Erlass einer Plakatierungsverordnung; Wiedervorlage.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 07.02.2024

Beratungsreihenfolge

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Aufgrund der immer wieder strittigen Anbringung von manchen Wahlplakaten oder sonstigen Plakaten kamen aus dem Gemeinderat vermehrt Stimmen, dass die Verwaltung hier eine Regelung schaffen sollte.
Die Verwaltung hat auf Grundlage von bestehenden Plakatierungsverordnungen (u.a. Miesbach, Feldkirchen-W., Hohenbrunn, Altötting) nun einen Entwurf für die Gemeinde Weyarn erstellt. Die Verwaltung sieht keinen Grund dafür, wie z.B. in Miesbach oder Feldkirchen-W. üblich, auf Wahlanschlagstafeln umzusteigen (Kosten/Nutzen-Verhältnis nicht tragbar), aber den Bedarf, eine klare Regelung zu schaffen, um in Zukunft gegen Plakate jeder Art, die gegen die Plakatierungsverordnung der Gemeinde Weyarn verstoßen, vorgehen zu können. 
Die Abgrenzung zur Werbeanlagensatzung ist, dass Letztere für längere Zeit stehende Anlagen erfasst, die der Bayer. Bauordnung unterliegen. Die Plakatierungsverordnung zielt dagegen auf kurzzeitige Anschläge und Bauzaunplakate. Der Entwurf der Verordnung liegt als Tischvorlage bei. 
Der Gemeinderat hatte sich in der letzten Sitzung vom 11.01.2024 bereits mit dem Tagesordnungspunkt befasst. In der Diskussion sprach sich ein Gemeinderatsmitglied dafür aus, große Plakate im Rahmen von politischen Wahlen von der Verordnung auszunehmen. Einige Anwesende begrüßten den Erlass einer Verordnung, da er der Gemeinde die Möglichkeit gebe, Plakate, die zu lang oder an unerlaubten Orten angebracht werden, kostenpflichtig zu entfernen. 
Der Gemeinderat war der Empfehlung des Bauausschusses nicht gefolgt – eine mehrheitliche Zustimmung zum Vorschlag der Verwaltung zur Plakatierungsverordnung konnte nicht erreicht werden. Auch der zweite Beschlussvorschlag, einer Plakatierungsverordnung zuzustimmen, die Großplakate im Rahmen von politischen Wahlen zulassen würde, hatte keine Mehrheit erhalten. 
Das Thema wurde nun noch einmal im Bauausschuss behandelt, um eine mehrheitsfähige Lösung herbeizuführen.
Außerörtliche Plakatierungen sind grundsätzlich gesetzlich verboten und bedürfen keiner gemeindlichen Regelung. Die Satzung umfasst innerörtliche Tatbestände.
In der Änderung wird nun auch die Anbringung an mobilen Gerätschaften miterfasst (Anhänger).
Der Erste Bürgermeister weist darauf hin, dass bei Großflächenplakaten anlässlich Wahlen die Zustimmung des Grundstückseigentümers erfolgen muss. Die Gemeinde hat bislang als Grundeigentümer solche Aufstellungen generell nicht zugelassen (Gleichbehandlung), sodass sich die Aufstellung auf innerörtliche Privatflächen beschränkt. Auf Wunsch könnte diese Verwaltungspraxis auch verbindlich in die Satzung aufgenommen werden.Die Verwaltung wurde beauftragt, in die Verordnung einzuarbeiten, dass großflächige Wahlplakate auf Gemeindeflächen untersagt sind und diese nur auf Privatflächen möglich sein sollen. Für diese innerörtlichen Flächen sollen die üblichen zeitlichen Beschränkungen wie bei den kleinen Plakaten gelten. Auf die erforderliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers wurde hingewiesen.
Im Übrigen wurde auch die Ausweitung auf die Aufnahme eines Verbotes mobiler Plakatierung vom Bauausschuss begrüßt.
Der Gemeinderat beschloss die nun von der Verwaltung vorgelegte Verordnung. Sie tritt mit Wirkung zum 01.03.2024 in Kraft.
Der Erste Bürgermeister wies darauf hin, dass unabhängig von dieser Verordnung, also grundsätzlich, die Anbringung von Plakaten, Aufklebern etc. an Verkehrszeichen, gemeindlichen Einrichtungen und Vorrichtungen u.ä. verboten ist und auch geahndet wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.02.2024 07:36 Uhr