Voranfrage zur Erweiterung des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 521/43 der Gemarkung Wattersdorf, Aiplspitzweg, 83629 Weyarn; Wiedervorlage.
Da eine familiäre Eilbedürftigkeit geltend gemacht wurde, wird der Tagesordnungspunkt unter Unvorhergesehenes behandelt.
Die Eigentümerin des Grundstückes Fl.Nr. 521/43 der Gemarkung Wattersdorf fragt an, ob das bestehende Wohnhaus (Doppelhaus) im Aiplspitzweg in Weyarn in Richtung Westen für den Bedarf der Familie erweitert werden kann. Westlich grenzt der gemeindliche Spielplatz an das Grundstück an. Für eine Erweiterung müsste die Gemeinde die notwendigen Abstandsflächen übernehmen.
Bauplanungsrechtlich befindet sich das Vorhaben im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 10 „Seidinger Straße“. Der Bebauungsplan müsste für die Wohnhauserweiterung entsprechend geändert werden.
Die Antragstellerin erklärt sich bereit, die bodenpolitischen Grundsätze der Gemeinde einzugehen und die Kosten für die notwendige Bebauungsplanänderung zu übernehmen.
Der Bauausschuss hat zum Bauwunsch am 11.03.2024 eine Ortseinsicht vorgenommen.
Der Bauausschuss stellte fest, dass eine Erweiterung nach Westen grundsätzlich möglich wäre. Dem Gemeinderat wird empfohlen, unter Beachtung der bodenpolitischen Grundsätze auf Grundstück Fl.Nr. 521/5 die Abstandsflächen zu übernehmen. Bezüglich der Situierung der hierfür erforderlichen Stellplätze sollte eine Bauberatung vorgenommen werden. Ebenso sollte der Bauwerber auf eine sturzflutsichere Bauweise hingewiesen werden. Mit einem positiven Ergebnis der Bauberatung könne ein Aufstellungsbeschluss zur Änderung Bebauungsplans getroffen werden. Die Kosten dafür sind vom Antragsteller zu übernehmen.
Mittlerweile wurde eine Bauberatung vorgenommen. Seitens der Antragsteller wurde mitgeteilt, dass der Erweiterungswunsch in Richtung Norden besteht (und nicht westlich in Richtung Spielplatz).
Der Bauausschuss hat hierzu am 13.05.2024 nochmals eine Ortsbesichtigung vorgenommen.
Beschlussvorschlag 1:
Der Gemeinderat erkannte die Eilbedürftigkeit an und stimmte zu, den Tagesordnungspunkt in der Sitzung zu behandeln.
Beschlussvorschlag 2:
Der Bauausschuss empfahl dem Gemeinderat, aus gestalterischen Gründen und aus Präzedenzgründen von einer zweiseitigen Grenzbebauung sowie wegen der Bezugswirkung auf zahlreiche ähnliche Baukörper im Bebauungsplangebiet von einem seitlichen Anbau abzusehen. Das bereits beschlossene Planungsangebot einer Verlängerung des Baukörpers bleibt jedoch bestehen.
Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Gewerbefläche im EG einer Bäckerei in zwei Wohnungen auf dem Grundstück Fl.Nr. 38 der Gemarkung Holzolling, Esterndorfer Straße, 83629 Weyarn; Wiedervorlage.
Der Gemeinderat hat sich in seiner Sitzung vom 07.12.2023 mit einem Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Gewerbefläche im EG einer Bäckerei zu einem Arbeiterwohnheim beschäftigt und hierzu folgenden Beschluss gefasst:
„Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses verweigerte der Gemeinderat das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag, da der aus den Plänen zu vermutende Beherbergungsbetrieb die Wohnruhe in dem faktischen Wohngebiet erheblich störe und damit „nicht gebietsverträglich“ sei. Es sei ein Verstoß gegen das „Rücksichtnahmegebot“. Die Nutzungsart „Arbeiterwohnheim“ erfülle den bauplanungsrechtlichen Begriff des Wohnens nicht.
Ebenso könnten auf der kleinen Fläche die Stellplatzanforderungen für eine so massive Nutzung nicht erfüllt werden, zumal die Esterndorfer Straße für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen nicht als öffentlicher Parkraum zur Verfügung stehe.“
Der Antragsteller hat sodann den ursprünglichen Antrag zurückgenommen und stattdessen einen Bauantrag zur Nutzungsänderung der Gewerbeflächen im EG zu zwei Wohnungen eingereicht. Für diese Nutzung sind die Stellplätze entsprechend der gemeindlichen Satzung nachgewiesen.
Der Gemeinderat hat sich in seiner letzten Sitzung vom 11.04.2024 mit einer Nutzungsänderung der Gewerbefläche im EG von Bäckerei in zwei Wohnungen befasst und hierzu wir folgt Beschluss gefasst:
„Der Gemeinderat stimmt der Empfehlung des Bauausschusses zu. Diese lautet: Das Einvernehmen wird nicht erteilt, da der vorlegte Schnitt des Bauplanes nahezu identisch mit dem vorherigen Bauantrag ist. Lediglich textliche Bezeichnungen wurden geändert. Dies legt den Verdacht nahe, dass die ursprünglich geplante Nutzung als Arbeiterwohnheim weiterverfolgt werden soll. Sollte das Landratsamt das gemeindliche Einvernehmen ersetzen, so wird gebeten, durch vollziehbare Auflagen eine solche Nutzung wirkungsvoll zu unterbinden.“
Das Landratsamt Miesbach hat nun mit Schreiben vom 30.04.2024 (Eingangsstempel Gemeinde 13.05.2024) mitgeteilt, dass nach Prüfung des Antrags Gründe für eine Verweigerung des gdl. Einvernehmens nicht ersichtlich sind. Die Verweigerung des Einvernehmens aufgrund der Vermutung, dass die beantragten Wohnungen als Arbeiterwohnheim genutzt werden ist rechtswidrig. Eine Beauflagung, dass andere Nutzungen als die Wohnnutzung ausgeschlossen werden ist nicht erforderlich, da lediglich die genehmigte Nutzung zulässig ist. Das Landratsamt Miesbach beabsichtigt daher die Genehmigung – auch unter Ersetzung des gdl. Einvernehmens – zu erteilen. Die Gemeinde wird daher gebeten bis 31.05.2024 mitzuteilen, ob das gdl. Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt werden kann.
Der Bauausschuss hat sich infolgedessen in der Sitzung vom 13.05. erneut mit dem Sachverhalt befasst mit folgender Empfehlung:
Aus Sicht der Gemeinde Weyarn handelt es sich bei dem geänderten Bauantrag mit den unveränderten Grundrissen weiterhin um eine Beherbergungsstätte und somit aus Sicht des Gemeinderates nicht nur um Vermutungen. Es wird deshalb weiterhin das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.
Beschlussvorschlag 1:
Der Gemeinderat erkannte aufgrund der vom Landratsamt gesetzten Frist (31.05.2024) die Eilbedürftigkeit an und stimmte einer Befassung zu.
Beschlussvorschlag 2:
Die Empfehlung des Bauausschusses wurde bestätigt.