Erlass einer Verordnung über das Betreten und Befahren von Betriebsflächen der ehemaligen Bleikristallfabrik Hermann Hofbauer GmbH & Co. KG Windischeschenbach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung, 02.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 02.02.2022 ö 3

Beschluss

Der Stadtrat beschließt folgende Verordnung:

„Verordnung über das Betreten und Befahren von Betriebsflächen der ehemaligen Bleikristallfabrik Hermann Hofbauer GmbH & Co. KG Windischeschenbach
vom 02.02.2022

Aufgrund von Art. 26 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236) geändert worden ist, erlässt die Stadt Windischeschenbach folgende Verordnung:

§ 1 Betretungs- und Befahrungsverbot

(1) Das Betreten und Befahren der Grundstücke Flur-Nrn. 704 Teilfläche, 704/3, 704/7, 710/11, 711, 711/2, 711/3, 712, 713, 715, 715/3, 715/4, 715/5, 715/7 und 715/9 der Gemarkung Windischeschenbach auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Bleikristallglasfabrik Hermann Hofbauer GmbH & Co.KG in Windischeschenbach ist verboten.

(2) 1Die Grenzen des Verbotsbereiches sind aus dem beiliegenden Übersichtsplan ersichtlich, in dem diese rot gekennzeichnet sind. 2Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Ausnahmen

(1) Von diesem Verbot ausgenommen sind

1. Sämtliche Bedienstete des Landratsamtes Neustadt a.d. Waldnaab im Vollzug des Bau-, Immissionsschutz, Wasser, Abfall- und Bodenschutzrechts sowie der Gesundheitsverwaltung und Bedienstete des Wasserwirtschaftsamtes Weiden i.d. OPf., der GAB München, des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weiden i.d. OPf, der Stadt Windischeschenbach, sowie dritte Personen, die im Auftrag oder auf Weisung der vorgenannten Behörden handeln.

2. Sämtliche Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten, die das Gelände zu Übungs- oder Einsatzzwecken betreten oder befahren.

3. Mitarbeiter von Versorgungsunternehmen, soweit sie auf dem Gelände mit Versorgungseinrichtungen befasst sind.

(2) Weitere Ausnahmen vom Verbot des Betretens und Befahrens der genannten Grundstücke können im Einzelfall von der Stadt Windischeschenbach erteilt werden.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 26 Abs. 3 Nr. 1 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen § 1 Abs. 1 dieser Verordnung die genannten Grundstücke ohne Erlaubnis nach § 2 betritt oder befährt.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Stadt Windischeschenbach über das Betreten und Befahren von Betriebsflächen der ehemaligen Bleikristallfabrik Hermann Hofbauer GmbH & Co. KG Windischeschenbach vom 16.05.2018 außer Kraft.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.11.2022 13:50 Uhr