Satzung zur Anbringung von Solarenergieanlagen, Photovoltaik- und solarthermischen Anlagen auf Hausdächern; weiteres Vorgehen.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Energieausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Energieausschusses 18.03.2021 ö beratend 2
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö beschließend 5

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung am 04.02.2021 den Energieausschuss beauf­tragt, die „Satzung zur Anbringung von Solarenergieanlagen, Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren auf Hausdächern“ zu überarbeiten.
Es handelt sich um eine Gestaltungssatzung. Bei der Überarbeitung sei es wichtig, dass klare Aussagen getroffen würden, die Orientierung und Entscheidungshilfe sind.
Die Unterscheidung zwischen PV-Anlage (Stromgewinnung) und Solarthermie (Wasseraufbereitung, Heizungsunterstützung) müsse auch in der Satzung dargestellt werden. Eine Aufständerung für PV bringe wenig, bei Solarthermie dagegen viel.
Die Änderungen wurden gemeinsam erarbeitet.

Der Energieausschuss empfahl, die „Satzung zur Anbringung von Solarenergieanlagen, Photovoltaik- und solarthermischen Anlagen auf Hausdächern“ wie folgt zu ändern:
„Die Gemeinde Weyarn erlässt gem. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Be­kannt­machung vom 22. August 1998 folgende
Satzung zur Änderung der „Satzung zur Anbringung von Solarenergieanlagen, Photo­vol­ta­ik­anlagen und Sonnenkollektoren auf Hausdächern“ vom 13.01.2011.
Zweck dieser Satzung ist es, im Interesse des Wohls der Allgemeinheit die natürlichen Lebens­grundlagen, insbesondere das Klima und die Ressourcen gemäß Artikel 141 Abs. 1 Satz 4 BV1, durch örtlich ansetzende und örtlich wirkende Maßnahmen für die rationelle Verwendung von Energie, insbesondere im Wege der Nutzung solarer Strahlungsenergie, zu schützen.
Zugleich ist die Gemeinde Weyarn bestrebt, durch gestalterische Maß­nah­men das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu erhalten und zu verbessern. Aus diesem Grund erlässt die Gemeinde Weyarn gem. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Orts­ge­stal­tungssatzung:

§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den gesamten Bereich der Gemeinde Weyarn.
§ 2
Anbringung und Gestaltung
Photovoltaikanlagen sind auf geneigten Dächern nur in dachgleicher Neigung und ohne neigungsändernde Aufständerung zulässig. Zur Einsparung und als Ersatz der her­kömm­lichen Dacheindeckung können auch teil-integrierte und flächendeckende voll-integrierte „Indachanlagen“2 zum Einsatz kommen. Für solarthermische Anlagen ist eine Aufständerung in Firstrichtung möglich. Auf Flachdächern ist eine Aufständerung von Solar­energieanlagen möglich.
Solarenergieanlagen an Wandflächen sind grundsätzlich ausgeschlossen. In begründeten Fällen kann jedoch davon abgewichen werden. In Gewerbegebieten ist eine Installation an der Wand zulässig.
Die Belange des Denkmalschutzes sind zu berücksichtigen.
[…]
§ 3
Abweichungen
Von diesen Bestimmungen können Abweichungen i. S. des Art. 63 BayBO zugelassen wer­den. Darüber entscheidet bei verfahrensfreien Vorhaben die Gemeinde, in den übrigen Fällen die Bauaufsichtsbehörde.
Bebauungspläne können abweichend vom § 2 spezifi­sche Regelungen enthalten.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die in § 2 erlassenen Vorschriften können gem. Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO mit einer Geldbuße bis zu 50 000 00 € belegt werden.
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Weyarn, 16.04.2021

Leonhard Wöhr
Erster Bürgermeister

Der Gemeinderat beschloss die Änderung der vorgenannten Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.04.2021 08:05 Uhr