1. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Autohof Bergler Windischeschenbach“;
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB;
Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen
Daten angezeigt aus Sitzung:
Stadtratssitzung, 10.07.2024
Beratungsreihenfolge
Beschluss
- Im Bebauungsplan ist die Nutzung des Sondergebietes gemäß dem Vorschlag durch das Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab hinreichend zu bestimmen.
- Die Bezeichnung der Planunterlage ist im Schriftfeld zu ergänzen.
- Die gewünschte Differenzierung ist zu ergänzen.
- Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Bezugshöhe eindeutig zu definieren.
- Die konkreten Maßnahmen zum Schallschutz auf Grundlage der Ergebnisse des Büros für Immissionsschutz-Bauphysik-Akustik Hoock & Partner, Landshut, werden im Bebauungsplan unter B. Textliche Festsetzungen, Pkt. 1. aufgenommen.
- Der Änderungsbereich befindet sich inmitten des Areals des Autohofs und grenzt somit nicht an die BAB A93 an. Es ist an das bestehende Entwässerungssystem anzuschließen. Ein neues Entwässerungskonzept ist somit nicht nötig.
- Die unbestimmten Teile sind aus dem Text herauszunehmen und die Beleuchtung und Beschaffenheit der Werbeanlagen konkret zu formulieren.
- Die Bezeichnung „Integrierter Grünordnungsplan“ ist aus dem Schriftfeld zu entfernen.
- Die Verfahrensvermerke sind entsprechend dem Formblatt des StMB p20/21 zu vervollständigen.
- Die Darstellung der Abwägung und die Begründung zum Planerfordernis sind zu vertiefen. Aufgrund persönlicher Vorsprache im Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab ist eine detaillierte Schutzgutabwägung (Umweltbericht) und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a BauGB nicht erforderlich und nicht zu ergänzen.
- Die durch das Büro für Immissionsschutz-Bauphysik-Akustik Hook & Partner, Landshut, vorgeschlagenen Maßnahmen sind in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen.
- Der einschlägige Text für eventuell anzutreffenden Altlasten und Bodenverunreinigungen ist in den textlichen Festsetzungen aufzunehmen.
- Diejenigen relevanten Bestimmungen, hier betreffend Beleuchtung und Werbeanlagen, werden unter Pkt. 2. in die textlichen Festsetzungen übernommen. Andere allgemeine Bestimmungen, welche für das Änderungsgebiet nicht in Betracht kommen, sind nicht in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen.
- Da ein Auffinden von Bodendenkmäler aufgrund der früheren Auffüllungen auszuschließen ist, wird auf die Übernahme des allgemeinen Textes in die textlichen Festsetzungen verzichtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 12.09.2024 10:19 Uhr