Anträge auf Abweichung von der Werbeanlagensatzung.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 11.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 11.07.2024 ö 9

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Erster Bürgermeister Leonhard Wöhr erläuterte zunächst den Unterschied von Plakatierungsverordnung (für kurzfristigen Bedarf, fällt unter Ordnungsrecht) und Werbeanlagensatzung (dauerhafte Werbung, fest angebracht, je nach Größe ist zusätzlicher Bauantrag erforderlich), die vor Kurzem erlassen worden sind. Banner seien grundsätzlich nicht zugelassen; man könne auch das Kriterium ansetzen, ob eine Leistung/ein Gewerbe im Ort ausgeübt werde oder nicht. 
In der Miesbacher Straße in Weyarn am Zaun des Grundstücks Fl.Nr. 481/11 sind zwei Werbemittel dauerhaft angebracht. Der Eigentümer des Grundstücks wurde von der Verwaltung angeschrieben, dass diese beiden Werbemittel gegen unsere Werbeanlagensatzung verstoßen:
  • Die Werbetafel der Firma „Lucky Bike“ verstößt u.a. aufgrund der Beschaffenheit gegen den § 2 Abs. 1 Buchstabe b der WaS.
  • Das Werbebanner „Handwerkliche Kreativ Werkstatt“ verstößt gegen den § 2 Abs. 1 Buchstabe i der WaS

Nun kam von beiden Betreibern der Werbemittel ein Antrag auf Abweichung:
  1. Eine Werbefirma hat für die Fa. LuckyBike am Zaun ein Werbeschild als verfahrensfreies Werbemittel angebracht.
Soll der Firma eine Ausnahme bzgl. der Farbgestaltung erteilt werden? In einer anderen Farbe wäre das Werbemittel verfahrensfrei und auch konform der Werbeanlagensatzung.
  1. Die Antragstellerin betreibt die „Handwerkliche Kreativ Werkstatt“ und hat ein Werbebanner am Zaun (Stätte der Leistung/Betriebssitz) angebracht, das eine Größe über 1 m² hat.
Soll dem einheimischen Gewerbe am Standort eine Ausnahme zu den Festsetzungen (Größe und Beschaffenheit) in der Werbeanlagensatzung erteilt werden? (Grundsatzfrage?)
Beide beantragen nun eine Abweichung zur Werbeanlagensatzung bzw. ein Weiterbetreiben der Werbemittel.
Laut Satzung liegt ab drei Schildern eine Häufung vor. Der Bauausschuss hatte empfohlen:
1. Zu den beiden Anträgen wird festgestellt, dass keine Befreiungen von den Gestaltungsvorschriften erteilt werden.
2. Ausschließlich von der Größe können Abweichungen erteilt werden, sofern es sich um den Ort der Leistung bzw. um den Standort der Firma handelt. Die Beurteilung der Größe kann sich grundsätzlich dann am vergleichbaren, sich einfügenden Bestand örtlicher Betriebe an der Staatsstraße ausrichten. Jedoch ist festzustellen, dass bei Werbeanlagen, größer als 1 m², zusätzlich zur Ausnahme von der Werbeanlagensatzung ein Bauantrag und eine Baugenehmigung von Nöten ist.
Der Gemeinderat stimmte der Empfehlung des Bauausschusses zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.07.2024 07:41 Uhr