von denen die Gemeinde betroffen ist (unverbindliche Schätzung)
ca. 4.300.000 kWh

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.03.2023 07:49 Uhr