Festsetzung geänderter Richtlinien für die Vergabe von preisvergünstigtem Wohnbauland für einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö 6

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Finanzausschuss hatte in seiner Sitzung am 21.01.2021 die Vergabebedingungen über­prüft und angepasst. Dies wurde inzwischen von der Verwaltung umgesetzt. Um Rechts­sicher­heit zu erlangen, wurden die vorgelegten Entwurfs-Bedingungen Herrn RA Dr. Figiel zur rechtlichen Beurteilung übermittelt.
Die rechtlichen Anregungen von Herrn RA Dr. Figiel wurden dem Ausschuss übermittelt und einzeln beurteilt und z.T. eingearbeitet.
Entsprechend Hinweise wurden erörtert, insbesondere auch die Mindestpunktzahl. Man war sich jedoch einig, dass diese weiterhin politisch so gewollt sei.
Änderungen bzw. Aktualisierungen wurden bei den Punkten Einkommensgrenzen, Pflege­stufen/Behinderung sowie für den Fall der Punktegleichheit von Bewerbern gemacht.
Die Richtlinien haben nun folgenden Wortlaut:
R i c h t l i n i e n
der Gemeinde Weyarn für die Vergabe von preisvergünstigtem Wohnbauland für ein­kom­mens­schwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevöl­kerung

Die Gemeinde Weyarn hat ein starkes Interesse, einkommensschwächeren und weniger begü­ter­ten Personen der örtlichen Bevölkerung, und hier insbesondere jungen Familien, den Erwerb an­ge­messenen Wohnraums zu ermöglichen. Kann dieser Personenkreis auf­grund der Marktlage, insbesondere aufgrund hoher Grundstückspreise, eine Wohn­im­mo­bi­lie auf dem freien Immo­bi­li­en­markt nicht zur Eigennutzung erwerben, ist die Gemeinde Weyarn bestrebt, diesen Wohnbedarf im Rahmen ihrer finanziellen und rechtlichen Mög­lich­keiten mittels Zurverfügungstellung von preis­ver­günstigten Wohnbaugrundstücken zu decken.
Zur Sicherstellung einer gerechten und rechtskonformen Vergabe solcher preisvergüns­tig­ter Wohn­baugrundstücke stellt die Gemeinde Weyarn die nachfolgenden Vergabe­richt­linien auf. Die Vergabe erfolgt gemäß dieser ermessenslenkenden Verwaltungs­vor­schrif­ten, wobei jeder Antrag­steller nur ein Wohnbaugrundstück erhalten kann. Anspruchs­be­gründend sind diese Vergabe­richt­linien nicht.

1.        Antragsberechtigter Personenkreis:
1.1        Es können sich nur volljährige natürliche Personen, die mindestens ein minder­jäh­ri­ges Kind haben, bewerben. Eltern oder Alleinerziehende sind für ihre minder­jäh­ri­gen Kinder nicht antrags­berechtigt.
1.2        Bei Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerschaften und nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaften kann nur ein Antrag gestellt werden. Es genügt, wenn einer der bei­den Antrag­stel­ler die unter Ziffer 1.1 angeführten Antragsvoraussetzungen er­füllt. Erfüllen neben dem An­trag­steller weitere Haushaltsangehörige (§ 18 WoFG) die vorgenannten Antrags­voraus­setzungen, sind diese nicht antragsberechtigt.
1.3        Grundsätzlich nicht antragsberechtigt sind Personen, die bereits Eigentümer oder Erb­bau­berechtige eines bebauten oder bebaubaren Grundstücks sind. Dies gilt entsprechend, wenn ein Haushaltsangehöriger (§ 18 WoFG) des Antragstellers Eigentümer oder Erb­bau­berechtigter eines bebauten oder bebaubaren Grundstücks ist. Ausnahmen können zuge­lassen werden, sollten die Wohnung, das Wohnhaus oder das zu Wohnzwecken bebau­bare Grundstück keine angemessenen Wohn­ver­hältnisse für den Antragsteller und seine Haus­haltsangehörigen gewährleisten. Angemessene Wohnverhältnisse sind regel­mäßig dann gewährleitet, wenn
-        die Wohnfläche für einen Ein-Personen-Haushalt mindestens 50 m² beträgt;
-        die Wohnfläche für einen Zwei-Personen-Haushalt mindestens 65 m² beträgt;
-        die Wohnfläche für einen Drei-Personen-Haushalt mindestens 80 m² beträgt.
Für jede weitere Person im Haushalt kann die Wohnfläche 15 m² mehr betragen. Ist eine Person des Haushalts schwer behindert und/oder pflegebedürftig (ab Pflege­grad 2), kann die Wohnfläche zusätzlich 15 m² mehr betragen. Mit dieser Mehr­fläche ist der zusätzliche Flächenbedarf auch dann gedeckt, wenn dem Haushalt mehrere schwer behinderte und/ oder pflegebedürftige Personen angehören.
Baulich getrennte Wohneinheiten werden als eine Wohneinheit gewertet, sofern eine Zu­sam­menlegung der baulich getrennten Wohneinheiten technisch machbar und aus wirt­schaftlicher Sicht vertretbar ist.
1.4        Zur Meidung einer gleichheitswidrigen Mehrfachsubventionierung einzelner Bewer­ber sind ferner die Personen nicht antragsberechtigt, die bereits in der Vergangen­heit ein Baugrund­stück im Rahmen eines Wohnbaulandmodells der Gemeinde Weyarn erhalten haben. Dies gilt auch dann, sollte ein Ehegatte oder Lebens­part­ner des Antragstellers in der Vergan­gen­heit ein Baugrundstück im Rahmen eines Wohn­bau­landmodells der Gemeinde Weyarn er­halten haben.
1.5        Das zu versteuernde Jahreseinkommen des Antragstellers zuzüglich des zu ver­steu­ernden Jahres­einkommens des im Haushalt des Antragstellers lebenden Ehe­gat­tens oder Lebens­partners des Antragstellers darf 75.000,00 € (allein­ste­hen­der Antragssteller 51.000,00 €) nicht übersteigen. Abzustellen ist auf das zu ver­steu­ernde Durch­schnitts­einkommen der letzten drei Kalenderjahre vor Antrag­stellung. Die Einkommensverhältnisse sind durch entsprechende Nachweise (z. B. Steuer­bescheide, vom Steuerberater testierte Steuer­erklä­run­gen oder anderweitige Erklärungen des Steuerberaters) zu belegen. Die Vorlage von Ge­halts­abrech­nun­gen genügt nicht, da diesen das zu versteuernde Einkommen nicht ent­nommen wer­den kann.
1.6        Nicht antragsberechtigt sind Personen, die über kein Eigenkapital in Höhe von min­des­tens 50.000,00 € verfügen, wobei als Eigenkapital nur Vermögenswerte aner­kannt werden, die nach­weislich innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten in Form von Bargeld zur Verfügung stehen.
1.7        Das Vermögen darf unter Berücksichtigung des Eigenkapitals nach vorstehender Ziffer 1.6 50% des Verkehrswertes des gemeindlichen Grundstücks, an dem das Erbbaurecht bestellt wer­den soll, nicht übersteigen. Maßgebliches Vermögen ist die Summe aller Vermö­gens­werte (z. B. Barvermögen, Bankguthaben, Kapitalanlagen, Lebensversicherungen, Wert­papiere, Immobilien) des Antragstellers sowie seines Ehegattens oder Lebenspartners. Die Ver­mögenswerte sind durch entsprechende Nachweise (z. B. Steuerbescheide, vom Steuer­berater testierte Steuererklärungen oder anderweitige Erklärungen des Steuer­be­ra­ters, Kontoauszüge, Grund­buch­aus­züge, Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen) zu belegen, wobei Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen nicht älter als ein Jahr sein dürfen.
1.8        Schließlich fehlt es an der Antragsberechtigung auch dann, wenn die für die Ver­gabe maß­geb­lichen Umstände, insbesondere die Einkommens- und Vermögens­ver­hältnisse, nicht offen­gelegt und nachgewiesen werden, oder der Antragsteller auf entsprechende Anfor­de­rung der Gemeinde Weyarn eine Finanzierbarkeit des Bau­vorhabens in geeigneter Form (z. B. vorläufige Finanzierungsbestätigung einer Bank oder Bausparkasse) nicht nachweisen kann.
1.9        Antragsberechtigt sind nur Bewerber, die gemäß den nachfolgenden Ziffern 2.2.1 bis 2.2.5 mindestens 170 Punkte erreichen.

