Antrag auf Vorbescheid zur Umnutzung eines Stalles im Bestand, profilgleiche Erweiterung eines eingeschossigen Vorbaus sowie Neubau einer Remise auf dem Grundstück Fl.Nr. 1876 der Gemarkung Holzolling, Fentbacher Straße, 83629 Weyarn; Wiedervorlage.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 09.11.2023

Beratungsreihenfolge

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Gemeinderat hatte sich in seiner Sitzung vom 13.10.2023 mit einem Vorbescheidsantrag befasst. Dabei lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Antragsteller möchte den Stall der ehemals landwirtschaftlich genutzten Hofstelle in der Fentbacher Straße 2 beseitigen und stattdessen ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten errichten. Die bestehende Wohnung im östlichen denkmalgeschützten Bestand bliebe unberührt. Die bisherige Kubatur blieb weitestgehend unverändert. Lediglich in Richtung Westen solle diese um ca. 3,80 m verlängert werden (Grundfläche bisher: 158,45 m²/neu: 183,20 m²). 
Nördlich ist der Neubau einer Remise mit Ausmaßen von 15 m x 7 m geplant.  
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Weyarn ist das Grundstück als bebaute landwirtschaftliche Fläche im Außenbereich dargestellt. Bauplanungsrechtlich handelt es sich um ein Außenbereichsvorhaben gem. § 35 BauGB. 
Die Änderung der Nutzung eines in der Vergangenheit landwirtschaftlich genutzten Gebäudes ist nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB unter folgenden Bedingungen zulässig: 
  1. das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
  2. die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
  3. die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
  4. das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
  5. das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
  6. im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
  7. es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs erforderlich
Mit dem Vorbescheid sollten folgende Fragen geklärt werden:
  • Ist das Bauvorhaben grundsätzlich planungsrechtlich zulässig?
  • Ist die geplante Art der Nutzung (3 Wohneinheiten) zulässig?
  • Ist die geplante Erweiterung der Grundfläche zulässig?
Nach Aussage des Antragstellers hat im Vorfeld der Antragseinreichung eine Ortseinsicht mit dem Kreisbaumeister stattgefunden. U.a. wurden hier denkmalschutzrechtliche Aspekte diskutiert. Der Kreisbaumeister könne sich eine derartige Bebauung grundsätzlich vorstellen. Bzgl. der Gestaltung sei diese mit ihm abzustimmen. 
Mittlerweile wurde gemeinsam mit der Kreisbauabteilung ein genehmigungsfähiger Antrag auf Vorbescheid aufgezeigt und nun auch entsprechend bei der Gemeinde eingereicht.
Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses erteilte der Gemeinderat das gemeindliche Einvernehmen zum Vorbescheidsantrag in der nun mit dem Landratsamt Miesbach abgestimmten Planfassung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.12.2023 07:55 Uhr