a) Aufgrund des Mobilitätswandels und deren benötigter Infrastruktur beschließt der Stadtrat der Stadt Windischeschenbach die Aufstellung des vorhabenbezogenen, qualifizierten Bebauungsplanes „Autohof Bergler – 1. Änderung“, gemäß § 12 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB).
Der Geltungsbereich der 1. Änderung betrifft eine Teilfläche des Grundstücks mit der FlNrn. 415, Gemarkung Neuhaus, und wird durch folgende Nutzungen begrenzt:
- Im Norden durch die FlNrn. 427/3 und 415/1(Staatsstraße St 2181)
- Im Osten durch FlNrn. 16/0, 416/10, 416/6
- Im Süden durch FlNrn. 392/0, 357/1
- Im Westen durch FlNrn. 427/7 (BAB A93)
Der räumliche Geltungsbereich ist aus dem in Anlage beigefügten Lageplan ersichtlich.
Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB.
Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB, die Anwendung der artenschutz-rechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 1 a BauGB, sowie der Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, wird verzichtet.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
b) „Dem vom Architekturbüro Dipl.-Ing.(FH) Rita Würth, Scherreuth 11, 92665 Kirchendemenreuth, erstellten Vorentwurf für die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans „Autohof Bergler“ wird zugestimmt. Für den Entwurf des o. g. Bebauungsplanes ist die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Lageplan und Begründung sind Bestandteil dieses Beschlusses.