Die Antragsteller beantragten den Abbruch des auf dem Grundstück Fl.Nr. 836/1 (Gemarkung Holzolling) bestehenden Lagerschuppens und einen Ersatzbau mit den Maßen 12,56 m x 7,60 m.
Bauplanungsrechtlich befindet sich das Vorhaben im Geltungsbereich des rechtgültigen Bebauungsplanes Nr. 19 „Großseeham-Süd“. Maßgeblich zur Beurteilung ist dabei die 11. Änderungsfassung. Im Bebauungsplan sind an der beantragten Stelle Stellplätze festgesetzt (offen oder als Carport). Das südliche Nebengebäude auf Fl.Nr. 836 (Gemarkung Holzolling) ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu beseitigen. Der neu beantragte Lagerschuppen widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Der Gemeinderat hatte sich in seiner Sitzung vom 07.06.2018 mit einem Antrag auf Genehmigungsfreistellung zum Umbau und zur Aufstockung eines bestehenden Wohnhauses mit Werkstatt auf den Grundstücken Fl.Nrn. 836 und 836/1 der Gemarkung Holzolling, Hauptstraße 2, 83629 Großseeham befasst und dabei folgenden Beschluss gefasst:
„Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 19 „Großseeham Süd“, 11. Änderung.
Der Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren wird zugestimmt. Die erforderlichen 10 Stellplätze sind spätestens beim Neubau des östlich geplanten Wohnhauses auf den im Bebauungsplan festgesetzten Bereich zu verlegen.
Der Bauwerber wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Planung über die Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser eine Kontaktaufnahme mit dem Landratsamt Miesbach, Team 32.2 Wasserwirtschaft, zu erfolgen hat.“
Der Bauausschuss hat zu diesem Tagesordnungspunkt eine Ortsbesichtigung vorgenommen und sich von der Antragstellerin sowie dem Planfertiger das Vorhaben erläutern lassen.
Der beantragte Lagerschuppen soll als Lager für die auf dem Baugrundstück ansässige Schreinerei dienen. Der jetzige Lagerschuppen sei baufällig und könne als solcher nicht mehr lange genutzt werden. Nach Aussage des dort tätigen Werkstattbetreibers wurde der bauliche Zustand des Lagers bereits von der Berufsgenossenschaft beanstandet. Ein von der Verwaltung geforderter Stellplatznachweis konnte durch den Planfertiger zum Sitzungstermin vorgelegt werden. Die notwendigen Stellplätze können gemäß dem Stellplatznachweis schlüssig auf dem Grundstück erbracht werden.
Der Bauausschuss konnte sich ein Ersatzgebäude unter der Voraussetzung vorstellen, dass das südliche Gartenhaus ebenfalls abgerissen und ggf. das neue Gebäude profilgleich um die gleiche Grundfläche verlängert werde, sodass ein insgesamt kürzerer Baukörper entstehe. Die Kostenübernahme für die notwendige Änderung des Bebauungsplanes wäre seitens der Bauherren zu erklären. Ebenso müsste die für den Neubau erforderliche Abstandsflächenübernahmeerklärung auf dem Nachbargrundstück schriftlich beigebracht werden.
Der Gemeinderat stimmte der Empfehlung des Bauausschusses zu.