Nach Hinweisen des Landratsamtes wurde in der Satzung redaktionelle Änderungen zu den Ausschüssen aus Gründen der Rechtssicherheit aufgenommen:
Der Gemeinderat beschloss die geänderte vorbenannte Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts wie folgt:
Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts
Die Gemeinde Weyarn erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung:
§ 1
Zusammensetzung des Gemeinderats
Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen Ersten Bürgermeister (§ 4), sowie 16 ehrenamtlichen Mitgliedern.
§ 2
Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:
- den Finanz- und Haushaltsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 5 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
- den Grundstücks- und Bauausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 5 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
- den Straßenausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 5ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
- den Kultur- und Sportausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 5ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
- den Energieausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 5ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
- dem Strategieausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 5ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
- den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern des Gemeinderats.
(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a bis f genannten Ausschüssen führt der Erste Bürgermeister, sein Stellvertreter oder ein vom Ersten Bürgermeister bestimmtes Gemeinderatsmitglied. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.
(3) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im Übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse).
(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
§ 3
Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder; Entschädigung
Für die Entschädigung für die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder wird eine eigene Entschädigungssatzung nach Art 20a GO erlassen
§ 4
Erster Bürgermeister / Erste Bürgermeisterin
Der Erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
§ 5
Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen
Der/Die zweite bzw. weitere Bürgermeister/Bürgermeisterin ist Ehrenbeamter/ Ehrenbeamtin.
§ 6
Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt am 01.12.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 01.05.2014 außer Kraft.
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(Ort, Datum)
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Erster Bürgermeister