Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines forstwirtschaftlich genutzten Schuppens auf dem Grundstück Fl.Nr. 838/7 der Gemarkung Wattersdorf, Reinthal 27, 83629 Weyarn; hier: Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 13.03.2025

Beratungsreihenfolge

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Antragsteller hatte im März 2021 einen Bauantrag zur Errichtung eines forstwirtschaftlichen genutzten Schuppens eingereicht, der vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 15.04.2021 TOP 11 unter folgendem Sachverhalt behandelt wurde: 
Der Antragsteller bewirtschaftet für seinen Vater eine waldwirtschaftlich genutzte Fläche von ca. 5 ha in Kleinseeham. Zu dieser Bewirtschaftung benötigt er ein Nebengebäude zur Unterbringung u.a. von landwirtschaftlichen Zugmaschinen. Nachdem er dieses Gebäude im Wald kaum erstellen kann und er auf seinem Grundstück Fl.Nr. 838/9 (Reinthal 25) nicht ausreichend Platz zur Verfügung hat, würde er das Gebäude mit Zustimmung des östlichen Grundstücksnachbarn im nordöstlichen Bereich auf dessen Grundstück Fl.Nr. 838/7 errichten dürfen. Das beantragte Gebäude hat Ausmaße von 6,00 m x 9,00 m. An der beantragten Stelle steht bereits ein Nebengebäude mit Maßen von 2,06 m x 5,14 m. Dieses soll durch das neugeplante Gebäude ersetzt werden. Der Bauausschuss hatte damals zu diesem Tagesordnungspunkt eine Ortsbesichtigung durch­geführt. Laut Landratsamt kann der Standort des beantragten Schuppens aufgrund seines Ab­stands von max. 18 m zum bestehenden Hauptgebäude bzw. ca. 14 m zum bestehenden Carport noch dem bauakzessorischen Innenbereich gem. § 34 BauGB zugeordnet werden, sodass eine planungsrechtliche Zulässigkeit gegeben ist.
Beschluss Gemeinderat 15.04.2021:
„Der Gemeinderat sieht die geplante Bebauung nicht im Innenbereich und zudem die Gefahr der Eröffnung einer weiteren Baulinie nach Osten, zumal das geplante Gebäude keine untergeordneten geringfügigen Ausmaße mehr hat. Das Einvernehmen kann unter diesen Umständen nicht erteilt werden. 
Sollte das Land­rats­amt der Gemeinde allerdings schriftlich bescheinigen können, dass bei einer Errichtung des Schuppens an der in Aussicht genommenen Stelle (als Ersatzbau der bestehenden Hütte) keine zweite Baulinie, ins­be­son­dere keine zusätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks Fl.Nr. 838/8 entsteht, sondern die jetzige Wohnbebauung abschließend ist, so könnte ein Einvernehmen erteilt werden.“
Das Landratsamt Miesbach hatte daraufhin den Bauantrag mit dem Aktenzeichen 1-2021-651-B genehmigt. Nachdem der Bauherr bis jetzt mit dem Bauvorhaben nicht begonnen hat, hat er mit Schreiben vom 03.03.2025 einen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung gestellt.
Die Gemeinde hat bereits bei der Genehmigung des Bauantrages 2020 Bedenken vorgebracht, die aber von der Genehmigungsbehörde ausgeräumt wurden und von der eine Baugenehmigung erteilt wurde. Sofern sich die rechtliche Beurteilung des Landratsamtes nicht geändert hat, erteilte der Gemeinderat das Einvernehmen zur Verlängerung der Baugenehmigung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.03.2025 15:54 Uhr