Voranfrage zur Nutzungsänderung einer Garage in einen Besprechungsraum auf dem Grundstück Fl.Nr. 3247 der Gemarkung Wattersdorf, Osterseestraße, 83629 Großseeham.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 11.07.2024

Beratungsreihenfolge

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Antragstellerin ist hauptberufliche Trauerrednerin und mittlerweile sehr nachgefragt. Bislang führte sie Gespräche mit Angehörigen im bestehenden Wohnhaus. Hier ist die Privatsphäre jedoch nicht immer in der notwendigen Form gegeben und auch der Platzbedarf entsprechend eingeschränkt. 
Die Antragstellerin fragt daher nun an, ob nicht für diese Zwecke der Ausübung der sensiblen Gespräche die bestehende Garage in einen Besprechungsraum umgenutzt werden könne. Dies würde sich anbieten. Die äußere Hülle würde dabei im Wesentlichen unverändert bleiben. 
Bauplanungsrechtlich befindet sich das Vorhaben im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 19 „Großseeham Süd“. Der Bebauungsplan setzt hier für das Grundstück ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück ebenso als WA dargestellt. 
Für das Vorhaben (Umnutzung von Garage zu „nicht störendem Gewerbe“) ist die Eingabe eines Bauantrages (= Antrag auf Nutzungsänderung) zwingend erforderlich, bei dem dann u.a. auch die Fragen des Brandschutzes und des Stellplatznachweises zu klären sind.
Um Kosten zu vermeiden, wurde nun anstatt eines Bauantrages diese Bauvoranfrage eingereicht, verbunden mit der Frage, ob die Gemeinde sich eine derartige Nutzungsänderung in dem Plangebiet vorstellen könne.
Nach Auskunft des Landratsamtes kann der Antrag auf Nutzungsänderung im Rahmen der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans durchgeführt werden. Üblicherweise werden vom Landratsamt Miesbach von der Kreisstraße aus anfahrbare Stellplätze nicht befürwortet.
Der Gemeinderat konnte sich entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses vorstellen, bei einem Bauantrag auf Nutzungsänderung das Einvernehmen zu einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erteilen, sofern die für die Wohn- und gewerbliche Nutzung erforderlichen Stellplätze nachgewiesen werden können. Die Stellplätze sollen von der Osterseestraße anfahrbar sein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.07.2024 07:41 Uhr