2.        Rangfolge innerhalb des antragsberechtigten Personenkreises:
2.1        Die Grundstücke werden an die antragsberechtigen Bewerber vergeben, die gemäß den nach­stehenden Vergabekriterien die höchste Punktzahl erreichen, wobei die Punkte­reihen­folge die Reihenfolge der Grundstücksauwahl vorgibt. Übersteigt die Zahl der zu berück­sichtigenden Bewerbungen die Anzahl der zu vergebenden Grund­stücke, werden die nicht berücksichtigten Bewerber in eine Ersatz­bewerber­liste aufgenommen. Zieht ein Bewerber vor der notariellen Beurkundung seinen An­trag zurück, rückt aus der Ersatz­be­werberliste der Bewerber mit der höchsten Punkt­zahl für das freigewordene Grundstück nach.
2.2        Folgende Vergabekriterien sind maßgeblich:
2.2.1        Kind(er):
       Je minderjährigem Kind, das im Haushalt des Antragstellers mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und dort tatsächlich auch wohnt bzw. nach gesicherter Prognose seinen gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz im Haushalt des Antragstellers haben wird:
je Kind unter 15 Jahren:        35 Punkte
je Kind ab 15 Jahren bis zur Volljährikeit:        25 Punkte
       Noch nicht geborene Kinder werden mit 35 Punkte berücksichtigt, wenn die Schwanger­schaft ärztlich nachgewiesen ist.
2.2.2        Behinderung und/oder Pflegebedürftigkeit:
       Nachgewiesene Behinderung des Antragstellers oder eines Haushaltsangehörigen, sofern diese Person nach gesicherter Prognose auch in Zukunft ihren gemeldeten und tat­säch­lichen Hauptwohnsitz im Haushalt des Antragstellers haben wird:
       GdB ab 50:        10 Punkte
       GdB ab 60:        15 Punkte
       GdB ab 70:        20 Punkte
       GdB ab 80:        25 Punkte
       GdB ab 90:        30 Punkte
       GdB von 100:        35 Punkte
               je behinderter Person,
               insgesamt jedoch maximal 35 Punkte
       Nachgewiesene Pflegebedürftigkeit des Antragstellers oder eines Haushalts­ange­hörigen, sofern diese Person nach gesicherter Prognose auch in Zukunft ihren gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz im Haushalt des Antragstellers haben wird:
       Pflegegrad 1:        15 Punkte
       Pflegegrad 2:        20 Punkte
       Pflegegrad 3:        25 Punkte
       Pflegegrad 4:        30 Punkte
       Pflegegrad 5:        35 Punkte
               je pflegebedürftiger Person,
               insgesamt jedoch maximal 35 Punkte
Ist eine der vorgenannten Personen behindert und pflegebedürftig, werden ent­we­der die Punkte für die Behinderung oder die Punkte für die Pflegebedürftigkeit in An­satz gebracht. Bei unterschiedlich hoher Punktezahl ist die höhere Punktezahl maß­geblich. Insgesamt werden nach Ziffer 2.2.2 maximal 35 Punkte in Ansatz ge­bracht.
2.2.3        Einkommen gemäß vorstehender Ziffer 1.5:
       Unterschreitung der Obergrenze um 25% und mehr:        30 Punkte
       Unterschreitung der Obergrenze um mindestens 20%:        20 Punkte
       Unterschreitung der Obergrenze um mindestens 15%:        10 Punkte
2.2.4        Vermögen gemäß vorstehenden Ziffern 1.6 und 1.7:
       ab 50.000,00 € bis 25% des Grundstücksverkehrswertes:        10 Punkte
       ab 25,01% bis 40% des Grundstücksverkehrswertes:        5 Punkte
2.2.5        Örtlicher Bezug:
Der Antragsteller hat zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gemeldeten und tat­säch­lichen Hauptwohnsitz seit mindestens fünf vollen, zusammenhängenden Jahren in der Gemeinde Weyarn.
Oder:
Der Antragsteller hatte in der Vergangenheit seinen gemeldeten und tatsächlichen Haupt­wohnsitz für die Dauer von mindestens 18 vollen Jahren in der Gemeinde Weyarn.
               170 Punkte
Erfüllt auch der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragstellers diese Voraussetzung, werden hierfür keine Punkte vergeben.
2.3        Punktegleichstand:
       Kommen mehrere Bewerber aufgrund Punktegleichstands für die Zuteilung eines Grund­stücks in Betracht, bestimmt der Gemeinderat die Reihenfolge unter Berücksichtigung der nachgenannten sozialen Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierbei werden die nachgenannten sozialen Umstände in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1) Anzahl der minderjährigen Kinder im Haushalt
2) Anzahl der behinderten und/oder pflegebedürftigen Personen im Haushalt
3) Aktiver ehrenamtlicher Dienst in der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Weyarn seit mindestens einem vollen Jahr
4) Höhe des Einkommens gemäß vorstehender Ziffer 1.5
5) Bei ganz besonderen sozialen Härtefällen kann der Gemeinderat ausnahms­weise bei Punkt­gleichheit von der Anwendung der Rangfolge Ziff 1 – 3 abweichen. Ein Rechts­an­spruch darauf besteht nicht

3.        Bewertungszeitpunkt:
       Sofern sich aus den vorstehenden Ziffern 1. und 2. nichts anderes ergibt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der für die Vergabe maßgeblichen Verhältnisse der von der Gemeinde Weyarn für die jeweils ausgeschriebenen Grundstücke festgelegte Stichtag (31.12. des Vorjahres der Ausschreibung).

