Die Antragsteller möchten gerne nördlich an die bestehende Garage einen Carport errichten. Die direkte angrenzenden Doppelhausnachbarn Fl.Nr. 593/14 (Neukirchner Str. 3 a) besitzen ein Fahrtrecht als Zufahrt im Norden.
Bauplanungsrechtlich befindet sich das Vorhaben im Geltungsbereich der rechtsgültigen Ortsabrundungssatzung "Stürzlham (Nordwest)".
- Ein sog. Anlehncarport ist nach derzeit geltender Satzung auf dem Grundstück Fl.Nr. 593/12 nicht durchführbar; hier ist derzeit kein Baufeld für ein Nebengebäude vorgesehen.
- Die Dachneigung müsste in Theorie auch für einen Anlehncarport exakt 20° betragen.
- Eine Baugenehmigung würde eine Ausnahme benötigen bzw. eine Abweichung der derzeitigen Satzung.
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Weyarn ist das Grundstück als Dorfgebiet (MD) dargestellt.
Im Umfeld des Bauvorhabens gab es in der Vergangenheit immer wieder Probleme mit Sturzfluten.
Der Bauausschuss hatte zu diesem Tagesordnungspunkt eine Ortsbesichtigung durchgeführt.
Der Bauausschusses hatte dem Gemeinderat empfohlen, die Satzungsänderung bei vorheriger Kostenübernahme des Antragstellers vorzunehmen, sofern die Zustimmung des Nachbarn der anderen Doppelhaushälfte zum geplanten Bauvorhaben vorliegt.
Mittlerweile wurde geklärt, dass die konkrete Planung noch nicht mit dem Nachbarn abgestimmt ist und dieser anbietet, eine gefälligere Planung zu begleiten, die ggf. als kostengünstigere baurechtliche Befreiung ermöglicht werden könnte.
Der Gemeinderat stellte die Befassung bis zur nächsten Sitzung zurück und bat den Bauwerber, hierzu mit dem Nachbarn eine Abstimmung bezüglich der Planung vorzunehmen.