Erlass einer Ortsgestaltungssatzung.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 08.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 07.06.2021 ö beratend 11
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 08.07.2021 ö 8

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Ein Gemeindebürger hat vorgeschlagen, eine Gestaltungssatzung zu erlassen, die die Gestaltung von Häusern genauer vorschreibt. In Bebauungsplänen kann man das dezidiert regeln, im Bereich des § 34 BauGB nur bedingt, da das Einfügegebot einen breiteren Gestaltungsspielraum lässt. Rechtlich ist dies allerdings nicht ganz einfach: Da die Gemeinde Weyarn 20 Ortsteile hat, kann dies in einer einheitlichen Satzung nicht generell geregelt werden.
Der Bauausschuss hat sich mit dem Vorschlag einer Gestaltungssatzung ausführlich befasst. Hierbei wurde festgestellt, dass die Gemeinde Weyarn aus 20 Ortsteilen besteht und bei einer Gültigkeit der Gestaltungssatzung im ganzen Gemeindebereich laut Aussage des für Gestaltungsfragen zuständigen Kreisbaumeisters eine solche Satzung rechtlich angreifbar wäre. Weiterhin besteht in der Gemeinde Weyarn ein hohes Maß an Bebauungsplänen und örtlichen Satzungen mit ortsbezogenen Gestaltungsvorschriften. Auch Architekt Kurz konnte von keinen positiven Erfahrungen im Vollzug von Gestaltungssatzungen berichten.
In unbeplanten Bereichen wird eine individuelle Beratung durch den gemeindlichen Berater oder durch den Kreisbaumeister bevorzugt. Der Erlass einer generellen Gestaltungssatzung wird deshalb vom Bauausschuss abgelehnt.
Der Gemeinderat stimmte der Empfehlung des Bauausschusses zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.07.2021 09:06 Uhr