Hofzufahrten sowie Feld- und Waldwege - Regelung der Finanzierung.
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 04.02.2021
Beratungsreihenfolge
Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)
Bisherige Regelungen:
Ausbau der Hofzufahrt 50 % durch Gemeinde; 50 Prozent Anlieger > Erneuerung nicht geregelt. „Hofzufahrt“ unzureichend definiert.
Kieswege: Gemeinde übernimmt in gewissem Umfang den Kies bei Feld- und Waldwegen (Einbau durch Grundeigentümer).
Befassung des Finanzausschusses:
Für bestehende Landwirtschaften gibt es eine Förderung durch das sogenannte ELER-Programm bei einem Ausbau eines Feld- und Waldweges bzw. durch dessen staatliches Nachfolgeprogramm von ca. 50 Prozent. In einem konkreten Fall wurde ein Bürger-Antrag auf volle Kostentragung zur Asphaltierung von ca. 800m Feld- und Waldweg einer sehr schadhaften Fahrbahn zu einem Gehöft gestellt.
Der Finanzausschuss wurde vom Gemeinderat aus diesem Anlass beauftragt die Regelungen zu überprüfen und eine übertragbare Festlegung für die Kostentragung zu erarbeiten, die im Frühjahr in den Haushalt für 2021 eingebracht werden kann. Der Finanzausschuss hat sich in seiner Sitzung ausführlich mit der Angelegenheit befasst und folgenden Beschlussvorschlag ausgearbeitet, welche letztlich auch den konkreten Antrag auf volle Kostentragung beim Feld- und Waldweg Berg nicht befürwortete:
Der Gemeinderat beschloss entsprechend die folgende Regelungen:
- Asphaltierungen von Hofzufahrten von einer Länge unter 50 m fallen unter eine sog. Geringfügigkeitsgrenze und sind vom Eigentümer/Begünstigten ohne eine Beteiligung der Gemeinde selbst zu bezahlen.
- Bei Asphaltierungen von Hofzufahrten ab einer Länge von über 50 m ist die Gemeinde bereit, sich unter folgenden Voraussetzungen grundsätzlich zu beteiligen:
- Es muss sich um einen aktiven landwirtschaftlichen Betrieb handeln (Mittels Nachweis im Sinn von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ALG oder INVEKOS-Status IVK-Status zuerkannt).
- Beantragung einer staatlichen Förderung (z.B. ELER oder deren Nachfolgeprogramm) durch die Gemeinde. Die Gemeinde wird dabei die gewährten staatlichen Mittel an den Begünstigten weitergeben und um zusätzliche 5 % im Sinne der Wirtschaftsförderung aufstocken.
- Der offene Restbetrag wird vom Eigentümer/Begünstigten selbst getragen.
- Die Eigentümer/Begünstigten erklären, dass sich daraus keine Verpflichtungen für Folgemaßnahmen ergeben und sie auch zukünftig den Unterhalt nach dem Straßen- und Wegegesetz selbst tragen werden.
- Sonstige asphaltierte Feld- und Waldwege, die nicht standardgemäß ausgebaut sind:
Die Gemeinde beteiligt sich mit 20 % am Straßenausbau. Dies gilt allerdings nicht für Wege, die vom Grundeigentümer selbst asphaltiert wurden.
- Im Übrigen kann der Gemeinderat in Härtefällen immer Einzelfallentscheidungen treffen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Datenstand vom 19.02.2021 08:06 Uhr