4.        Sonstige Bestimmungen:
4.1        Ein Rechtsanspruch auf Ausweisung und auf Zuteilung von Wohnbaugrundstücken besteht nicht.
4.2        Jeder Antragsteller kann seine Bewerbung vor, während und nach Abschluss des Vergabe­verfahrens zurückziehen.

5.        Grundstücksvergabe:
       Der Gemeinderat der Gemeinde Weyarn entscheidet über die Vergabe der Grund­stücke an die Antragsteller in nicht-öffentlicher Sitzung. Die Vergabeentscheidung wird den Begüns­tig­ten schriftlich unter Beifügen einer Rechtsbehelfsbelehrung mit­ge­teilt. Die nicht berück­sichtigten Antragsteller werden ebenfalls schriftlich infor­miert; auch dieser Mitteilung wird eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.

6.        Inhalt des Erbbaurechtsvertrages:
       An den Grundstücken wird zugunsten der Antragsteller zu den nachfolgenden Be­din­gungen je­weils ein Erbbaurecht bestellt, wobei der detaillierte Regelungsgehalt dem notariellen Erb­baurechtsvertrag vorbehalten bleibt:
6.1        Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das Erbbaurecht in folgenden Fällen auf die Ge­mein­de Weyarn zu übertragen (Heimfall):
6.1.1        Der Erbbauberechtigte hat in dem Vergabeverfahren unrichtige Angaben gemacht oder Tat­sachen verschwiegen; oder
6.1.2        der Erbbauberechtigte hat - Baureife vorausgesetzt - mit dem Rohbau des Wohn­ge­bäudes nicht innerhalb von zwei Jahren ab Erbbaurechtsvertragsabschluss be­gon­nen; oder
6.1.3        der Erbbauberechtigte hat - Baureife vorausgesetzt - das Wohngebäude innerhalb von drei Jah­ren ab Erbbaurechtsvertragsabschluss nicht bezugsfertig errichtet oder nicht mit gemel­de­tem und tatsächlichem Hauptwohnsitz bezogen; oder
6.1.4        der Erbbauberechtigte bzw. seine Abkömmlinge und deren Abkömmlinge haben ihren gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz nicht für die Dauer des Erb­bau­rechts in dem auf dem Grundstück errichteten Wohngebäude; oder
6.1.5        der Erbbauberechtigte bzw. seine Rechtsnachfolger haben das Erbbaurecht an Drit­te über­tragen, das Wohngebäude an Dritte vermietet oder in sonstiger Weise Drit­ten zur Nutzung überlassen.
6.2        Die Gemeinde Weyarn kann anstelle der Ausübung des Heimfalls verlangen, dass der Erb­bau­berechtigte das Erbbaurecht an einen von der Gemeinde Weyarn be­nann­ten Dritten, der antragsberechtigt im Sinne dieser Vergaberichtlinien ist, über­trägt. Bei mehreren Interessenten ist das Erbbaurecht an den Interessenten mit der höchs­ten Punktzahl gemäß vorstehender Ziffer 2. zu übertragen. Der Inte­res­sent muss die dem Erbbauberechtigten auferlegten Verpflichtungen vollumfänglich über­neh­men.
6.3        Die Gemeinde Weyarn behält sich ausdrücklich vor, bei Vorliegen eines sachlichen Grun­des den Inhalt des Erbbaurechtsvertrages abweichend von den vorgenannten Bedingungen zu gestalten.
Stand: März 2021

Der Finanzausschuss empfahl dem Gemeinderat, die geänderten Vergabe-Richtlinien für die Vergabe von preisvergünstigtem Wohnbauland für einkommensschwächere und weni­ger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung zu beschließen. Der Gemeinderat stimmte dem zu. Die aktuelle Version wird im Internet veröffentlicht.
Weiterhin empfahl der Finanzausschuss, dass möglichst heuer im Herbst eine Ausschrei­bung eines Erbpachtgrundstücks für zwei Doppelhaushälften in Pienzenau erfolgen soll.
Der Gemeinderat stimmte dem unter dem Vorbehalt zu, dass die Maßnahmen des Hoch­was­ser­schutzes am betreffenden Grundstück heuer noch abgeschlossen und auf ihre Wirksam­keit geprüft werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.04.2021 08:05 Uhr