Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird dieses der Erteilung der notwendigen Befreiung voraussichtlich ebenfalls zustimmen.
Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 1250/3 der Gemarkung Wolnzach.
Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich.
Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1250/3 der Gemarkung Wolnzach, Glasmühlstraße 1, wird befürwortet.
Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplanes auf dem Baugrundstück nachzuweisen.
Entsprechende Vereinbarungen bezüglich der Abtretung von Gehwegsflächen entlang der Glasmühl- und Schleifmühlstraße an den Markt Wolnzach sind mit dem Bauherren abzuschließen; der Bauherr hat sich zur Abtretung der Flächen bereits bereit erklärt. Vor Bauausführung ist des Weiteren ein mit dem Tiefbauamt des Marktes Wolnzach abgestimmter Entwässerungsplan vorzulegen.
Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.
In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.
Der Bau- und Umweltbeschluss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.