Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nrn. 475/4 und 475/5 der Gemarkung Wattersdorf, Miesbacher Straße, 83629 Weyarn.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 03.08.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 31.07.2023 ö beratend 1
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 03.08.2023 ö beschließend 5

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Antragsteller hat einen Vorbescheidsantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNrn. 475/4 und 475/5 der Gemarkung Wattersdorf in der Miesbacher Straße in Weyarn eingereicht. Südlich angrenzend an das Grundstück befindet sich der Sportplatz. Die Ausmaße des geplanten Einfamilienhauses betragen 13,40 m x 9,0 m mit einer Wandhöhe von 6,30 m. Östlich angrenzend ist eine Doppelgarage mit Ausmaßen von 9,0 m x 6,50 m geplant. Ausführung als Flachdach. Die Zufahrt erfolgt über eine Privatfahrt. Das Grundstück wurde vor einiger Zeit parzelliert. Die bereits im Vorfeld der Einreichung des Antrages vorgenommene Grundstücksteilung der beiden Flurstücke 475/4 und 475/5 soll lt. Plan wieder aufgehoben werden, sodass demnach das Vorhaben auf einer Flurnummer erfolgen soll. 
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Weyarn ist das Grundstück als Grünfläche dargestellt.
Fraglich ist, ob es sich hierbei bauplanungsrechtlich um ein Vorhaben im Außen- oder Innenbereich gem. § 34, 35 BauGB handelt. 
Die Verwaltung hat im Vorfeld zur Klärung der Innen- oder Außenbereichslage der Grundstücke die Kreisbauabteilung im Landratsamt Miesbach um eine fachliche Einschätzung zur Sitzung gebeten. 
Immissionsrechtlich ist die direkte Nähe zum Sportplatz zu berücksichtigen. 
Eine vorläufige mündliche Klärung mit dem Landratsamt Miesbach ergab, dass die Bestandsbauten im Außenbereich wohl im Wege der Privilegierung (Gärtnerei) entstanden sind. Unter diesen Umständen kann der § 34 BauGB nicht angewandt werden. Es müsste in diesem Fall eine gemeindliche Bauleitplanung vorgenommen werden. 
Entsprechend der Empfehlung des Bauausschuss konnte das Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid nicht erteilt werden, da es sich laut behördlicher vorläufiger Auskunft um eine Außenbereichsfläche handelt. Grundsätzlich ist der Gemeinderat gesprächsbereit und planungswillig bezüglich einer Überplanung entsprechend der bodenpolitischen Grundsätze.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Datenstand vom 15.09.2023 08:27 Uhr