Aufstellen von Maibäumen - Versicherungsschutz, Haftung sowie Verkehrssicherungspflicht.
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 05.03.2020
Beratungsreihenfolge
Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)
Im Gemeindegebiet werden an acht markanten Plätzen Maibäume aufgestellt.
Haftungsrechtlich bestand die Notwendigkeit zu klaren Regelungen, denn sowohl die Vereine als Veranstalter, die Gemeinde als übertragener Auftraggeber (lt. Beschluss des Gemeinderats vom 18.04.2002) als auch die privaten Grundstücksbesitzer standen im Schadensfall vor haftungsrechtlichen Risiken. Diese sollten im Sinne aller Beteiligten durch den Abschluss eines Gestattungsvertrages sowie schriftlicher Erklärungen der Beteiligten haftungsrechtlich ausgeräumt werden.
Der Gemeinderat beschloss, dass die Gemeinde weiterhin die Haftungs- und Verkehrssicherungspflichten für den Vorgang des Aufstellens und für die Standsicherheit übernehmen solle. Für den Transport ist der jeweilige Verein selbst haftungsrechtlich verantwortlich und muss sich um die entsprechenden Genehmigungen eigenverantwortlich bemühen.
Voraussetzung für die Übernahme der Haftung durch die Gemeinde ist:
1. Der jeweilige Verein benennt eine fachkundige Person, die die Aufstellung im Auftrag der Gemeinde leitet.
2. Mit den Grundstückseigentümern wird ein Gestattungsvertrag nach dem vorgelegten Muster geschlossen.
Der Gemeinderat stimmte aus haftungsrechtlichen Gründen dem Abschluss von Gestattungsverträgen mit den Grundstückseigentümern der Maibaumstandorte im Gemeindegebiet nach den vorgelegten Mustern zu. Die Verwaltung wurde ermächtigt, entsprechende Verträge mit den Grundstückseigentümern und Verantwortlichen abzuschließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 21.07.2020 15:35 Uhr