1. Billigung des Vorentwurfs
Dem für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB vom Ingenieurbüro Zwick Ingenieure GmbH, Kettelerstraße 11, 92637 Weiden/OPf, erstellten Vorentwurf 2.0.1 i. d. F. v. 28.05.2024 für die Aufstellung des Bebauungsplans „Am Ritzerberg“ wird zugestimmt.
2. Änderung des Flächennutzungsplans
Zur Ermöglichung der Aufstellung des Bebauungsplans „Am Ritzerberg“, auf den Grundstücken FlNrn. 648/0, 650/0, 654/0, 655/0, 659/6, 659/7, 659/8, 647/0 (TF), 651/0 (TF), 653/0 (TF) und 658 (TF) der Gemarkung Windischeschenbach, ist nach § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) gleichzeitig zur Aufstellung des Bebauungsplans im Parallelverfahren ein Verfahren zur 22. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Windischeschenbach durchzuführen.
Der Geltungsbereich der 22. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst eine Gesamtfläche von ca. 3,80 ha und wird begrenzt durch:
- Im Norden durch die FlNrn. 656/1, 658/17, 656/0, 657/13.
- Im Osten durch die FlNrn. 658/0 (TF), 658/2, 658/8, 655/1, 659/3, 654/2, 560/14.
- Im Süden durch 637/1, 647/0 (TF).
- Im Westen durch 647/0 (TF), 650/0 (TF), 651/0 (TF), 653/0 (TF).
Der Geltungsbereich ist aus dem der Niederschrift als Anlage beigefügten Lageplan ersichtlich.
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt und gemäß § 2a BauGB wird ein Umweltbericht erstellt.“
Die Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB sind durchzuführen.
3. Bebauungsplan „Am Ritzerberg“ / Aufstellungsbeschluss (Parallelverfahren)
Zur Schaffung von Wohnraum in der Stadt Windischeschenbach ist ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Bezeichnung „Am Ritzerberg“ durchzuführen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans betrifft die Grundstücke mit den FlNrn. 648/0, 650/0, 654/0, 655/0, 659/6, 659/7, 659/8, 647/0 (TF), 651/0 (TF), 653/0 (TF) und 658 (TF) der Gemarkung Windischeschenbach und wird durch folgende Nutzungen begrenzt:
- Im Norden durch die FlNrn. 656/1, 658/17, 656/0, 657/13.
- Im Osten durch die FlNrn. 658/0 (TF), 658/2, 658/8, 655/1, 659/3, 654/2, 560/14.
- Im Süden durch 637/1, 647/0 (TF).
- Im Westen durch 647/0 (TF), 650/0 (TF), 651/0 (TF), 653/0 (TF).
Der Geltungsbereich ist aus dem der Niederschrift als Anlage beigefügten Lageplan ersichtlich.
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt und gemäß § 2a BauGB wird ein Umweltbericht erstellt.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt zu machen. Dies gilt für den Entwurf des o. g. Bebauungsplanes, die Beteiligung der Öffentlichkeit, gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.