Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 20/1 der Gemarkung Wattersdorf, Weyarner Straße 23, 83629 Wattersdorf; hier: Austauschpläne.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 07.02.2024

Beratungsreihenfolge

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Antragstellerin hat einen Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 20/1 der Gemarkung Wattersdorf eingereicht. Das Vorhaben befindet sich im Ortsteil Wattersdorf gelegen an der Weyarner Straße/Von-Barth-Weg. 
Der Gemeinderat hat sich bereits in seinen Sitzungen vom 06.07.2023 sowie 14.09.2023 mit der Bauangelegenheit befasst
Beschluss 06.07.2023:
„Dem Bauwerber wird empfohlen, aus optischen Gründen auf der Südseite des Obergeschosses entweder nur ein Fenster oder zwei einzelne Fenster auszuführen. Weiterhin soll die Verwaltung klären, ob wegen des sich in der Nähe befindlichen Denkmals ein Freistellungsverfahren zulässig ist bzw. die Abklärung mit dem Denkmalschutz gesondert möglich ist. Sollte dies der Fall sein, wird einem Freistellungsverfahren zugestimmt. Die Verwaltung wird andernfalls ermächtigt, das Einvernehmen zum Bauantrag gegenüber dem Landratsamt zu erklären. Der Gemeinderat stimmt der Empfehlung des Bauausschusses zu.“
Beschluss 14.09.2023:
„In Abstimmung mit dem Kreisbaumeister wurde nun nochmals gestalterisch nachgebessert. Der Gemeinde wurden hierzu die geänderten Austauschpläne zugeleitet und um Stellungnahme gebeten. Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses, der die in Abstimmung mit dem Kreisbaumeister vorgenommen gestalterischen Änderungen begrüßte, erteilte der Gemeinderat die Zustimmung zur geänderten Planung.“
Im Rahmen der Prüfung des Bauantrages stellte der Denkmalschutz fest, dass das Vorhaben ein bestehendes Bodendenkmal (D-1-1836-0071, Abgegangenes Hofmarkschloss der frühen Neuzeit „Schloss Wattersdorf“) tangiert. Eine Verwirklichung des Bauvorhabens mittels der Erstellung eines Kellers erscheint kostenintensiv (archäologische Begleitung) und aufwändig mit ungewissem Ausgang (Kostentragung Bauherr). Der Bauherrin ist es ein großes Anliegen, das Thema Bodendenkmal zu umgehen und daher anstelle des Kellers im Speicher zwei Abstellräume und einen Technikraum für die zwei Wohneinheiten zu schaffen. Um die Zugänglichkeit über eine Treppe und eine noch ausreichende Höhe im Speicher zu erreichen, ist eine Anhebung der Wandhöhe von 50 cm und eine Erhöhung der Dachneigung von 24 auf 25,3 Grad erforderlich. Dies würde den Abmessungen des Gebäudeprofiles der Parzelle 5 (Nachbargrundstück Nordöstlich) auf Flur-Nr. 20/2, Von-Barth-Weg 4 entsprechen. Hier ist eine Wandhöhe von bis zu 6,35 m zulässig. Die Erhöhung der Dachneigung um 1,3 Grad entspricht dem Höhenunterschied der auf Grund der Gebäudebreite (Parzelle 5) von 9,50 m anstatt der 8,95 m bei 24 Grad Dachneigung entsteht.
Für die Anhebung der Wandhöhe, die Erhöhung der Dachneigung und das Weglassen der Garage sind jeweils Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 22 „Wattersdorf – Schloßwiese“ erforderlich.
Das Landratsamt Miesbach teilt mit, dass sie das Vorhaben grundsätzlich begrüßen und unterstützen. Für die Wandhöhe kann jedoch keine Befreiung vom Bebauungsplan in Aussicht gestellt werden – hierzu ist es notwendig den Bebauungsplan zu ändern. 
Die Kosten für die erforderliche Änderung würde die Bauherrin übernehmen. 
Johannes Wieser regte an, dass der Bauausschuss prüfen solle, ob im Bebauungsplan für diesen Bereich generell eine höhere Wandhöhe erlaubt werden sollte. Es gebe nun rundherum unterschiedliche Wandhöhen, immer wieder seien Änderungen des Bebauungsplans notwendig. Hier wäre eine Vereinfachung wünschenswert.
Hans Holzinger ärgerte sich über die lange Verzögerung, die Kostensteigerung und die Ressourcenverschwendung durch ein in die Länge gezogenes Verfahren. Auch Martin Fertl meldete Zweifel an der Sinnhaftigkeit des Verfahrens an. Franz Demmelmeier meinte, dass man darüber hinwegsehen müsse, zumal sich Denkmalschutzbehörde und Bauwerber einig geworden seien und es um die Zustimmung zur Änderung des Bebauungsplans gehe.
Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses erteilte der Gemeinderat das Einvernehmen zu den vorgelegten Austauschplänen. Für die Erhöhung der Dachneigung und das Weglassen der Garage wurde die Zustimmung zu einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 22 „Wattersdorf – Schloßwiese“ erteilt. 
Bzgl. der beantragten Wandhöhe von 6,35 m ist eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Dieser wurde zugestimmt. 
Die Verwaltung wurde beauftragt, die hierfür notwendigen Schritte zur Änderung des Bebauungsplans einzuleiten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.02.2024 07:36 Uhr