Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer freistehenden doppelseitigen unbeleuchteten Werbeanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 501 der Gemarkung Wattersdorf, Miesbacher Straße, 83629 Weyarn.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 07.12.2023

Beratungsreihenfolge

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Antragstellerin, ein auf Außenwerbung spezialisiertes Unternehmen, möchte auf dem Grundstück Fl.Nr. 501 der Gemarkung Wattersdorf eine freistehende, doppelseitige, unbeleuchtete Werbeanlage mit Ausmaßen von 3,76 m x 2,76 m errichten. Die Unterkonstruktion besteht aus Aluminium Rechteck Rohre gepresst. Die Deckkonstruktion, bestehend aus mehreren Aluminium Tafeln, wird mittels Nieten an einem Traggerüst aus Aluminiumgestell befestigt. Das Aluminiumgestell wird von zwei Stahlträgern gehalten und an zwei eingespannten Stahlstützen angeschlossen. Die Stahlstützen ragen 1,20 m aus dem Boden, ehe dann darauf die Werbetafel/Aluminium Tafel aufsitzt (siehe Beispielfoto sowie Planzeichnung Unterkonstruktion).
Das Bauvorhaben befindet sich direkt gegenüber dem denkmalgeschützten Gebäude der Tafernwirtschaft zum Alten Wirt aus dem Jahre 1646, das als schützenswertes Baudenkmal in der Denkmalliste enthalten ist. 
Das Bauvorhaben liegt im Satzungsgebiet der neu erlassenen Werbeanlagensatzung (WaS) der Gemeinde Weyarn. Die Satzung verfolgt den Zweck, den sichtbaren dörflichen Charakter der Ortschaften der Gemeinde Weyarn zu erhalten und insbesondere eine Häufung von Werbeanlagen an den stark frequentierten Haupt­verkehrs­straßen (u.a. Miesbacher Straße) zu vermeiden.
In der Satzung ist geregelt, dass großflächige Werbeanlagen (Werbefläche größer als 2 m²) für den wechselnden Anschlag von Werbemitteln nicht zulässig sind. Ebenso regelt die Werbeanlagensatzung, dass an Baudenkmälern oder in deren unmittelbarer Nähe (als unmittelbare Nähe gilt der Bereich, innerhalb dessen eine Werbeanlage für das Baudenkmal, insbesondere für sein äußeres Erscheinungsbild, eine nachteilige Wirkung haben könnte), keine Werbeanlagen angebracht werden dürfen. 
Der Bauantrag enthält nicht alle Nachbarunterschriften. Vielmehr haben einige direkte Anlieger der Gemeindeverwaltung bereits mitgeteilt, dass sie eine Unterzeichnung des Bauantrages verweigern und das Vorhaben ablehnen.
Fraglich sei ebenso, ob das beantragte Vorhaben die notwendigen Abstandsflächen einhalte. Das Landratsamt Miesbach hatte hier erhebliche Bedenken. 
Im Übrigen war der beantragte Standort bereits Gegenstand einer Verwaltungsgerichtssache. Das Verwaltungsgericht hatte damals den Antrag wegen des gegenüberliegenden denkmalgeschützten Alten Wirts abgelehnt. Lediglich die bereits stehende Werbetafel wurde vom Gericht als gerade noch zulässig erachtet. 
Ebenso wurde festgestellt, dass sich der Standort sehr nahe über der bestehenden Ampelanlage des Fußgängerüberweges an der Einmündung zur Ignaz-Günther-Straße befindet. Eine großdimensionierte Wechselwerbeanlage lenkt Verkehrsteilnehmer gerade an dieser exponierten und gefahrenträchtigen Stelle vom Verkehrsgeschehen ab, sodass die Anlage auch aus diesem Grund abzulehnen sei.
Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses verweigerte der Gemeinderat das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag, da das Vorhaben nicht den Regelungen der Werbeanlagensatzung (WaS) der Gemeinde Weyarn entspreche, denkmalschutzrechtliche und verkehrliche Belange entgegenständen sowie die notwendigen Abstandsflächen nicht eingehalten werden könnten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.12.2023 07:51 Uhr