Die Stichstraße Raiffeisenstraße im Ortsteil Neukirchen hat eine Länge von ca. 180 m. Deren erstmalige endgültige Herstellung im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts beginnt im Juni 2020 und soll im August 2020 abgeschlossen sein.
Die Raiffeisenstraße befindet sich nur in ihrem hinteren Bereich beim Wendehammer auf eine Länge von ca. 35 m innerhalb des Bebauungsplans Nr. 15. Somit befinden sich ca. 145 m der Raiffeisenstraße außerhalb eines Bebauungsplans (aber innerhalb des Bebauungszusammenhangs nach § 34 Abs. 1 BauGB).
Daher ist nach der Rechtsprechung aufgrund von § 125 Abs. 2 BauGB vom Gemeinderat eine sog. bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung zu treffen (vgl. z. B. BayVGH, Urteil vom 19.10.2017 - 6 B 17.189). Ohne eine solche Entscheidung können keine sachlichen Beitragspflichten entstehen und damit auch keine endgültigen Erschließungsbeitragsbescheide ergehen.
Der Gemeinderat hat daher für die vorbeschriebene ca. 145 m lange Teilstrecke der Raiffeisenstraße eine (bebauungsplanersetzende) Abwägung nach § 1 Abs. 4-7 BauGB vorzunehmen.
Bei dieser Abwägung ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der – gerade verlaufende – Trassenverlauf allein schon durch die vorhandene Bebauung und die durch den Bebauungsplan festgesetzte Trassenführung vorgegeben ist. Aufgrund des geringen Fußgängerverkehrs konnte und kann auf die Anlegung eines Gehwegs verzichtet werden. Die Herstellung der Fahrbahn in Asphaltbetonweise genügt den örtlichen Erfordernissen. Die Straßenbreite schließt an die im Bebauungsplan Nr. 15 festgesetzten Breite an, muss jedoch aufgrund der privaten Grundstückssituation zwischen 3,50 m und 4,87 m Breite entsprechend angepasst werden.
In der Aussprache wurde darauf hingewiesen, dass eine Miteinbeziehung der Anlieger möglichst früh und so umfassend wie möglich wünschenswert sei. Vonseiten der Verwaltung habe es mehrere Besprechungstermine mit den Anliegern gegeben, da klar war, dass es sich hier um eine schwierige Sache handele. Herr Erster Bürgermeister Leonhard Wöhr betonte, dass die Gemeinde selber größtes Interesse daran habe, die Bürger miteinzubinden. Im vorliegenden Fall divergierten die Interessen der Anlieger allerdings. Einig sei man sich lediglich darüber, dass eine möglichst kostengünstige Vollerschließung gemacht werde, die der Gemeinderat bereits beschlossen habe. Die heute zu beschließende bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung sei reine Formsache.
Der Gemeinderat bestätigte den bestehenden Trassenverlauf einschließlich Straßenbreite und -ausstattung entsprechend des Ausbauplans des Ing.büros Schreder vom 26.05.2020 und bestätigte, dass die endgültig herzustellende Erschließungsanlage den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht.